OGH vom 30.03.2011, 7Ob185/10x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Dr. Roch und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei minderjährige Aurora M*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Peter Bibiza, Rechtsanwalt in Wien, wegen 53.083,75 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 24/10t 166, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist daher sowohl hinsichtlich der erst- als auch der zweitinstanzlichen Kosten unanfechtbar (RIS Justiz RS0044233; RS0044185; RS0044181). Soweit sich die außerordentliche Revision gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, ist sie daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.
Fundstelle(n):
HAAAD-44609