OGH vom 30.08.2016, 4Ob152/16f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Zimmert, Rechtsanwältin in Neunkirchen, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Mag. Michael Kadlicz, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 64.634,95 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 15 R 32/16k 34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen verurteilten den Beklagten, der Klägerin die von ihr in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft geleisteten außergewöhnlichen Zuwendungen zurückzuerstatten. Sie habe darauf vertraut, dass die Leistungen, bei denen es sich weder um laufende Aufwendungen noch um sonstige Leistungen für den sofortigen Verbrauch gehandelt habe, durch den Beklagten ausgeglichen oder bei Gelegenheit zurückgezahlt würden.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte vermag in seiner außerordentlichen Revision, mit der er die gänzliche Klageabweisung anstrebt, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (4 Ob 84/09w mwN; RIS Justiz RS0033705 [T2]). Dies gilt insbesondere für laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die gemeinsame Wohnung oder für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Sachen, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind (RIS Justiz RS0033701). Als entscheidend wird in diesem Zusammenhang der Umstand gesehen, dass solche Leistungen regelmäßig keinen weitergehenden, in die fernere Zukunft reichenden Zweck aufweisen, sondern dass sie ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind und daher auch bei einer späteren Aufhebung der Gemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt haben (4 Ob 84/09w mwN; RIS Justiz RS0033701). Anderes gilt demgegenüber für außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden (RIS Justiz RS0033921). Hier reicht der Zweck (die Causa) der Leistung über die Befriedigung der unmittelbaren Bedürfnisse hinaus; daher besteht bei Zweckverfehlung ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch.
Die den Urteilen der Vorinstanzen zugrunde liegende rechtliche Beurteilung entspricht diesen Grundsätzen der Rechtsprechung. Sie steht entgegen den Revisionsausführungen nicht im Widerspruch zur Entscheidung 1 Ob 16/13d. Dort wurde – den zuvor referierten Grundsätzen der Rechtsprechung folgend – abgelehnt, laufende Leistungen für die Versorgung des Partners, etwa laufende KFZ , Unfall und Krankenversicherungsprämien und damit offensichtlich im Zusammenhang stehende Einzahlungen auf das Girokonto des Partners als wegen Zweckverfehlung rückforderbar anzusehen; dies insbesondere unter dem Blickwinkel einer noch 13 Jahre nach diesen Zahlungen fortbestehenden Lebensgemeinschaft. Im vorliegenden Fall bezahlte die Klägerin hingegen in den letzten Jahren der mit dem Beklagten bestehenden Lebensgemeinschaft (teilweise mittels von ihr aufgenommenen und alleine zurückgezahlten Kredits) alleine den Beklagten betreffende Abgaben , Unternehmens , Unterhaltsschulden, Geldstrafen und Investitionen in eine dem Beklagten allein gehörende Liegenschaft.
Die berufungsgerichtliche Entscheidung steht daher mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht in Widerspruch, auch ist diese nicht uneinheitlich.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00152.16F.0830.000