OGH vom 07.07.2017, 6Ob109/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen J***** G*****, geboren am *****2004, S***** G*****, geboren am *****2008, J***** G*****, geboren am *****2010 und A***** G*****, geboren am *****2011, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter D***** G*****, geboren am ***** 1979, *****, vertreten durch Mag. Maria Friedrich, Rechtsanwältin in Graz als bestellte Verfahrenshelferin, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 99/17m439, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für die Regelung des Kontaktrechts ist nach ständiger Rechtsprechung allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend (RISJustiz RS0047958). Das Recht auf persönliche Kontakte mit dem Kind ist ein Grundrecht der ElternKindBeziehung, das jedoch nicht beide Seiten gleich stark schützt, sondern bei dem das Interesse des Kindeswohls im Konfliktfall überwiegt (RISJustiz RS0047754 [T13]).
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil ein Recht auf persönliche Kontakte eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass ihr in der Regel keine Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt (RISJustiz RS0097114 [T14]).
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen nach Durchführung ergänzender Beweisaufnahmen eingehend begründet, warum die Gewährung eines Kontaktrechts in weiterem Umfang nicht dem Wohl der Minderjährigen entspricht. Soweit die Vorinstanzen aus dem Sachverständigengutachten ableiten, dass die Anwesenheit der Mutter für die Kinder irritierend ist, ist die Richtigkeit dieser dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Feststellung der Kognition des Obersten Gerichtshofs, der ausschließlich zur Beurteilung von Rechtsfragen berufen ist, entzogen. Die im Revisionsrekurs zitierte Judikatur ist schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um die (gänzliche) Entziehung des Kontaktrechts, sondern lediglich die Festlegung in eingeschränkterem Umfang handelt. Unter ausführlicher Würdigung der Verfahrensergebnisse haben die Vorinstanzen festgestellt, dass die Teilnahme der Mutter an Schulveranstaltungen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Pflegemutter Loyalitätskonflikte provozieren könnte und die Kinder ihre Sicherheit in Schule und Kindergarten verlieren könnten. Dies wird im Übrigen durch die Einschätzung der Klassenlehrerin, wonach der mj S***** in jüngster Zeit schon im zeitlichen Umfeld der regulären Kontakte auffälliges Verhalten zeigt, untermauert. Die Revisionsrekurswerberin übersieht zudem, dass die beiden älteren Kinder ausdrücklich keine Erweiterung des Kontaktrechts wünschen.
Zusammenfassend bringt die Kindesmutter daher keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00109.17Y.0707.000 |
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