OGH vom 10.07.2001, 5Ob157/01a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Einbücherungssache der Antragstellerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 - 19, betreffend das Grundstück *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 2 R 202/01k-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom , GZ 4 Nc 117/00i-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass der Einbücherungsantrag der Antragstellerin nicht zurück-, sondern abgewiesen wird.
Text
Begründung:
Unter der EZ 50000 des Grundbuchs ***** ist als öffentliches Gut (Straßen und Wege) ua das 124 m**2 große Grundstück 1146 registriert, und zwar mit 27 m**2 als Baufläche, mit 97 m**2 als Weg.
Mit der Behauptung, bei diesem Grundstück handle es sich um ein verlassenes Wasserbett eines öffentlichen Gewässers, hat die Antragstellerin beantragt, es zu verbüchern und der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ ***** zuzuschreiben. Bis zum Beweis des Gegenteils sei nämlich gemäß § 4 Abs 1 WRG davon auszugehen, dass das Grundstück öffentliches Wassergut ist.
Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück. Seine (gemäß § 19 AllgGAG durchgeführten) Erhebungen hätten nämlich ergeben, dass das Grundstück nicht die Benützungsart "Gewässer" aufweise und sich seit Menschengedenken in Besitz der Familie L***** bzw ihrer Rechtsvorgänger befinde. Damit sei die Republik Österreich "nicht zur Antragstellung auf Einbücherung des Grundstücks legitimiert".
Tatsächlich haben sowohl die Ehegatten L***** (unter Berufung auf die Ersitzung bzw Überbauung des Grundstücks) als auch die Gemeinde S***** (unter Berufung auf die teilweise Benützung des Grundstücks als Weg) Eigentumsansprüche am strittigen Grundstück geltend gemacht. Die von der Gemeinde namhaft gemachten Vertrauensleute gestanden allerdings zu, dass das Grundstück (ein bebautes Seegrundstück am Ossiachersee) nicht dem Gemeingebrauch dient und zur Gänze von der Familie L***** benützt wird.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sei vom letzten Besitzstand auszugehen, demzufolge die Republik Österreich nicht als die in § 1 Abs 2 AllgGAG angesprochene öffentliche Stelle qualifiziert werden könne, die zur Verfügung über das strittige Grundstück berechtigt ist. Die Vermutung des § 4 Abs 1 WRG greife nicht, weil nicht der geringste Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, das einzubüchernde Grundstück sei öffentliches Wassergut oder jemals solches gewesen. Diesbezüglich liege (bezogen auf die von der Antragstellerin verlangte amtswegige Einholung eines Sachverständigengutachtens) auch kein Verfahrensmangel vor.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 260.000,-- übersteigt, der Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Die Rechtslage sei nämlich im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs 2 AllgGAG ausreichend klar.
Mit dem jetzt vorliegenden Revisionsrekurs strebt die Antragstellerin primär die Stattgebung ihres Einbücherungsbegehrens an; hilfsweise soll der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes sei gerechtfertigt, weil noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob der auf § 1 Abs 2 AllgGAG gestützte Einbücherungsantrag eines Rechtsprätendenten überhaupt zurückgewiesen werden kann; nach Meinung der Rechtsmittelwerberin sei bei nicht aufklärbaren strittigen Tatumständen - ähnlich wie im Verlassenschaftsverfahren, jedenfalls aber nach § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG - mit einer Verweisung auf den Rechtsweg vorzugehen und das Einbücherungsverfahren bis zur Streitentscheidung auszusetzen. Die Nichtbeachtung der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung mache das Rekursverfahren mangelhaft. Im gegenständlichen Fall sei jedoch im Hinblick auf § 4 Abs 1 WRG ohnehin vom vermuteten Eigentum der Antragstellerin am strittigen Grundstück auszugehen, weil die Ehegatten L***** ihren angeblichen Eigentumserwerb durch Ersitzung (gemäß § 4 Abs 6 WRG) bzw Bauführung nicht schlüssig begründet hätten.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist mangels einschlägiger Judikatur zulässig; er ist jedoch aus folgenden Erwägungen nicht berechtigt:
Die Einbücherung öffentlichen Gutes setzt gemäß § 1 Abs 2 AllgGAG iVm § 65 Abs 1 AllgGAG (jedenfalls in Kärnten) einen Antrag der zur privatrechtlichen Verfügung über die Liegenschaft berufenen öffentlichen Stelle (oder einer Person, der ein verbücherungsfähiges Recht an der Liegenschaft zusteht) voraus. Dem für die Einbücherung zuständigen Gericht (§ 14 AllgGAG) kommt demnach die Aufgabe zu, die Antragslegitimation zu prüfen. Dann ist es aber auch nur folgerichtig, den Antrag abzuweisen, wenn sich im Zuge der nach §§ 19 ff AllgGAG durchzuführenden Erhebungen herausstellt, dass der Antragsteller nicht zur privatrechtlichen Verfügung über die als öffentliches Gut deklarierte, noch nicht im Grundbuch eingetragene Liegenschaft berufen ist (oder keine verbücherungsfähigen Rechte an ihr dartun kann). Für den auch hier vorliegenden Fall, dass nicht nur die Einbücherung einer als öffentliches Gut beanspruchten Liegenschaft, sondern gemäß § 12 Abs 1 letzter Halbsatz AllgGAG auch noch die Eintragung des Eigentümers begehrt wird, ist die Abweisung des Antrags in § 27 Abs 1 AllgGAG sogar ausdrücklich vorgesehen, wenn mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens das Eigentum des Antragstellers nicht festgestellt werden kann.
Im konkreten Fall haben die Tatsacheninstanzen das Ergebnis der nach §§ 19 ff AllgGAG durchgeführten Erhebungen so zusammengefasst, dass sich das strittige Grundstück seit Menschengedenken im tatsächlichen Besitz der Ehegatten L***** bzw ihrer Rechtsvorgänger befindet und nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht, es handle sich um öffentliches Wassergut oder habe sich jemals um solches gehandelt. Das Verfahren habe nämlich "keinerlei Hinweis erbracht, dass die Grundfläche jemals ein verlassenes Wasserbett des Ossiacher Sees gewesen sein könnte" (ON 14, 4). Daraus wurde zutreffend der rechtliche Schluss gezogen, dass sich die Antragstellerin eben nicht - wie sie das jetzt noch im Revisionsrekurs versucht - auf die Eigentumsvermutung des § 4 Abs 1 Satz 2 WRG berufen kann. Es fehlt am Anknüpfungspunkt für die Vermutung, es gehe um das verlassene Wasserbett eines öffentlichen Gewässers. Auch aus der Aufnahme des Grundstücks in das unter EZ 50000 aufgelistete öffentliche Gut ist kein privatrechtliches Verfügungsrecht der Antragstellerin über das strittige Grundstück abzuleiten, da dieses Grundstücksverzeichnis (vergleichbar dem Grundstücksverzeichnis II vor der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung) lediglich Evidenzzwecken dient und über dingliche Rechte nichts aussagt (vgl RPflSlgG 2431 mwN).
Demnach ist in der Abweisung des Einbücherungsantrags der Antragstellerin durch die Vorinstanzen (die lediglich ungenau als Zurückweisung bezeichnet wurde) kein Fehler zu erkennen. Zur Durchsetzung des behaupteten, mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens aber nicht feststellbaren Eigentumsrechtes am strittigen Grundstück steht ihr ohnedies der Rechtsweg offen. Ihr Rekurs gegen die Verweigerung der Einbücherung des Grundstücks 1146 KG S***** unter gleichzeitiger Eintragung ihres Eigentums daran (durch Zuschreibung zur Liegenschaft EZ *****) war zwar zulässig, weil dies mit einem dem § 25 AllgGAG zumindest kraft Größenschlusses unterstellbaren Beschluss geschah (§ 62 AllgGAG; vgl RPflSlgG 2566), hätte aber angesichts der in der Tagsatzung vom (ON 9) erzielten Erhebungsergebnisse nur über eine Rüge von Verfahrensmängeln erfolgreich sein können. Einen derartigen Verfahrensmangel hat das Rekursgericht ausdrücklich verneint, sodass er in dritter Instanz gar nicht mehr wahrgenommen werden könnte (SZ 65/84 ua). Der einzige von der Revisionsrekurswerberin als Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens geltend gemachte Anfechtungsgrund, das Rekursgericht hätte gemäß § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG eine der Parteien auf den Rechtsweg verweisen (sich also einer Entscheidung über den Einbücherungsantrag enthalten) müssen, hat sich als nicht stichhältig herausgestellt.
Die nach der Sachlage zutreffende Verneinung der Antragslegitimation der Antragstellerin für die begehrte Einbücherung des Grundstücks 1146 KG ***** samt Eintragung ihres Eigentums daran ist allerdings kein Grund, das Einbücherungsverfahren zu beenden. Gemäß § 1 Abs 3 AllgGAG sind nämlich grundsätzlich alle Liegenschaften von Amts wegen in die Grundbücher aufzunehmen. Ausnahmen bestehen lediglich für Liegenschaften, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches bilden (§ 1 Abs 1 AllgGAG), sowie für das öffentliche Gut und das Gemeindegut (§ 1 Abs 2 AllgGAG). Dass das verfahrensgegenständliche Grundstück nach den bisherigen Verfahrensergebnissen trotz seiner Aufnahme in das Grundstücksverzeichnis EZ 50000 nicht zum öffentlichen Gut gehört, sondern im Eigentum der Ehegatten L***** stehen könnte, wird also gemäß §§ 65, 1 Abs 2 AllgGAG zur Einleitung eines amtswegigen Einbücherungsverfahrens oder - was auf das Gleiche hinausläuft - zur Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens unter der Prämisse, es gehe um eine im Privateigentum stehende, bisher noch nicht im Grundbuch eingetragene Liegenschaft, führen müssen. Der Einbücherungsantrag der Antragstellerin bleibt als Anregung zu beachten, den im AllgGAG normierten Amtspflichten nachzukommen. Eine Berechtigung des Revisionsrekurses ergibt sich daraus freilich nicht, weil kein durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch auf Wahrnehmung der gerichtlichen Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften besteht (vgl die Judikatur zur amtswegigen Bereinigung des Grundbuchs gemäß § 130 GBG in Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, E 5 zu § 130 und E 1 zu § 132 GBG). Der Revisionsrekurs wäre insoweit gar nicht zulässig.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.