OGH vom 18.11.2015, 3Ob167/15b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofrätin Dr. Grohmann, den Hofrat Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 47 R 38/15h 12, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 53 C 5/14z 5, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 447,98 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 74,66 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle, ob gesetzliche Verzugszinsen dem Tatbestand des § 27 Abs 2 Z 2 EStG zu unterstellen sind.
Die Revision der Beklagten ist ungeachtet dieses den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Obersten Gerichtshof bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien keine Leitfunktion zu (RIS Justiz RS0116438). Auch in Fragen des Abgabenrechts ist der Oberste Gerichtshof nur zur Korrektur grober Beurteilungsfehler der Vorinstanzen aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit berufen (RIS Justiz RS0113455).
Ein derartiger Beurteilungsfehler ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen:
Mit dem Titelurteil wurde die Klägerin verpflichtet, der Beklagten 67.239,99 EUR samt 4 % Zinsen Zug um Zug gegen Rückstellung näher beschriebener Finanzprodukte zu zahlen. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass die der Beklagten mit diesem Urteil zugesprochenen Verzugszinsen kapitalertragssteuerpflichtig sind und daher von der abzugsverpflichteten Klägerin zu Recht für die Abfuhr an das Finanzamt einbehalten wurden, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (96/14/0087 VwSlg 7693 F/2002) und des Bundesfinanzgerichts (RV/1100305/2014). Die herrschende Lehre teilt diese Meinung ( Bachl , ecolex 2002/180; Aigner/Kofler , Steuerpflichtige Verzugszinsen und nicht abzugsfähige Refinanzierungskosten, SWK 2002/29 759 ff mwN; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn , EstG 16 [Stand ] § 27 Rz 70; Jakom/Marschner EstG 8 [2015] § 27 Rz 61).
Der in der Revision erhobene Einwand, im Anlassfall seien nicht „klassische“ Verzugszinsen, sondern zumindest teilweise bereicherungsrechtliche Zinsen zugesprochen worden, ist schon deshalb nicht beachtlich, weil die Beklagte in erster Instanz selbst ausdrücklich davon ausging, dass ihr gesetzliche Verzugszinsen zugesprochen wurden. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung wurde der Beklagten mit dem Titelurteil auch nicht „Schadenersatz wegen der Wertminderung der Wertpapiere“ zuerkannt. Vielmehr resultiert die titulierte Zahlungsverpflichtung aus der Berechtigung der von der Beklagten erklärten Irrtumsanfechtung, die zur Rückabwicklung des Wertpapiergeschäfts führte. Aus der Entscheidung VwGH 89/14/0107, die nicht den Tatbestand des § 27 Abs 2 Z 2 EStG, sondern den gänzlich anders gelagerten Fall der Besteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Zusammenhang ua mit gewährtem Schadenersatz für die Wertminderung eines Bestandobjekts betraf, lässt sich daher für den Standpunkt der Beklagten nichts gewinnen.
Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und deshalb Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung (§§ 41, 50 ZPO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00167.15B.1118.000