OGH vom 13.10.2010, 3Ob167/10w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon. Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Marianne F*****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die verpflichteten Parteien 1. Johann R*****, 2. Margarethe R*****, beide vertreten durch Dr. Hans Dieter Sereinig, Rechtsanwalt in Ferlach, wegen 123.389,30 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 159/10w 19, womit über Rekurs der verpflichteten Parteien und der Drittschuldnerin W***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Dieter Sereinig, Rechtsanwalt in Ferlach, der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 7 E 3059/10w 7, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte den Antrag der Betreibenden auf „Umstellung der (mit Beschluss vom bewilligten) Exekution zur Sicherstellung nach §§ 370, 371 EO in eine Befriedigungsexekution“, der auch den Antrag auf Verwertung der gepfändeten Forderungen durch Überweisung zur Einziehung und einen Verwertungsantrag in Ansehung der gepfändeten Fahrnisse umfasste.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von den Verpflichteten und der Drittschuldnerin erhobenen Rekursen Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es den Antrag der Betreibenden auf Umstellung der bewilligten Exekution zur Sicherstellung in eine Befriedigungsexekution abwies.
Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Inhaltlich fasste das Rekursgericht erkennbar (und von den Verpflichteten und der Drittschuldnerin ungerügt geblieben) den Rekurs nur als gegen die Bewilligung der „Umstellung“, nicht aber gegen die Bewilligung der Verwertungsanträge erhoben auf und gelangte davon ausgehend zur Rechtsauffassung, dass die als Sicherungsexekution bewilligte Exekution, weil im Anlassfall der Titel bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Sicherungsexekution vollstreckbar gewesen sei, bereits mit der Bewilligung von selbst in eine Hereinbringungsexekution übergegangen sei. Der „Umstellungsantrag“ der Betreibenden sei daher überflüssig und zur Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Betreibenden erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig:
1. Es entspricht der herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung, dass die bewilligte Exekution zur Sicherstellung nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels ohne neuerlichen Exekutionsbewilligungsantrag in eine solche auf Befriedigung übergeht (RIS Justiz RS0004696; 3 Ob 10/72 = SZ 45/15; 3 Ob 114/98f; 8 Ob 112/07i; Sailer in Burgstaller/Deixler Hübner , EO,§ 375 Rz 18; Schimik , Die Exekution zur Sicherstellung [1994] 206 mwN; Heller/Berger/Stix 2649; Zechner , Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung [2000] § 370 EO Rz 2 mwN). Ein eigener Beschluss, der bloß den Übergang feststellt bzw anordnet, ist überflüssig (3 Ob 10/72 = SZ 45/15; Sailer aaO § 375 Rz 18 mwN).
2. Dass der Titel im Anlassfall bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Sicherstellungsexekution vollstreckbar war, führte wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung dazu, dass die Sicherstellungsexekution bereits mit der Bewilligung von selbst in eine Exekution zur Hereinbringung überging (RIS Justiz RS0004600; 3 Ob 2009/96d).
Der Betreibenden fehlt daher das Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung des erstgerichtlichen „Umstellungsbeschlusses“.
3. Richtig ist, dass der auch ohne Beschlussfassung eintretende Übergang der Exekution zur Sicherstellung in eine Befriedigungsexekution nichts daran ändert, dass eine Antragstellung dafür erforderlich bleibt, dass das Exekutionsgericht weitere Vollzugsschritte unternimmt (4 Ob 599/75 = SZ 48/116; Sailer aaO § 375 Rz 19 mwN). Damit lässt sich für den Standpunkt der Betreibenden allerdings nichts gewinnen, weil das Rekursgericht nur ihren Antrag auf „Umstellung der Exekution zur Sicherstellung in eine Befriedigungsexekution“ abwies, nicht aber in die erstgerichtliche Bewilligung der gestellten Verwertungsanträge eingriff.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
4. In ihrem Revisionsrekurs bekämpft die Betreibende überdies ausdrücklich eventualiter die Kostenentscheidung des Rekursgerichts. In diesem Umfang ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unanfechtbar (RIS Justiz RS0044228).