OGH vom 07.11.1996, 6Ob2340/96b

OGH vom 07.11.1996, 6Ob2340/96b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der L***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in ***** FN 82137s des Landesgerichtes Leoben, infolge Revisionsrekurses der Gesellschafterin Sieglinde K*****, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom , GZ 4 R 87/96p-5, womit der Rekurs der genannten Gesellschafterin gegen den Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Leoben vom , GZ 24 Fr 1158/96v-2, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Im Firmenbuch des Landesgerichtes Leoben ist zu FN 82137s die L***** GesmbH eingetragen. Das Stammkapital beträgt 500.000 S. Seit Mai 1991 waren Leopold K*****, Sieglinde K*****, Claudia K***** und Alexandra K***** Gesellschafter mit je zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlagen von je 125.000 S. Die Gesellschaft wird seither durch den alleinigen Geschäftsführer Leopold K***** vertreten.

Nach Punkt 7. des Gesellschaftsvertrages sind die Geschäftsanteile teilbar, vererblich und übertragbar. Beabsichtigt ein Gesellschafter, seinen Geschäftsanteil oder Teile desselben zu veräußern, ist er verpflichtet, den abzutretenden Geschäftsanteil oder Teile hievon den übrigen Gesellschaftern zur Übernahme anzubieten. Das Anbot hat schriftlich zu erfolgen, wobei die übrigen Gesellschafter berechtigt sind, diese Geschäftsanteile binnen drei Monaten ab Erhalt des Anbotes zu übernehmen. Wenn sich mehrere Gesellschafter zur Übernahme bereit erklären, so übernehmen sie den angebotenen Geschäftsanteil im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung an der Gesellschaft. Abtretungspreis ist in allen Fällen dieses Punktes der Buchwert des jeweiligen Anteiles.

Mit beglaubigt unterfertigter Firmenbucheingabe vom teilte der Geschäftsführer der Gesellschaft mit, daß die Gesellschafterinnen Claudia K***** und Alexandra B*****, geborene K*****, ihre mit einer Stammeinlage von je 125.000 S, worauf je 62.625 S bar eingezahlt sind, verbundenen Geschäftsanteile über Abtretungsanbot vom und Annahmeerklärung hiezu vom heutigen Tage an Leopold K***** abgetreten haben. Es wurde daher beantragt, die Veränderungen im Gesellschafterstand (erhöhte Stammeinlage des Leopold K***** 375.000 S und Löschung der Gesellschafterinnen Claudia und Alexandra K***** und deren Stammeinlagen) im Firmenbuch einzutragen.

Das Erstgericht gab diesem Antrag mit Beschluß vom , der dem für die Gesellschaft einschreitenden Notar zugestellt wurde, statt. Die Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgte am .

Am ersuchte der Vertreter der Gesellschafterin Sieglinde K***** beim Erstgericht um nachweisliche Zustellung des Beschlusses vom , die am vorgenommen wurde.

Am erhob die Gesellschafterin Sieglinde K***** Vorstellung und Rekurs mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes aufzuheben und die bezughabende Firmenbucheintragung rückgängig zu machen, weil bei der Übertragung der Geschäftsanteile die im Punkt 7. der Gesellschaftssatzung vorgesehene Anbotspflicht und die für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bestehenden Formvorschriften nach § 76 GmbHG nicht eingehalten worden seien.

Das Rekursgericht wies den Rekurs als verspätet zurück. Einem Gesellschafter einer GmbH stehe Rechtsmittelbefugnis nur dann zu, wenn nicht bloß wirtschaftliche Interessen, sondern seine Rechtssphäre berührt werde. Da die Satzung der Gesellschaft die Veräußerung von Geschäftsanteilen von einer Anbietungspflicht abhängig machte und damit ein Recht zur Übernahme von Geschäftsanteilen durch andere Gesellschafter statuiere, sei die Abtretung von Geschäftsanteilen ohne vorherige Anbietung an die übrigen Gesellschafter ein Eingriff in deren Rechtssphäre, so daß die Rekurslegitimation zu bejahen sei. Die Rekursfrist betrage nach § 11 AußStrG vierzehn Tage. Sie beginne grundsätzlich mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens aber mit der Bekanntmachung der Eintragung in den Kundmachungsblättern. Der vorliegende Rekurs sei daher verspätet. Ein Vorgehen nach § 11 Abs 2 AußStrG sei nicht möglich, weil sich der Beschluß des Erstgerichtes ohne Nachteile für Dritte nicht mehr abändern lasse. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Streitwert 50.000 S übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG aber nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Rechtsmittellegitimation von Gesellschaftern einer GesmbH im Firmenbuchverfahren abgewichen ist; er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Es entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß Betroffener im Sinne der §§ 18 und 21 FBG immer nur derjenige sein kann, der nach dem jeweiligen konkreten Verfahrensgegenstand in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll. Nur dann, wenn die Rechtsmittelwerberin durch die Firmenbucheintragung in ihren Firmenrechten verletzt worden wäre, stünde ihr eine Rechtsmittelbefugnis zu (6 Ob 3,8/95 mwN). Auch in der vom Rekursgericht angeführten Entscheidung 6 Ob 19/95 wurde ausgeführt, daß einem Gesellschafter nur insoweit das Rechtsmittelrecht zuerkannt worden sei, als er zu Unrecht als Gesellschafter in die Gesellschafterliste aufgenommen worden sei. Zur Wahrung anderer subjektiver Interessen könne einem Gesellschafter gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluß des Firmenbuchgerichtes aber kein Rekursrecht zugebilligt werden.

Durch den Beschluß des Erstgerichtes traten aber im Firmenbuch Änderungen nur hinsichtlich der übrigen Gesellschafter der GesmbH, nicht auch hinsichtlich der Rekurswerberin ein. Dieser war der Beschluß daher auch nicht zuzustellen. Ihr Rekurs wäre daher nicht wegen Verspätung, sondern mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen gewesen.