OGH vom 22.12.2016, 6Ob234/16d

OGH vom 22.12.2016, 6Ob234/16d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Verlassenschaft nach Ing. R***** P*****, 2. M***** P***** sowie 3. Mag. S***** P*****, alle vertreten durch Doschek Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. A***** B***** GmbH, *****, vertreten durch Hock Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 128.279,70 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 40 R 241/15k 88 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Revisionsausführungen steht die Entscheidung des Berufungsgerichts in Einklang mit der Entscheidung 6 Ob 32/11s. In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass die klagsweise Geltendmachung eines Mietzinsrückstands eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung darstellt, zu deren Vornahme der Mehrheitseigentümer berechtigt ist. Die Frage der Aktivlegitimation ist von der Frage, an wen die Leistung begehrt werden kann, zu trennen. Nach den Feststellungen haben die Miteigentümer dem Erstkläger eine auch für ihre Erben wirksame Verwaltervollmacht erteilt, deren Auslegung keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen vermag.

Soweit sich die Revisionswerberin gegen die Abweisung von Beweisanträgen in erster Instanz wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass in zweiter Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar sind (RIS Justiz RS0042963). Im Übrigen ist der Revision nicht zu entnehmen, um welche konkreten Beweisanträge es sich handelt.

Der behauptete Widerspruch zur Entscheidung 8 Ob 538/93 liegt nicht vor. Nach dieser Entscheidung wäre durch Aufrechnung einer als Gesamthandforderung zu qualifizierenden Bestandzinsforderung mit der bloß gegen eine der klagenden Parteien aus einer Darlehensgewährung bestehenden Gegenforderung des Beklagten das Gläubigerinteresse der übrigen klagenden Parteien verletzt. Die Vorinstanzen sind ausführlich auf den Unterschied zwischen einer Gesamthandgläubigerschaft nach § 890 Satz 2 ABGB und einer Gesamtgläubigerschaft nach § 892 ABGB eingegangen. Die Revisionswerberin führt nicht substantiiert aus, inwiefern die zweite Instanz von von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abweicht, sodass insoweit auch keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird (vgl RIS Justiz RS0042779; vgl auch RS0043654). Der Umstand, dass der Erstkläger als Verwalter fungierte, ändert nichts an der Qualifikation der Bestandzinse als Gesamthandforderung.

Zusammenfassend bringt die beklagte Partei daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00234.16D.1222.000