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OGH vom 25.10.2017, 6Ob108/17a

OGH vom 25.10.2017, 6Ob108/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Beurle und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr. Stephan Briem, Rechtsanwalt in Wien, wegen 19.259,04 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 148/16i-12, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 38 Cg 177/15i-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.332,54 EUR (davon 222,09 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte war ab 1986 als atypischer stiller Gesellschafter an der Klägerin beteiligt. Am kündigte er seine Anteile.

Zwischen den Streitteilen war vereinbart, dass der Beklagte unabhängig vom Gewinn der Klägerin jährlich einen sogenannten Vorwegbezug in Höhe von 6 % pa des von ihm erworbenen Nominales an Gesellschaftsanteilen erhalten und das jeweilige Guthaben des Beklagten am gesellschaftsinternen Verrechnungskonto mit einem fixen Zinssatz von 6 % pa Habenzinsen verzinst werden sollte.

Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung von 19.249,04 EUR sA. Dabei handle es sich um Zahlungen an Vorwegbezügen, Habenzinsen und Zinsboni an den Beklagten in den Jahren 1987 bis 2008, die nicht vom Bilanzgewinn der Klägerin gedeckt gewesen seien. Diese Zahlungen hätten gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, das auf den atypischen stillen Gesellschafter der GmbH Co KG analog anzuwenden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob Ansprüche einer GmbH Co KG gegenüber einem ausgeschiedenen atypischen stillen Gesellschafter aus behaupteten Verstößen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr unabhängig von einer Gesamtabrechnung selbständig mit Klage geltend gemacht werden könnten.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Der erkennende Senat hat erst jüngst in Erledigung von Revisionen der Klägerin klargestellt, dass mangels Eigenkapitalcharakters der Einlagen ihrer atypischen stillen Gesellschafter das kapitalgesellschaftliche Verbot der Einlagenrückgewähr nicht analog auf die atypisch stillen Gesellschafter der Klägerin angewendet werden kann (6 Ob 204/16t; 6 Ob 205/16i). Da in diesen Verfahren die selben Parteienvertreter wie hier einschritten, genügt es auf die Begründung dieser Entscheidungen zu verweisen.

Die dort klagenden atypischen stillen Gesellschafter hatten die Auszahlung ihrer Guthaben auf ihren Verrechnungskonten bei der Klägerin begehrt. Die Guthaben setzten sich einerseits aus Vorwegbezügen und anderseits aus Zinsen zusammen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die klagestattgebenden Entscheidungen des Berufungsgerichts.

Das Berufungsgericht hat hier die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung bestätigt, dass eine gesonderte Einklagung eines gesellschaftrechtlichen Anspruchs gegenüber einem ausgeschiedenen atypischen stillen Gesellschafter aus behaupteten Verstößen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht unabhängig von einer Gesamtabrechnung selbständig mit Klage geltend gemacht werden könne.

Auf diesen Abweisungsgrund muss jedoch nicht eingegangen werden, weil nach den vorhin genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs der Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht begründet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00108.17A.1025.000
Schlagworte:
1 Generalabonnement,16 Handels- und gesellschaftliche Entscheidungen

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Fundstelle(n):
VAAAD-44425