OGH vom 27.06.2016, 6Ob108/16z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** V*****, vertreten durch Dr. Sonja Schröder, Rechtsanwältin in Zell am See, gegen die beklagte Partei M***** V*****, vertreten durch DDr. Michael Wagner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 22 R 21/16s 12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom , GZ 16 C 30/15p 7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen .
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:
Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit eine Streitanmerkung auch einredeweise vom Beklagten beantragt werden kann.
1. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 7 Ob 253/02k ausgeführt, „eine Streitanmerkung setz[ e ] gemäß § 61 Abs 1 GBG [...] regelmäßig voraus, dass der Kläger behauptet, durch eine Einverleibung in einem dinglichen oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden Recht verletzt worden zu sein“. Aus dieser Entscheidung schließen etwa Rechberger/Bittner (Grundbuchsrecht² [2007] Rz 299), dass (nur) der Kläger eine Streitanmerkung anstreben kann. Der Beklagte hält dem in seinem Revisionsrekurs ohne weitere Begründung lediglich entgegen, „im Sinne auch der Waffengleichheit vor Gericht sowie dem Grundsatz eines fairen Verfahrens“ müsse eine Streitanmerkung auch vom Beklagten verlangt werden können. Damit nimmt er aber zu der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage substantiiert gar nicht Stellung.
2. Im Übrigen verkennt der in einem Räumungsprozess Beklagte, der sich auf ein mündlich vereinbartes lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht beruft, ganz grundsätzlich, dass die Streitanmerkung nach § 61 Abs 2 GBG das Verlangen der Wiederherstellung des früheren Buchstands voraussetzt (RIS Justiz RS0060511); § 70 GBG wiederum setzt eine Klage auf Zuerkennung eines dinglichen Rechts infolge Ersitzung voraus. Im vorliegenden Fall hat das auf Räumung der Liegenschaft durch den Beklagten gerichtete Klagebegehren aber keinerlei Auswirkungen auf den Buchstand, ebenso wenig die Abweisung dieser Räumungsklage; das behauptete Wohnungsgebrauchsrecht wird nur als Vorfrage behandelt.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00108.16Z.0627.000