OGH vom 13.11.1957, 2Ob455/57
Norm
Kopf
SZ 30/71
Spruch
Ein zwischen Ehegatten wirksam vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot verliert durch die Scheidung der Ehe nicht seine Rechtswirkung.
Entscheidung vom , 2 Ob 455/57.
I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.
Text
Die Eheleute Rudolf und Franziska R. heirateten 1951. Mit Notariatsakt vom schenkte Rudolf R. seiner Frau einen Viertelanteil der ihm zur Gänze gehörigen Liegenschaft EZ. 33 Grundbuch K.; in diesem Vertrag vereinbarten beide Eheleute auch noch ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot, das dann im Jahr 1954 im Grundbuch einverleibt wurde. 1955 klagte Franziska R. auf Ehescheidung. Die Ehe wurde tatsächlich mit rechtskräftigem Urteil vom aus dem überwiegenden Verschulden des Rudolf R. geschieden. Noch vor der Urteilsfällung kam zwischen den Eheleuten ein gerichtlicher Vergleich zustande, inhaltlich dessen Franziska R. ihren Viertelanteil an der Liegenschaft dem Rudolf R. übertrug, jedoch nur unter der resolutiven Bedingung, daß ihr dafür Rudolf R. bis einen Betrag von 35.000 S zahle. Diese Zahlung wurde nicht geleistet, die Übertragung ist daher hinfällig. Hingegen veräußerte Rudolf R. mit Kauf- und Tauschvertrag vom die ganze Liegenschaft an seine Schwester Elisabeth R.; auf die Rechte der Franziska R. wurde in diesem Vertrag zwar Bezug genommen, aber unrichtigerweise gesagt, daß deren Liegenschaftsanteil an Rudolf R. zurückfalle und auch das vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot erlösche, sobald Franziska R. eine Entfertigung in der restlichen Höhe von 35.000 S erhalten habe.
Da nun Elisabeth R. ihre Rechte aus dem Kauf- und Tauschvertrag wegen des entgegenstehenden Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten der Franziska R. nicht einmal hinsichtlich der dem Rudolf R. zugeschriebenen 3/4-Liegenschaftsanteile durchzusetzen vermochte, Franziska R. sich auch weigerte, ihr Liegenschaftsviertel an Elisabeth R. zu veräußern, begehrte Elisabeth R. die Feststellung, daß das zugunsten der nunmehr beklagten Franziska R. auf der Liegenschaft einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot der Klägerin Elisabeth R. gegenüber unwirksam sei.
Beide Untergerichte wiesen die Klage ab, das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Bei dem unbestrittenen Sachverhalt ist die Rechtsfrage entscheidend, ob ein zwischen Ehegatten im Sinn des § 364c ABGB. wirksam vereinbartes und auch bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot durch die Scheidung der Ehe seine Rechtswirkung verliert. Die Untergerichte haben diese Frage verneint. Die Revisionswerberin bejaht sie, wobei sie der Meinung Ausdruck verleiht, daß die Scheidung der Ehe dem seinerzeit rite vereinbarten und verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverbot wohl obligatorische Wirkungen belasse, die dingliche Wirkung Dritten gegenüber aber nehme, weil die vom § 364c 2. Satz ABGB. geforderten persönlichen Voraussetzungen durch eine Trennung der Ehe dem Bande nach weggefallen seien.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. § 364c 2. Satz ABGB. stellt bezüglich der dinglichen Wirkung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes eindeutig auf die Zeit seiner Begründung und Eintragung im Grundbuch ab. Daß diese Eigentumsbeschränkung mit einer Änderung des vom § 364c 2. Satz ABGB. geforderten Naheverhältnisses automatisch, wenn auch nur Dritten gegenüber, unwirksam werden sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, obwohl § 364c ABGB. einen anderen Fall zeitlicher Beschränkung sehr wohl ins Auge faßt, nämlich die Bindung nur des ersten Eigentümers, nicht aber seiner Rechtsnachfolger. Wäre das Gesetz von der Ansicht der Revisionswerberin ausgegangen, so hätte es dies füglich zum Ausdruck gebracht. Dazu sah es sich aber offenbar nicht veranlaßt, weil es die Eigentumsbeschränkung ohnehin nur längstens auf Lebenszeit des ersten Eigentümers zuließ, diese Dauer aber jedenfalls als tragbar ansah.
Auch die Interessenlage spricht gegen die von der Revisionswerberin vertretene Rechtsansicht, und zwar besonders bei einem wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbot, wie es gegebenenfalls vorliegt. Die Revisionswerberin scheint nämlich nicht zu bedenken, daß sie, wenn sie recht hätte, auch die Beklagte nicht daran hindern könnte, ihr Liegenschaftsviertel an Dritte zu veräußern. Gerade das möchte sie aber verhindern, führt sie doch in ihrer Klage selbst aus, daß sie durch den mit ihrem Bruder abgeschlossenen Kauf- und Tauschvertrag den Familienbesitz erhalten wollte.
Diese Erwägungen entziehen dem Rechtsstandpunkt der Klägerin den Boden; der Revision war der Erfolg zu versagen.