OGH vom 27.06.2022, 2Ob111/22w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des G*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des einstweiligen Erwachsenenvertreters Mag. H*, Rechtsanwalt, *, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom , GZ 1 R 58/22f-102, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom , GZ 17 P 13/01h-85, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit seinem Revisionsrekurs bekämpft der Rechtsmittelwerber seine Bestellung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die schutzberechtigte Person. Diese wurde am tot aufgefunden, worauf das Erstgericht das Erwachsenenschutzverfahren für beendet erklärte.
Rechtliche Beurteilung
[2] Auf dieser Grundlage erweist sich der Revisionsrekurs als .
[3] Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer – also ein Anfechtungsinteresse – voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen zu lösen (RS0002495). Die Beschwer muss auch noch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen, sonst ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770).
[4] Im konkreten Fall hat der Tod der schutzberechtigten Person die gerichtliche Erwachsenenvertretung beendet (8 Ob 4/19z mwN; RS0048925 [T7]); der Einstellungsbeschluss hat nur deklarative Bedeutung (RS0048925 [T4]). Ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis irgendeines Beteiligten, eine Entscheidung, mit der ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde, zu überprüfen, liegt unter diesen Umständen nicht mehr vor (RS0048925 [T6]); das gilt insbesondere für ein Rechtsmittel des Erwachsenenvertreters gegen seine Bestellung (6 Ob 210/21g). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00111.22W.0627.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.