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OGH vom 17.05.1950, 2Ob447/49

OGH vom 17.05.1950, 2Ob447/49

Norm

ABGB § 369;

ABGB § 370;

ZPO § 226;

Kopf

SZ 23/157

Spruch

Dem Erfordernis des § 370 ABGB. und damit auch der Vorschrift des § 226 ZPO. ist entsprochen, wenn die eingeklagten Sachen dergestalt beschrieben sind, daß dadurch die Feststellung ihrer Identität ermöglicht wird.

Entscheidung vom , 2 Ob 447/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Kufstein; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Text

Das Erstgericht hatte dem auf Herausgabe von Gegenständen gerichteten Klagebegehren stattgegeben, das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei im Sinne einer kostenpflichtigen Abweisung des Klagebegehrens mit folgender Begründung Folge:

Das Klagebegehren sei auf Herausgabe von beweglichen Gegenständen gerichtet. Gemäß § 370 ABGB. habe aber jeder, der bewegliche Sachen zurückfordere, diese durch Merkmale zu beschreiben, wodurch sie sich von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung unterscheiden. Klagserzählung und Klagebegehren beschränken sich aber auf eine bloß gattungsmäßige Aufzählung und ziffernmäßige Bekanntgabe der in Anspruch genommenen Gegenstände, ohne der in obiger Gesetzesstelle im Interesse einer genauen Identitätsfeststellung geforderten Beschreibungspflicht nachzukommen. Dem Klagebegehren mangle daher die nach § 226 ZPO. geforderte Bestimmtheit. Es sei in der vorliegenden Fassung nicht vollstreckbar.

Der Oberste Gerichtshof hat über Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Revisionsgericht vermag die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß das Klagebegehren unbestimmt und in der vorliegenden Fassung nicht vollstreckbar sei, nicht zu teilen. Es ist richtig, daß die Eigentumsklage ihrem Wesen nach sich nur auf solche Sachen erstrecken kann, die durch besondere Unterscheidungsmerkmale beschrieben werden können. Der Grund, warum § 370 ABGB. eine Beschreibung der vindizierten Sachen nach individualisierenden Merkmalen fordert, liegt darin, daß nur bei solcher Bezeichnung der dem Kläger nach § 369 ABGB. obliegende Beweis seines Eigentumes und des gegnerischen Besitzes erbracht werden kann. Damit ist aber nicht gesagt, daß der Eigentumskläger in jedem Falle die von ihm angesprochenen Sachen genau nach qualitativ beschreibenden Merkmalen zu individualisieren hat. Denn das wäre bei vielen Gattungssachen gar nicht möglich. Dem Erfordernis des § 370 ABGB. und damit auch der Vorschrift des § 226 ZPO. ist dann entsprochen, wenn die eingeklagten Sachen dergestalt beschrieben sind, daß dadurch die Feststellung ihrer Identität ermöglicht wird. Es genügt darum auch eine lokale Individualisierung, also die Nachweisung von Umständen, aus welchen sich ergibt, daß die im Besitz der beklagten Partei befindlichen Sachen mit den dem Kläger gehörenden identisch sein müssen (vgl. Pfersche, Grundriß, § 6 IV).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger schon in der Klage vorgebracht, daß die Beklagte sich die Streitgegenstände aus dem Nachlaß seiner am verstorbenen Ehegattin Ursula P. angeeignet habe. Die Beklagte hat auch gar nicht geleugnet, daß sie einen Teil der eingeklagten Sachen in ihrem Besitz habe. Bei dieser Sachlage sind nach Ansicht des Revisionsgerichtes die Gegenstände, deren Herausgabe der Kläger von der Beklagten begehrt, mit hinlänglicher Deutlichkeit bezeichnet, wie dies für den nach § 369 ABGB. zu erbringenden Beweis und auch zur Vollstreckung des die Gegenstände zuerkennenden Urteiles erforderlich ist. Das damit gegebene Individualisierungsmerkmal ist allerdings auch im Urteilsspruch anzuführen.