OGH vom 23.04.1998, 2Ob395/97w

OGH vom 23.04.1998, 2Ob395/97w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, 1050 Wien, Kliebergasse 1A, vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R*****bank T***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr.Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen S 135.628 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom , GZ 5 R 96/97w-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom , GZ 5 Cg 47/96t-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die beklagte Partei für schuldig erkannt wird, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Betrag von S 135.628 samt 4 % Zinsen aus S

133.933 vom bis sowie aus S 135.628 ab zu bezahlen und die mit S 52.727,80 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 7.356,30 und Barauslagen von S 8.590) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 46.243,20 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.514,20 und Barauslagen von S 23.850) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrt die Zahlung des Klagsbetrages mit der Begründung, die Anna L***** GmbH, ein dem BUAG unterliegender Arbeitgeber, habe bei der beklagten Partei ein Treuhandkonto mit der Nr 300008151 errichtet. Am habe Anna L***** eine Überweisung von diesem Treuhandkonto in der Höhe von S 71.205 auf das Geschäftskonto des Unternehmens mit der Nr 8151 durchgeführt. Die beklagte Partei habe diesen Auftrag durchgeführt, obwohl Anna L***** weder Kontoinhaberin noch über das Konto verfügungsberechtigt gewesen sei. Dadurch sei es in weiterer Folge zu einem "Versickern" der den Arbeitnehmern der Anna L***** GmbH gehörenden Urlaubsentgelte in der genannten Gesellschaft, über welche am der Konkurs eröffnet worden sei, gekommen. Sie habe daraufhin im Konkurs die Aussonderung dieses Betrages aus der Konkursmasse begehrt, was dazu geführt habe, daß sie vom Masseverwalter auf Feststellung, daß kein Aussonderungsanspruch bestehe und daß es sich auch um keine Masseforderung handle, geklagt worden sei. In diesem Rechtsstreit sei sie unterlegen, weil ihr dinglicher Aussonderungsanspruch durch vor der Konkurseröffnung erfolgte rechtswidrige Vermengung mit dem übrigen Vermögen erloschen sei. In diesem Prozeß seien ihr Kosten von 64.423 S entstanden, weshalb der Gesamtschaden S 135.628 betrage.

Die beklagte Partei wendete ein, Anna L***** sei über das genannte Treuhandkonto verfügungsberechtigt gewesen. Ihre Zeichnungsberechtigung sei nämlich niemals schriftlich im Sinne des Punktes 5 der AGBöKr widerrufen worden. Das Treuhandverhältnis zwischen der klagenden Partei und der Anna L***** GmbH betreffe allein das Rechtsverhältnis zwischen diesen beiden, weshalb die klagende Partei nicht aktiv legitimiert sei. Die im Vorprozeß aufgelaufenen Kosten habe die klagende Partei allein verschuldet, weil sie sich auf einen von vornherein aussichtslosen Rechtsstreit eingelassen habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:

Geschäftsführerin der am in das Firmenbuch eingetragenen Anna L***** Gesellschaft mbH war Anna L*****. Durch die Gründung dieser Gesellschaft sollte es ihrem damaligen Gatten Dkfm.Horrand L*****, der mit seinem bisherigen Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, ermöglicht werden, seine geschäftlichen Aktivitäten fortzuführen.

In der Folge trat Dkfm.L***** an die beklagte Partei mit dem Ersuchen heran, die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Finanzierungen vorzunehmen. Zu diesem Zwecke wurde für die Anna L***** GmbH am bei der beklagten Partei unter der Nr 8151 ein Betriebsmittelkonto eröffnet. Von vornherein war vorgesehen, daß zu diesem Konto mehrere Subkonten eröffnet werden, so unter einem ein Subkonto für einen Abstattungskredit. Über das Konto Nr 8151 und die Subkonten waren Dkfm.L***** und Anna L***** einzelzeichnungsberechtigt. Sie unterfertigten zur Hinterlegung ihrer Unterschriften bei der beklagten Partei am ein Unterschriftsprobenblatt. Auf dieser Urkunde war als Kontonunmmer angeführt: "8151 und Subkonten". Mit ihrer Unterschrift nahmen die Ehegatten L***** auch die AGBöKr in der jeweils geltenden Fassung zustimmend zur Kenntnis. Diese liegen bei der klagenden Partei auch auf.

Mit Kreditvertrag vom stellte die beklagte Partei der Anna L***** GmbH einen Betriebsmittelkredit über 500.000 S zu Konto Nr 8151 zur Verfügung. Mit Abstattungskreditvertrag vom wurde dieser Gesellschaft zu Subkonto Nr 1-00.008.151 ein Investitionskredit über 450.000 S gewährt.

Am eröffnete die Anna L***** GmbH bei der beklagten Partei zu Konto Nr 300008151 gemäß § 8 Abs 3 BUAG ein Treuhandkonto für von der klagenden Partei für ihre Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs 1 BUAG zu überweisenden Urlaubsentgelte. In dem Antrag auf Eröffnung eines Urlaubsentgelt-Treuhandkontos ist unter anderem festgehalten: "Das als Urlaubsentgelte-Treuhandkonto eingerichtete Konto dient nicht eigenen Zwecken des Kontoinhabers. Dieser ist jedoch wie bei einem Eigenkonto der Bank gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. Der Kontoinhaber ist aber nicht berechtigt, die Eigenschaft des Kontos als "Urlaubsentgelte.-Treuhandkonto" aufzuheben". Auch dieses Treuhandkonto wurde als Subkonto zu Konto Nr 8151 eröffnet.

Ein Jahr bis eineinhalb Jahre vor der Eröffnung des Konkurses legte Anna L***** ihre Geschäftsführerfunktion bei der GmbH zurück. Ab diesem Zeitpunkt war Dkfm.Horrand L***** Geschäftsführer. Anna L***** blieb aber weiterhin in der Gesellschaft tätig, sie verrichtete Innendienst- bzw Büroarbeiten; dies entgegen dem Wunsch ihres Gatten, der wollte, daß sie sich ganz aus der Gesellschaft zurückziehe.

Dkfm.L***** hat mehrmals, auch in Anwesenheit des Geschäftsleiters der beklagten Partei geäußert, daß seine Gattin für die GmbH nicht mehr zeichnungsberechtigt sei und sich in Firmenangelegenheiten nicht mehr einmischen dürfe. Ein schriftlicher Widerruf der Zeichnungsberechtigung zu den Konten der Gesellschaft ist aber nie erfolgt.

Im Juni 1993 erlitt Dkfm.L***** einen Schlaganfall, der ihm die Weiterführung der Geschäfte der Anna L***** GmbH unmöglich machte. Über Ersuchen des Bruders von Dkfm.L***** erklärte sich Anna L***** bereit, die Geschäfte der GmbH weiterzuführen. Bei einer Besprechung in Anwesenheit des Geschäftsleiters der beklagten Partei wurde vereinbart, daß Anna L***** dieser die offenen Verbindlichkeiten der GmbH laufend bekanntgibt, damit diese entsprechend der vorhandenen Deckung vom Betriebsmittelkonto beglichen werden können. Dies wurde in der Folge von Anna L***** entsprechend gehandhabt. Unter anderem gab sie mit Schreiben vom verschiedene offenen Rechnungen bekannt. Sie teilte der beklagten Partei mit, daß "die Urlaube angefordert sind" und ersuchte nach Einlangen der Urlaubsentgelte von der klagenden Partei um Umbuchung auf das Betriebsmittelkonto 8151. Eine derartige Umbuchung vom Treuhand- auf das Betriebsmittelkonto war bei der GmbH ein üblicher Vorgang, die Zahlung der Urlaubsentgelte an die Arbeitnehmer erfolgte dann von diesem Konto. Aufgrund des Schreibens der Anna L***** vom buchte die beklagte Partei einen von der klagenden Partei am auf das Treuhandkonto überwiesenen Betrag für Urlaubsentgelte in der Höhe von 71.205 S am auf das Konto Nr 8151 der GmbH um. Dadurch wurde der dort bestehende Debetsaldo gegenüber der beklagten Partei vermindert. Dieser für die Arbeitnehmer der GmbH bestimmte Betrag wurde nicht zur Bezahlung der Urlaubsentgeltansprüche verwendet.

Im Konkurs über das Vermögen der Anna L***** GmbH verlangte die klagende Partei die Aussonderung des von ihr auf das Treuhandkonto überwiesenen Betrages von 71.205 S aus der Konkursmasse. Der Masseverwalter bestritt diesen Anspruch und brachte in der Folge die Klage auf Feststellung ein, daß bezüglich dieses Betrages kein Aussonderungsanspruch bestehe und daß es sich auch um keine Masseforderung handle. Nach Abweisung des Klagebegehrens in erster und zweiter Instanz gab der Oberste Gerichtshof diesem statt. Die klagende Partei wurde für schuldig erkannt, dem Masseverwalter dessen Kosten von S 36.816,64 zu ersetzen, ihr selbst sind in diesem Verfahren Kosten in der Höhe von S 25.911,36 entstanden. Mit Zahlungsaufforderung vom wurden ihr nachträglich Gebühren in der Höhe von S 1.695 zur Zahlung vorgeschrieben. Insgesamt sind der klagenden Partei somit Verfahrenskosten von S 64.423 entstanden.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, Anna L***** sei aufgrund der ihr am eingeräumten und nie widerrufenen Zeichnungsberechtigung auch über das Urlaubsentgelt-Treuhandkonto als Subkonto zum Betriebsmittelkonto Nr 8151 zeichnungsberechtigt gewesen. Die der beklagten Partei bekanntgegebenen Unterschriften seien gemäß § 5 AGBöKr bis zum schriftlichen Widerruf maßgeblich. Daraus folge, daß Anna L***** zu der am erfolgten Beauftragung der beklagten Partei zur Umbuchung des Betrages von 71.205 S berechtigt gewesen sei. Daß die beklagte Partei die Umbuchung auch durchgeführt habe, sei ihr nicht als Fehler vorwerfbar.

Das dagegen von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Das Rechtsmittelgericht verwies auf § 8 Abs 3 BUAG, wonach die klagende Partei das aufgrund der Einreichung des Arbeitgebers diesem zu überweisende Urlaubsentgelt auf das von ihm für die überwiesenen Urlaubsentgelte einzurichtende besondere Konto zu überweisen habe. Dieses als "besonderes Konto" bezeichnete Konto diene ausschließlich zur Überweisung der dem Arbeitgeber treuhänderisch anvertrauten, zur Auszahlung an den Arbeitnehmer bestimmten Urlaubsentgelte. Durch die Errichtung eines "besonderen Kontos" solle der Geldfluß dieser treuhänderisch überwiesenen Urlaubsentgelte kontrollierbar gemacht werden (8 Ob 29/95 = ecolex 1996, 361 = JBl 1996, 662).

Im Rahmen eines Kontos könnten Sub-Konten errichtet werden, wobei aber auch hinsichtlich jener der Kontoinhaber Gläubiger und Schuldner sei.

Bei dem hier zu beurteilenden Konto Nr 300008151 handle es sich um ein Vollrechtstreuhandkonto, was für die beklagte Partei als offenes Treuhandkonto erkennbar gewesen sei. Auch bei einem solchen Konto sei der Treuhänder gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet und treffe die Bank keine Verpflichtung, den Treuhänder zu überwachen. Die Vereinbarung eines offenen Vollrechtstreuhandkontos führe auch dazu, daß die Bank dieses nicht als Sicherungs- und Befriedigungsfonds für nicht damit zusammenhängende Forderungen gegen den Treuhänder heranziehen dürfe. Daß dieses Vollrechtstreuhandkonto bankintern als Sub-Konto geführt wurde, ändere nichts an seiner Rechtsnatur, denn durch die buchhalterische Trennung werde der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck der Kontrollierbarkeit der dem Arbeitgeber treuhändig überwiesenen Urlaubsentgelte nicht nur nicht gefährdet, sondern sogar sichergestellt. Im Hinblick auf die Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers über das Treuhandkonto und die sonstigen Geschäftskonten der Anna L***** GmbH könne in der Errichtung eines Treuhandkontos als Sub-Konto und auch in der Durchführung der Disposition der zeichnungsberechtigten Anna L***** kein Fehlverhalten erblickt werden. Daß die beklagte Partei "wissentlich" überwiesene Treuhandgelder zur Abdeckung des Debetsaldos verwendet habe, sei nicht hervorgekommen und auch nicht festgestellt worden. Die Natur des Subkontos habe auf das treuwidrige Verhalten der Inhaberin des Treuhandkontos keinen Einfluß.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil es zur Haftung des Kreditinstitutes im Falle der Überweisung von Urlaubsentgelten weder an anspruchsberechtigte Arbeitnehmer noch an die Urlaubs- und Abfertigungskasse keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gibt, sie ist auch berechtigt.

Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, der Zweck des § 8 Abs 3 BUAG bestehe nicht ausschließlich darin, eine bloß buchhalterische Trennung der angewiesenen Urlaubsentgelte von sonstigen Geldern zu gewährleisten, sondern vielmehr darin, diese Gelder auch tatsächlich auf einem besonderen Konto zu belassen, um ihren Rückforderungsanspruch abzusichern. Wäre das fragliche Konto ein eigenes Konto gewesen, dann wäre Anna L***** nicht zur Überweisung berechtigt gewesen und wäre diese rechtswidrig erfolgt. Die beklagte Partei könne sich auch nicht auf Punkt 5 der AGBöKr berufen, weil ihr Geschäftsleiter positive Kenntnis vom (mündlichen) Widerruf der Zeichnungsberechtigung der Anna L***** gehabt habe. Es seien also zu Unrecht den Dienstnehmern der Anna L***** GmbH gehörende Urlaubsgelder zur Abdeckung einer Forderung der beklagten Partei gegen diese Gesellschaft verwendet worden. Der beklagten Partei sei sowohl die Funktion des fraglichen Kontos als Treuhandkonto bekanntgewesen, letztlich aber auch der mündliche Widerruf einer allfälligen Zeichnungsberechtigung der Anna L*****, sie sei daher durch und durch schlechtgläubig gewesen.

Hiezu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof in dem zwischen dem Masseverwalter und der klagenden Partei geführten Vorprozeß ausgeführt hat, ist seit der Novelle vom BGBl 363 gemäß § 8 Abs 3 BUAG das von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitgeber treuhändig überwiesene Urlaubsentgelt auf ein besonderes Konto des Arbeitgebers zu überweisen. Dies soll den Geldfluß der dem Arbeitgeber treuhändig überwiesenen Urlaubsentgelte "kontrollierbar" machen (ecolex 1996, 361 = JBl 1996, 662). Gemäß § 28 Abs 2 BUAG unterliegen im Verkehr der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Geldinstituten Urlaubsentgelte keinen die Auszahlung an den Arbeitgeber des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers und die Rückzahlung an die Urlaubs- und Abfertigungskasse einschränkenden Bestimmungen. Überwiesene Urlaubsentgelte sind für die Bank Treugut eines Dritten, das ihr für eine dem Widmungszweck widersprechende Aufrechnung zur Abdeckung von Verbindlichkeiten ihres Kontoinhabers nicht zur Verfügung steht (Avancini in ÖBA 1987, 928f [Entscheidungsbesprechung]). Bei einem offenen Treuhandkonto, wie es hier vorliegt, kann die Bank mit persönlichen Forderungen gegen den Treuhänder nicht gegen Forderungen aus dem Konto aufrechnen: Die Offenlegung hat nämlich gerade den Sinn, die Bank darauf aufmerksam zu machen, daß es sich an sich um fremdes Vermögen handelt und dieses auch im Verhältnis zwischen beiden insofern respektiert werden soll, als nicht die Stellung als Treuhänder über dieses Vermögen betroffen ist (Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/158; Canaris, Bankvertragsrecht3 Rz 284). Aus § 28 Abs 2 BUAG folgt auch, daß Punkt 7 der AGBöKr, wonach dann, wenn der Kunde mehrere Konten unterhält, die Kreditunternehmung in allen Fällen Forderungen gegen Verbindlichkeiten aufrechnen kann, auf von der Urlaubskasse überwiesene Urlaubsentgelte nicht anwendbar ist (RdW 1984, 311).

Dieser Bestimmung ist ferner zu entnehmen, daß das auf dem Treuhandkonto erliegende Geld nur Arbeitnehmern des Kontoinhabers oder - im Wege der Rückzahlung - der Urlaubs- und Abfertigungskasse zukommen soll. Aus dieser Norm, die auch ein Schutzgesetz zugunsten der Urlaubskasse ist (Avancini in ÖBA 1987, 927), ergibt sich eine Verpflichtung des Kreditinstitutes zu verhindern, daß Zahlungen an andere Personen als die Arbeitnehmer des Kontoinhabers oder die Urlaubs- und Abfertigungskasse geleistet werden. Kann das Kreditinstitut erkennen, daß ein Auftrag gegen diesen Gesetzeszweck verstößt, darf es ihn daher nicht befolgen. Die gegenteilige Ansicht von Avancini (ÖBA 1987,929), wonach der Kontoinhaber selbst Verfügungen über bei seiner Bank eingegangene Urlaubsentgelte treffen kann und dann einer kontokorrentmäßigen Verrechnung mit Saldoziehung nichts im Wege steht, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Es wäre inkonsequent, eine Aufrechnung zuzulassen, wenn die Verfügung durch den Kontoinhaber erfolgte, sie aber nicht zu gestatten, wenn sie durch die Bank geschieht. Vielmehr muß auf jeden Fall gewährleistet sein, daß das auf dem Treuhandkonto erliegende Geld nur den anspruchsberechtigten Personen, also den Arbeitnehmern des Kontoinhabers oder der Urlaubs- und Abfertigungskasse, zukommt. Wenn die Bank eine gegenteilige Weisung des Kontoinhabers befolgt, verstößt sie gegen ein Schutzgesetz und handelt somit rechtswidrig. Trifft sie daran ein Verschulden, hat sie den der Urlaubs- und Abfertigungskasse durch ihr rechtswidriges Verhalten entstandenen Schaden zu ersetzen.

Daraus folgt, daß die beklagte Partei den Auftrag von Anna L*****, die von der klagenden Partei geleisteten Urlaubsentgelte auf das Betriebsmittelkonto umzubuchen und dadurch erst einer Aufrechnung zugänglich zu machen, nicht durchführen hätte dürfen. Hätte sie dies unterlassen, wäre der klagenden Partei kein Schaden entstanden. Ohne die von der beklagten Partei durchgeführte Umbuchung wären der klagenden Partei die an den Arbeitgeber überwiesenen Beträge als Sondermasse zur Befriedigung der Rückforderungsansprüche zur Verfügung gestanden (ÖBA 1987, 925). Aber auch die Kosten des Prozesses gegen den Masseverwalter sind eine - adäquate - Folge dieses rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der beklagten Partei. Daß dieser Rechtsstreit nicht von vornherein aussichtslos war, ergibt sich schon daraus, daß die klagende Partei in zwei Instanzen obsiegte.

Es war daher der Revision der klagenden Partei Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß geprüft werden mußte, welche Bedeutung es hat, daß der beklagten Partei der Widerruf der Zeichnungsberechtigung der Anna L***** bekannt war.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.