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OGH vom 18.01.2018, 5Ob155/17f

OGH vom 18.01.2018, 5Ob155/17f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Dr. R***** K*****, vertreten durch Mag. Markus Dutzler, Rechtsanwalt in Linz, 2. J***** Z*****, vertreten durch Dr. Heinz Häupl, Rechtsanwalt in Nußdorf, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , AZ 22 R 299/16a, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Weist das Gericht zweiter Instanz – wie hier – den Rekurs mangels Beschwer zurück, ist auch dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (RIS-Justiz RS0120565, RS0120974; für das Grundbuchsverfahren 5 Ob 165/17a mwN).

2. Rechtsfragen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG spricht die Revisionsrekurswerberin in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel nicht an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung in Grundbuchsachen, dass der Umfang einer Vollmacht durch Auslegung zu ermitteln und dies in der Regel keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist (5 Ob 47/16x, 5 Ob 77/16h). Dem Rekursgericht ist dabei auch keine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 126 Abs 3 GBG).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00155.17F.0118.000
Schlagworte:
;Grundbuchsrecht;

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Fundstelle(n):
QAAAD-44256