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OGH vom 06.09.2022, 2Ob110/22y

OGH vom 06.09.2022, 2Ob110/22y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * verstorbenen H*, über den Revisionsrekurs des (erbantrittserklärten) Sohnes H*, vertreten durch Dr. Bernd Brunner, Rechtsanwalt in Tulln, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 417/21b, 23 R 418/21z-307, womit infolge der Rekurse des Sohnes die Beschlüsse des Bezirksgerichts Tulln vom , GZ 11 A 370/15t-295 und 296, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Das Erstgericht hat den gegen den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss über die Verneinung der Erbhofeigenschaft gerichteten Abänderungsantrag des Sohnes wegen Verfristung (§ 74 Abs 1 und Abs 2 Z 4 AußStrG) zurückgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es zusätzlich zur (auch von ihm bejahten) Verfristung aus im Detail dargestellten Gründen davon ausging, dass das Vorbringen des Sohnes nicht zur Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung führen könne.

[2] Da der Sohn in seinem gegen diese Entscheidung gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs jede Auseinandersetzung mit der selbständig tragfähigen Hilfsbegründung des Rekursgerichts zur mangelnden Eignung der ins Treffen geführten Abänderungsgründe unterlässt, gelingt es ihm schon aus diesem Grund nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG darzustellen (RS0118709 [insb T3]).

[3] 2. Der (ordentliche) Revisionsrekurs gegen den (zeitgleich mit der Entscheidung über den Abänderungsantrag erlassenen) Einantwortungsbeschluss thematisiert ausschließlich die Frage, ob das Erstgericht den Einantwortungsbeschluss vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den Abänderungsantrag fassen hätte dürfen. Damit zeigt der Sohn aus folgenden Erwägungen keine erhebliche Rechtsfrage auf:

[4] 2.1. Zwar ist die (zwischen den Beteiligten strittige) Frage des Vorliegens eines Erbhofs gemäß § 10 AnerbenG vor der Einantwortung zu klären (6 Ob 159/05h). Eine solche rechtskräftige Klärung liegt im Anlassfall allerdings vor, weil der vom Sohn erhobene Abänderungsantrag die Rechtswirkungen des damit angegriffenen Beschlusses erst mit Stattgebung (dann aber ex tunc) beseitigt (vgl G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² § 72 Rz 13).

[5] 2.2. Nach der Rechtsprechung ist im Fall, dass der Antrag auf Errichtung eines Inventars abgewiesen und unter einem die Einantwortung beschlossen wird, bei Stattgebung des Antrags auf Inventarerrichtung im Rechtsmittelverfahren eine Aufhebung auch des Einantwortungsbeschlusses erforderlich (2 Ob 85/10d; RS0007920), weil insoweit ein untrennbarer Sachzusammenhang besteht und keine Teilrechtskraft eintreten kann (RS0007269).

[6] In (sinngemäßer) Anwendung dieser Judikatur wäre sohin im Fall, dass das Rechtsmittelgericht dem auf den Beschluss über die Erbhofeigenschaft bezogenen Abänderungsantrag – anders als das Erstgericht – stattgeben sollte, eine gleichzeitige Aufhebung des Einantwortungsbeschlusses erforderlich. Es besteht folglich keine Notwendigkeit, vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses die rechtskräftige Abweisung des Abänderungsantrags abzuwarten.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00110.22Y.0906.000

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