OGH vom 19.11.2019, 1Ob185/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Mag. Korn und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin S*****, vertreten durch die Mag. iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH, Klagenfurt, gegen den Antragsgegner K*****, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 4 R 357/18v-166, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom , GZ 1 Fam 13/17d-125, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse regelte, teilweise ab.
Über das Vermögen des Antragsgegners wurde nach Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen diese Entscheidung mit Beschluss des Bezirksgerichts Bleiburg vom , AZ S 6/19y, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, ihm (als Schuldner) die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Form eines Schuldenregulierungsverfahrens gemäß den § 181 ff IO hat, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier angesichts des zu beurteilenden Aufteilungsanspruchs – eine anmeldepflichtige Forderung (RIS-Justiz RS0008504 [T5, T 7]) bzw zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen betrifft (RS0008504; 8 Ob 274/99y), verfahrensunterbrechende Wirkung (RS0103501; zum Aufteilungsverfahren s nur 6 Ob 277/03h ua). Dies ist auch im Rechtsmittelverfahren und von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12]; RS0036996 [T4]). Während der durch die Insolvenzeröffnung gemäß § 8a IO iVm § 7 Abs 1 IO herbeigeführten Unterbrechung kann über den Revisionsrekurs nicht entschieden werden (RS0037039). Der Akt ist daher dem Erstgericht ohne inhaltliche Entscheidung über das vorgelegte Rechtsmittel zurückzustellen (RS0036752).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00185.19S.1119.000 |
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