OGH vom 28.06.2018, 6Ob107/18f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G***** B*****, 2. A***** D***** B*****, beide *****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** PLC, *****, Deutschland, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 28.985,18 EUR sA und Rechnungslegung (Streitwert 5.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 5 R 145/16d-17, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 56 Cg 186/12i-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Erhebung des Revisionsrekurses durch die Kläger (die Vorinstanzen hatten die Klage mangels internationaler Zuständigkeit österreichischer Gerichte zurückgewiesen) nahmen die Kläger mit Schriftsatz vom die Klage unter Anspruchsverzicht zurück.
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567) und ebenso analog dazu im (Revisions-)Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof (3 Ob 2149/96t). In all diesen Fällen ist in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO deklarativ festzustellen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (4 Ob 123/12k; 2 Ob 1/11b; zum Revisionsrekursverfahren vgl 3 Ob 2149/96t).
Dass der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom zu AZ 6 Ob 34/17v das Verfahren unterbrochen hat, hindert weder die Klagsrücknahme (4 Ob 118/98a) noch die deklarative Feststellung der Wirkungslosigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00107.18F.0628.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
WAAAD-44215