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OGH vom 17.12.2013, 4Ob150/13g

OGH vom 17.12.2013, 4Ob150/13g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Sattler Schanda, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 18.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 3 R 49/13t 13, mit welchem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 19 Cg 35/13p 9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.119,24 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 186,54 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs nachträglich zugelassen, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob „für Mitbewerber auf dem den Energiehandel betreffenden Markt vor dem Hintergrund der im Zulassungsantrag zitierten Rechtsgrundlagen andere, insbesondere strengere Maßstäbe gelten als außerhalb dieses Markts“.

Der Revisionsrekurs nennt allerdings abgesehen vom jedenfalls nicht einschlägigen § 88 ElWOG keine einzige konkrete Bestimmung, aus der sich ein strengerer Maßstab bei der Beurteilung der Irreführungseignung einer vergleichenden Werbung ergeben soll als auf anderen Märkten. Die pauschalen Verweise auf Rechtsquellen des Unionsrechts und dort „vorherrschende Tendenzen“ bleiben diffus. Insbesondere ist für den Senat nicht erkennbar, was die hier zu beurteilende, an Verbraucher gerichtete Werbung mit den in der Zulassungsbeschwerde genannten Regelungen des Unionsrechts über die „Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes“ zu tun haben soll. Damit zeigt die Klägerin aber keinen einzigen tragfähigen Grund dafür auf, vom allgemeinen Maßstab eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (RIS Justiz RS0114366), abzugehen.

Die Anwendung dieses Maßstabs im Einzelfall begründet im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0053112). Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt die Klägerin auch in der Ausführung ihres Rechtsmittels nicht auf. Insbesondere ist dem beanstandeten Vergleich zweifelsfrei zu entnehmen, dass beim Tarif des Mitbewerbers keine Rabatte berücksichtigt sind.

Der Revisionsrekurs ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen; die Klägerin hat ihr daher die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen.

Fundstelle(n):
WAAAD-44199