Suchen Hilfe
OGH 31.08.2005, 7Ob182/05y

OGH 31.08.2005, 7Ob182/05y

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj Patrick M*****, geboren am , und Christoph M*****, geboren am vertreten durch die Mutter Brigitte M*****, diese vertreten durch Dr. Michael Czinglar, Rechtsanwalt in Wien, und des Antragsgegners Bernhard M*****, vertreten durch Dr. Silvia Maria Dornhackl, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 266/05m-71, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom , GZ 59 P 148/02x-59, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes betreffend die Einräumung eines Besuchsrechtes des Vaters zu seinen beiden minderjährigen Söhnen am von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am , , , und jeweils für zwei Nachmittagsstunden im Besuchscafe des Amtes für Jugend und Familie 21. Bezirk bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Da die Zeit dieses eingeräumten elterlichen Besuchsrechtes zwischenzeitlich bereits verstrichen ist, mangelt es der hiegegen ankämpfenden Mutter an der Beschwer, weshalb ihr außerordentlicher Revisionsrekurs schon aus diesem Grunde zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0006526 [T2] = 2 Ob 13/00a; zuletzt: 9 Ob 209/02d mwN); eine meritorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über das Rechtsmittel der Mutter hätte nämlich nur noch theoretische Bedeutung (2 Ob 13/00a mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0006598; insb 5 Ob 524/89; 6 Ob 211/99v und 2 Ob 57/01y mwN [zu einem im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung zeitlich bereits überholten Besuchsrecht]).

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00182.05Y.0831.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAD-44070