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Möglichkeiten, Chancen und Grenzen der Besuchsmittlung
Im Jahr 2023 blickt die bundesweite Familiengerichtshilfe auf ihr zehnjähriges Bestehen zurück. Anlässlich dieses Jubiläums werden in der iFamZ Beiträge und Erläuterungen Einblick in die einzelnen Aufgaben der Familien- und Jugendgerichtshilfe geben.
In diesem Beitrag wird den Fragen nachgegangen, was eine Besuchsmittlung können soll, was eine solche tatsächlich kann und woran sie scheitert.
I. Was ist Besuchsmittlung?
In Verfahren zur Regelung oder Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte kann die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittlerin eingesetzt werden (§ 106b AußStrG). Dies geschieht nicht auf Antrag der Parteien, sondern ausschließlich durch Gerichtsbeschluss. Grundsätzlich kann eine Besuchsmittlung fünf Monate dauern; bei Bedarf kann sie allerdings verlängert werden, wobei die Verlängerung Gerichtsgebühren von derzeit 236 € pro Elternteil auslöst.
Ziel jeder Besuchsmittlung ist es, jene Konfliktpunkte, die zur Störung der Kontakte geführt haben, herauszuarbeiten, Kontakte zwischen Kindern und deren getrennt lebenden Elternteilen zu planen, anzubahnen, zu unterstützen und in weiterer Folge ins Laufen zu bringen. Außerdem wird an einer konstruktiven Elternkommunikation und Kooperation gearbeitet, sodass die Eltern nach dem Ende der Besuchsmittlung (wieder) in der Lage sind, diese Aufgaben selbständig wahrzunehmen.