OGH vom 14.02.2012, 2Ob11/12z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. T***** V*****, und 2. E***** V*****, vertreten durch Harb Postl Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Rath und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen 2.810 EUR sA (erstklagende Partei) und 4.014,55 EUR sA (zweitklagende Partei), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 161/11g 33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom , GZ 4 C 1114/10d 29, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach einem Verkehrsunfall begehrte der Erstkläger Zahlung von zuletzt 2.810 EUR (Schmerzengeld 2.750 EUR; pauschale Unkosten 60 EUR) an Schadenersatz. Die Zweitklägerin begehrte den Ersatz von zuletzt 4.014,55 EUR (3.800 EUR Kfz Schaden; 154,55 EUR Ummeldespesen; 60 EUR pauschale Unkosten).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich des Erstklägers mit einem Teilbetrag von 2.560 EUR sA und hinsichtlich der Zweitklägerin zur Gänze statt. Das Mehrbegehren des Erstklägers wies es ab.
Das nur von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision „vorbehaltlich § 508 ZPO“ nicht zulässig sei. Über Antrag der beklagten Partei änderte es diesen Ausspruch nachträglich im Sinne einer Zulässigkeit der ordentlichen Revision ab.
Entgegen diesen den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Aussprüchen des Berufungsgerichts ist die von der beklagten Partei erhobene Revision jedenfalls unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche von mehreren Klägern nur im Falle einer materiellen Streitgenossenschaft (§ 11 Z 1 ZPO) zusammenzurechnen. Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO (2 Ob 59/09b mwN; 2 Ob 186/09f; 9 Ob 1/10b; RIS Justiz RS0110982). Ihre Ansprüche sind daher nicht zusammenzurechnen (RIS Justiz RS0035615).
Die Zulässigkeit der Revision ist für jeden einzelnen Streitgenossen gesondert zu beurteilen (RIS Justiz RS0035710). Sie richtet sich bei beiden Klägern nach § 502 Abs 2 ZPO, weil der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts jeweils 5.000 EUR nicht übersteigt. Demnach ist aber die Revision in Ansehung beider Kläger jedenfalls unzulässig.
Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist den Verfahrensgesetzen fremd und nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, an der der erkennende Senat festhält, zurückzuweisen (2 Ob 127/07a mwN; 5 Ob 103/09x; RIS Justiz RS0123268, RS0043897 [T1 und T 2]). Im Übrigen wurde in der Revisionsbeantwortung auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.
Fundstelle(n):
JAAAD-44001