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OGH vom 24.09.2008, 2Ob11/08v

OGH vom 24.09.2008, 2Ob11/08v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe (Malgorzata) K*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Valentin K*****, 2.) Elke Christine S*****, beide vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom , GZ 22 R 48/06y-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach einhelliger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (SZ 48/22 = RIS-Justiz RS0016837 [T4]; vgl auch SZ 55/111; 4 Ob 2329/96w = RIS-Justiz RS0106080) und Lehre (Krejci in Rummel3 § 879 Rz 19; Apathy/Riedler in Schwimann3 § 879 Rz 1) liegt ein „gesetzliches Verbot" im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB nur bei einem Verstoß gegen ein Gesetz im materiellen Sinn vor. Ein solches ist aber eine generelle Norm (vgl etwa Koja, Allgemeine Staatslehre 189). So wurden etwa vom Obersten Gerichtshof die Immobilienmaklerverordnung als „Gesetz" im Sinn des § 879 ABGB qualifiziert (SZ 55/111; 4 Ob 2329/96w = RIS-Justiz RS0106080), nicht aber (Vereins-)Statuten (SZ 27/309; RIS-Justiz RS0016859).

Wenn daher im vorliegenden Fall die Vorinstanzen das durch einstweilige Verfügung, also durch individuelle richterliche Rechtssetzung, ausgesprochene Belastungsverbot nicht als „gesetzliches Verbot" im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB beurteilt haben, hält sich dies nicht nur im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung, sondern entspricht dies auch der herrschenden Lehre (Gschnitzer in Klang IV/12178; Krejci in Rummel3 § 879 Rz 20).