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OGH vom 15.05.2014, 6Ob231/13h

OGH vom 15.05.2014, 6Ob231/13h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Kosesnik Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Mathias Görg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 119/13v 12, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 19 Cg 122/12f 6, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Bezeichnung der Beklagten wird aufgrund einer Änderung ihres Firmenwortlauts von O***** GmbH auf H***** GmbH berichtigt.

II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am zu 8 Ob 72/13s gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der klagende Verein begehrt von der Beklagten, einer Anbieterin von Mobilfunkleistungen im gesamten Bundesgebiet, die Unterlassung der Verwendung mehrerer (sinngleicher) Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, darunter die Klauseln 7 und 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom .

Der Oberste Gerichtshof hat jüngst zu 8 Ob 72/13s in einem ebenfalls vom klagenden Verein gegen einen anderen Anbieter von Mobilfunkleistungen angestrengten Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß § 267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das in Art 20 Abs 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Universaldienst und die Nutzungsrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten, geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , (Universaldienstrichtlinie) für die Teilnehmer vorgesehene Recht, „bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen“ den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen, auch für den Fall vorzusehen ist, dass sich eine Anpassung der Entgelte aus den Vertragsbedingungen ableitet, die bereits bei Vertragsabschluss vorsehen, dass in der Zukunft eine Anpassung der Entgelte (Steigerung/Reduktion) entsprechend den Veränderungen eines objektiven Verbraucherpreisindex, der die Geldwertentwicklung abbildet, zu erfolgen hat. Diesem Antrag auf Vorabentscheidung liegen den hier zu beurteilenden Klauseln sinngleiche Klauseln zugrunde.

Die Beantwortung der Vorlagefrage ist somit auch für das vorliegende Verfahren maßgeblich. Da der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat, ist das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen (jüngst 9 ObA 112/13f).

Fundstelle(n):
FAAAD-43937

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