OGH vom 02.07.2015, 2Ob109/15s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr.
Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** B*****, vertreten durch Dr. Roland Grilc ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Mag. Alexander Jelly, Rechtsanwalt in Villach, wegen 5.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 74/15g 16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das (richtig: Teil und) Zwischenurteil des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 16 C 1690/14f 10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen des Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO kann sich gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Berufungsgericht hat die Revision „wegen der für diesen Fall charakteristischen und entscheidenden Schnittfläche zwischen Eingliederung des Klägers in einen fremden Betrieb und reiner Hilfsleistung ohne Auslösen des Dienstgeberhaftungsprivilegs aus Gründen der Rechtssicherheit“ zugelassen.
Damit hat das Berufungsgericht aber keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt: Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RIS Justiz RS0107773). Ob von der Eingliederung in einen fremden Betrieb auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0084209 [T9]), es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen.
Der Kläger als LKW-Fahrer wurde im Zuge eines Entladevorgangs beim eigenständigen Bedienen der Laderampe der beklagten Partei (Empfängerin der zu entladenden Waren) verletzt. Die Bedienung dieser Laderampe ist grundsätzlich Aufgabe der Mitarbeiter der Beklagten.
Das Berufungsgericht hat die Eingliederung des Klägers in den Betrieb der beklagten Partei und damit das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG bejaht.
Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der einschlägigen Rechtsprechung (RIS Justiz RS0084209 [T1, T 5, T 8]; RS0021534 [T9]; RS0084172 [T4, T 8]; 2 Ob 24/05a SZ 2005/75) und ist somit keine auffallende Fehlbeurteilung.
Auch der Kläger zeigt in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb die Revision zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS Justiz RS0035979; RS0035962).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00109.15S.0702.000
Fundstelle(n):
JAAAD-43914