OGH 25.02.1999, 2Ob354/98t
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Sonja I*****, 2. Kurt S*****, 3. Helga W***** und 4. Herma H*****, alle vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, wider die beklagten Parteien
1. Gebhard F***** und 2. Sylvia P*****, beide vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Abtretung einer Verlassenschaft und Abgabe einer Willenserklärung sowie Zahlung und zwar hinsichtlich des Erstbeklagten gegenüber den Klägern von je S 185.000 sowie hinsichtlich der Zweitbeklagten gegenüber den Klägern von je S 315.000, infolge ordentlicher und außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom , GZ 3 R 86/98s-38, womit infolge Berufung der klagenden Parteien und der Zweitbeklagten das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom , GZ 8 Cg 259/96g-31, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die ordentliche und die außerordentliche Revision der Kläger werden zurückgewiesen.
Die Revisionsbeantwortung der Zweitbeklagten wird, soweit sie sich auf die ordentliche Revision der Kläger bezieht, zurückgewiesen, im übrigen wird der Antrag der Zweitbeklagten auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Kläger und die Zweitbeklagte sind die leiblichen Kinder der am verstorbenen Ella S*****. Der Nachlaß wurde mit Beschluß vom der Erstklägerin, dem Zweitkläger und der Zweitbeklagten als Testamentserben zu je einem Drittel eingeantwortet, während die Dritt- und Viertklägerinnen testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt wurden. Das reine Nachlaßvermögen nach Ella S***** betrug S 4.106,56.
Bereits am war der Bruder von Ella S*****, Ehrenfried F*****, verstorben. Ella S***** war neben dem Erstbeklagten - ihrem Bruder - aufgrund des Gesetzes zur Hälfte als Erbin nach Ehrenfried F***** berufen. In der Verlassenschaftsabhandlung vom entschlug sich die eine Vollmacht vorlegende Zweitbeklagte für Ella S***** des gesetzlichen Erbrechts, wodurch ua der auf Ella S***** entfallende Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1056 Grundbuch H*****, die im Eigentum des Ehrenfried F***** stand, dem Erstbeklagten zufiel. Mit Schenkungsvertrag vom übertrug er seinen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft an die Zweitbeklagte (Tochter der Ella S*****).
Die klagenden Parteien stellten folgendes Klagebegehren:
1. Der Erstbeklagte sei schuldig, je 1/6 der Verlassenschaft nach Ehrenfried F***** an die Erstklägerin und an den Zweitkläger abzutreten. Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte seien schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihres jeweils halben Anteiles an der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** jeweils zu 1/6 ihres Anteiles (sohin zu je 1/12 vom Ganzen) zugunsten der Erstklägerin und des Zweitklägers einzuwilligen, sodaß sie selber nur mehr zu je 2/6 Anteilen Miteigentümer und die Erstklägerin und der Zweitkläger zu je 1/6 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** seien;
in eventu, der Erstbeklagte sei schuldig, je 1/6 der Verlassenschaft nach Ehrenfried F***** an die Erstklägerin und an den Zweitkläger abzutreten. Die Zweitbeklagte sei schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihres halben Anteiles an der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** zu je 1/3 ihres Anteiles, sohin zu je 1/6 vom Ganzen, zugunsten der Erstklägerin und zugunsten des Zweitklägers einzuwilligen, sodaß sie selbst nunmehr zu 1/6 Anteil Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** sei;
in eventu, der Erstbeklagte sei schuldig, der Erstklägerin und dem Zweitkläger je S 185.000 zuzüglich 4 % Zinsen zu bezahlen; die Zweitbeklagte sei schuldig, der Erstklägerin und dem Zweitkläger je S 315.000 zuzüglich Zinsen zu bezahlen.
2. Der Erstbeklagte sei schuldig, den Dritt- und Viertklägerinnen je
S 185.000 sA zu bezahlen.
3. Die Zweitbeklagte sei schuldig, den Dritt- und Viertklägerinnen je
S 315.000 zuzüglich Zinsen zu bezahlen.
Dazu brachten die Kläger im wesentlichen folgendes vor:
Der Nachlaß nach Ehrenfried F***** habe im wesentlichen aus der Liegenschaft EZ 1056 mit einem Verkehrswert von ca S 4,300.000 bestanden. Im Verlassenschaftsverfahren nach diesem sei die Zweitbeklagte als Bevollmächtigte der gesetzlichen Erbin Ella S***** aufgetreten. Die von ihr vorgelegte Vollmacht sei aber ungültig gewesen. Die Zweitbeklagte sei von Ella S***** auch nicht beauftragt gewesen, sich in ihrem Namen der Erbschaft zu entschlagen.
Ella S***** habe ihr Erbe allen fünf Kindern gleichteilig zukommen lassen wollen. Durch die Erbsentschlagung habe die Zweitbeklagte die vermeintliche Vollmacht mißbraucht. Die Erbsentschlagung sei unwirksam, weshalb der Erstbeklagte je 1/6 des Nachlasses an die Erstklägerin und den Zweitkläger und die Zweitbeklagte ebenfalls je 1/6 an die Erstklägerin und den Zweitkläger herauszugeben hätten.
Sollte die Erbsentschlagung rechtsgültig sein, würde eine Schenkung vorliegen, aufgrund derer den Klägern ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erstbeklagten zustehe, der sich auf je 1/10 der von Ella S***** zugunsten der Erstbeklagten ausgeschlagenen Nachlaßhälfte nach Ehrenfried F***** belaufe. Die Zweitbeklagte hafte für die Pflichtteilsansprüche, weil die Entschlagung und die Schenkung ein Scheingeschäft dargestellt hätten. In Wahrheit würde eine direkte Schenkung vorliegen. Die entsprechende Konstruktion sei nur gewählt worden, um die Kläger um ihre Pflichtteilsansprüche zu bringen.
Den Dritt- und Viertklägerinnen würden auf alle Fälle Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Zweitbeklagte zustehen, da Schenkungen zu Lebzeiten von Ella S***** im Wert von mehreren Millionen Schilling an diese erfolgt seien. Auch der Übergabsvertrag vom (EZ 2415) sei als Schenkung anzusehen, weil dieser Übergabe keine Gegenleistungen gegenüberstünden.
Die Ausschlagung der Erbschaft nach Ehrenfried F***** und die Anwachsung derselben an den Erstbeklagten habe nicht dem Willen von Ella S***** entsprochen. Diese hätte einen direkten Schenkungswillen an die Zweitbeklagte gehabt, weshalb eine spezielle Vollmacht, die Erbschaft zugunsten des Erstbeklagten auszuschlagen, ausscheide. Da eine formgültige Schenkung ihres Erbrechtes nach Ehrenfried F***** oder auch nur des Hälfteanteiles an der gegenständlichen Liegenschaft von Ella S***** nie getätigt worden sei, falle ihr Erbe nach Ehrenfried F***** in den eigenen Nachlaß und komme somit der Erstklägerin, dem Zweitkläger und der Zweitbeklagten je zu 1/3 zu.
Die Beklagten wendeten ein, Ella S***** sei im Verlassenschaftsverfahren nach Ehrenfried F***** von der Zweitbeklagten rechtsgültig vertreten worden. Durch die Erbsentschlagung der Ella S***** sei eine Anwachsung zugunsten des Erstbeklagten erfolgt. Dabei habe es sich um keine Schenkung gehandelt, weshalb auch der vom Erstbeklagten der Zweitbeklagten abgetretene Hälfteanteil bei der Berechnung eines allfälligen Pflichtteilsergänzungsanspruches nicht zu berücksichtigen sei. Nach dem Ableben des Ehrenfried F***** habe Ella S***** das von ihr geerbte Vermögen ausschließlich der Zweitbeklagten zukommen lassen wollen, es sei ihr egal gewesen, wie die Zweitbeklagte den geerbten Hälfteanteil erhalte. Es sei deshalb vom Notar vorgeschlagen worden, daß sich Ella S***** des Erbrechtes entschlagen solle und anschließend der Hälfteanteil vom Erstbeklagten der Zweitbeklagten geschenkt werde. Damit seien alle einverstanden gewesen, weil es dem Willen der Erblasserin entsprochen habe.
Auch der Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 2415 sei nicht zu berücksichtigen; dieser sei zwar an die Zweitbeklagte übertragen worden, doch habe diese aus dem Titel der Haushaltsführung, der körperlichen Pflege und an Benützungsentgelt Forderungen gegen die Verlassenschaft nach Ehrenfried F***** in der Höhe von S 1,200.000, welche vom Erstbeklagten anerkannt worden seien. Auch Ella S***** sei seit 1985 auf Fremdhilfe angewiesen gewesen, welche einzig und allein in vollem Umfang von der Zweitbeklagten erbracht worden sei.
Das Erstgericht wies hinsichtlich des Erstbeklagten sowohl das Hauptals auch die Eventualbegehren ab; hinsichtlich der Zweitbeklagten wies es das Hauptbegehren auf Zustimmung in die Einverleibung und das Eventualbegehren, sie sei schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihres halben Anteiles an der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** zu je 1/3 ihres Anteils, sohin zu je 1/6 vom Ganzen zugunsten der Erstklägerin und zugunsten des Zweitklägers einzuwilligen, sodaß sie selbst nur mehr zu 1/6 Anteil Miteigentümerin der Liegenschaft in EZ 1056 GB H***** sei, ab. Es erkannte die Zweitbeklagte für schuldig, den klagenden Parteien den Betrag von je S 150.190,48 sA zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, die Zweitbeklagte sei schuldig, den Klägern weitere je S 164.809,52 sA zu bezahlen, wies es ab.
Die Kläger bekämpften das Urteil insoweit, als die Eventualbegehren, der Erstbeklagte sei schuldig, je 1/6 der Verlassenschaft nach Ehrenfried F***** an die Erstklägerin und den Zweitkläger abzutreten, in eventu, der Erstklägerin und dem Zweitkläger je S 185.000 zu bezahlen und das Eventualbegehren, die Zweitbeklagte sei schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihres Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** zu je 1/3 ihres Anteils, sohin zu je einem 1/6 vom Ganzen, zugunsten der Erstklägerin und zugunsten des Zweitklägers einzuwilligen sowie das weitere gegen die Zweitbeklagte gerichtete Eventualbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 164.809,52 zugunsten jedes der Kläger abgewiesen wurden.
Die Zweitbeklagte bekämpfte den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils.
Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes der ersten Eventualbegehren übersteige jeweils den Betrag von S 52.000, nicht aber auch S 260.000; gegen diese Entscheidung sei die ordentliche Revision nicht zulässig. Dazu führte es in der Begründung aus, es sei gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine Bewertung der ersten Eventualbegehren vorzunehmen, wobei kein Anlaß bestehe, von der von den Klägern vorgenommenen Bewertung ihrer Einverleibungsbegehren von unter S 260.000 abzurücken.
Die Erstklägerin und der Zweitkläger beantragten, den Ausspruch des Berufungsgerichtes, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, abzuändern; in der damit verbundenen ordentlichen Revision beantragten sie, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Zweitbeklagte für schuldig erkannt werde, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihres Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** zu je 1/3 ihres Anteiles, sohin zu je 1/6 vom Ganzen, zugunsten der Erstklägerin und des Zweitklägers einzuwilligen. Dem Abänderungsantrag wurde Folge gegeben und ausgesprochen, daß die Revision doch für zulässig erklärt werde.
Weiters erhoben sämtliche Kläger außerordentliche Revision in der sie beantragten, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Zweitbeklagte für schuldig erkannt werde, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihres Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** zu je 1/3 ihres Anteiles, sohin zu je 1/6 vom Ganzen, zugunsten der Erstklägerin und des Zweitklägers einzuwilligen (insoweit entspricht der Revisionsantrag der außerordentlichen Revision dem Revisionsantrag der ordentlichen Revision), in eventu, die Zweitbeklagte für schuldig erkannt werde, der Erstklägerin und dem Zweitkläger insgesamt je S 261.857,15 zu bezahlen und weiters die Zweitbeklagte jedenfalls für schuldig erkannt werde, den Dritt- und Viertklägerinnen insgesamt S 261.857,15 sA zu bezahlen.
Die Zweitbeklagte hat zu diesen Rechtsmitteln Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revisionen der Kläger sind unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 52.000 nicht übersteigt. Gemäß § 60 Abs 2 JN ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Ist also eine Liegenschaft selbst streitverfangen, so ist als ihr Wert der Einheitswert anzunehmen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 60 JN mwN). Einer Bewertung bedarf es nur dann, wenn nicht ein ideeller, sondern ein realer Teil der Liegenschaft ohne eigenen Einheitswert streitverfangen ist (1 Ob 53/97v), was aber hier nicht der Fall ist. Der Einheitswert der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** beträgt, wie sich aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Auskunft des zuständigen Finanzamtes ergibt, insgesamt S 144.000. Das Begehren der Erstklägerin und des Zweitklägers, soweit nicht ein Zahlungsanspruch erhoben wird, ist auf Zustimmung zur Einverleibung hinsichtlich eines ideellen Miteigentumsanteiles von je 1/6, sohin insgesamt von 1/3 gerichtet. Der darauf entfallende Einheitswert beträgt S 48.000, er liegt sohin unter der Grenze des § 502 Abs 2 ZPO, was zur Folge hat, daß die ordentliche Revision der Kläger und auch die außerordentliche, soweit sie sich gegen die Abweisung des Eventualbegehrens auf Zustimmung zur Einverleibung richtet, unzulässig sind. Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes ist, weil er gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstößt, für den Obersten Gerichtshof nicht bindend (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 500 mwN). Daß die klagenden Parteien Eventualbegehren auf Zahlung höherer Geldbeträge gestellt habe, vermag an der zwingenden Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN nichts zu ändern.
Die ordentliche Revision und auch die außerordentliche Revision der klagenden Parteien, soweit sie sich gegen die Abweisung des Eventualbegehrens auf Zustimmung zur Einverleibung richten, waren sohin zurückzuweisen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht insoweit entschieden hat, S 52.000 nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 5 ZPO vorliegt.
Im übrigen ist die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gemäß § 508a Abs 2 ZPO aus folgenden Gründen zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO):
Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens (Übergabevertrag vom betreffend die Liegenschaft EZ 2415) wird in der Revision geltend gemacht, eine Schenkungsabsicht sei, wenn objektiv eine Gegenleistung fehle, zu vermuten, wenn sich dritte Personen auf Schutzbestimmungen gegen unentgeltliche Verfügungen beriefen. Die vom Berufungsgericht übernommene Negativfeststellung des Erstgerichtes, es könne eine Schenkungsabsicht nicht festgestellt werden, beruhe auf denkunmöglicher Beweiswürdigung. Bei einem krassen Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen könne, wenn vom Geschäft Interessen vom Pflichtteilsberechtigten berührt seien, eine tatsächliche Vermutung für eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit Platz greifen.
Dem ist zu entgegnen, daß Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schenkungspflichtteiles das Vorliegen einer Schenkungsabsicht ist, wobei es auf die "wirkliche" Parteiabsicht ankommt, auch wenn diese mitunter verschleiert wird. Die Schenkungsabsicht kann aus einem krassen Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen erschlossen werden (Eccher in Schwimann, ABGB**2 Rz 4 zu § 785 mwN). Die Frage, ob eine solche vorliegt, ist aber keine Rechts-, sondern eine Tatfrage (SZ 70/107), weshalb der Oberste Gerichtshof an die Feststellungen des Erstgerichtes gebunden ist. Wie sich aus diesen ergibt, wollte Ella S***** durch den Übergabsvertrag vom die Pflegeleistungen der Zweitbeklagten abgelten; eine Schenkungsabsicht konnte - auch zum Teil - nicht festgestellt werden. Die Feststellung ist in ihrem Zusammenhang ganz eindeutig zu verstehen, daß Ella S***** keine Schenkungsabsicht hatte, weshalb den Klägern hinsichtlich dieser Liegenschaftshälfte auch kein Schenkungspflichtteil zusteht. Aufgrund der Tatsachenfeststellung, daß keine Schenkungsabsicht vorliegt, liegt auch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vor.
Die Revisionsbeantwortung der Zweitbeklagten ist, soweit sie sich auf die ordentliche Revision der Kläger bezieht, verspätet. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, den dieses gemäß § 508a Abs 3 ZPO die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt hat, wurde dem Vertreter der Zweitbeklagten am zugestellt. Damit begann die Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung zu laufen (§ 507a Abs 2 Z 2 ZPO). Gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO war die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen. Die Zweitbeklagte hat aber die am zur Post gegebene Revisionsbeantwortung an das Erstgericht gerichtet, sie langte am , sohin nach Ablauf der Notfrist von vier Wochen für die Erstattung der Revisionsbeantwortung (§ 507a Abs 1 ZPO) beim Berufungsgericht ein. Die Tage des Postenlaufes eines befristeten Schriftsatzes werden aber nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Bei unrichtiger Adressierung (wie hier) kommt es darauf an, wann der Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht eingelangt ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 Vor § 461). Da, wie schon ausgeführt, die Revisionsbeantwortung erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist beim zuständigen Berufungsgericht einlangte, war sie wegen Verspätung zurückzuweisen.
Soweit sich die Revisionsbeantwortung auf die außerordentliche Revision bezieht, war der Antrag der Zweitbeklagten auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abzuweisen.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Sonja I*****, 2. Kurt S*****, 3. Helga W***** und 4. Herma H*****, alle vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. Gebhard F***** und 2. Sylvia P*****, beide vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Abtretung einer Verlassenschaft und Abgabe einer Willenserklärung sowie Zahlung und zwar hinsichtlich des Erstbeklagten gegenüber den Klägern von je S 185.000 sowie hinsichtlich der Zweitbeklagten gegenüber den Klägern von je S 315.000, infolge außerordentlicher Revision der zweitbekagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 86/98s-38, womit infolge Berufung der klagenden Parteien und der Zweitbeklagten das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom , GZ 8 Cg 259/96g-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Zweitbeklagte ist schuldig, den Klägerin die mit S 26.006,40 (darin enthalten USt von S 4.334,40, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger und die Zweitbeklagte sind die leiblichen Kinder der am verstorbenen Ella S*****. Deren Nachlaß wurde mit Beschluß vom der Erstklägerin, dem Zweitkläger und der Zweitbeklagten als Testamentserben zu je einem Drittel eingeantwortet, während die Dritt- und Viertklägerinnen testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt wurden. Das reine Nachlaßvermögen nach Ella S***** betrug S 4.106,56.
Am verstarb der Bruder von Ella S*****, Ehrenfried F*****. Ella S***** war neben dem Erstbeklagten - ihrem Bruder - aufgrund des Gesetzes zur Hälfte als Erbin nach Ehrenfried F***** berufen. In der Verlassenschaftsabhandlung vom entschlug sich die eine Vollmacht vorlegende Zweitbeklagte für Ella S***** des gesetzlichen Erbrechts, wodurch ua der auf Ella S***** entfallende Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1056 Grundbuch H*****, die im Eigentum des Ehrenfried F***** stand, dem Erstbeklagten zufiel. Mit Schenkungsvertrag vom übertrug der Erstbeklagte seinen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft an die Zweitbeklagte (Tochter der Ella S*****).
Die klagenden Parteien begehrten unter anderem von der Zweitbeklagten die Zahlung von je S 315.000,-- zuzüglich Zinsen.
Dazu brachten sie im wesentlichen folgendes vor:
Der Nachlaß nach Ehrenfried F***** habe im wesentlichen aus der Liegenschaft EZ 1056 mit einem Verkehrswert von ca S 4,300.000 bestanden. Im Verlassenschaftsverfahren nach diesem sei die Zweitbeklagte als Bevollmächtigte der gesetzlichen Erbin Ella S***** aufgetreten. Die von ihr vorgelegte Vollmacht sei aber ungültig gewewen. Die Zweitbeklagte sei auch nicht beauftragt gewesen, sich der Erbschaft zu entschlagen.
Ella S***** habe ihr Erbe allen fünf Kindern gleichteilig zukommen lassen wollen. Durch die Erbsentschlagung habe die Zweitbeklagte die vermeintliche Vollmacht mißbraucht. Die Erbsentschlagung sei unwirksam, weshalb der Erstbeklagte je 1/6 des Nachlasses an die Erstklägerin und den Zweitkläger und die Zweitbeklagte ebenfalls je 1/6 an die Erstklägerin und den Zweitkläger herauszugeben hätten.
Sollte die Erbsentschlagung rechtsgültig sein, würde eine Schenkung vorliegen, aufgrund derer den Klägern ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erstbeklagten zustehe, der sich auf je 1/10 der von Ella S***** zugunsten der Erstbeklagten ausgeschlagenen Nachlaßhälfte nach Ehrenfried F***** belaufe. Die Zweitbeklagte hafte für die Pflichtteilsansprüche, weil die Entschlagung und die Schenkung Scheingeschäfte dargestellt hätten. In Wahrheit würde eine direkte Schenkung vorliegen. Die entsprechende Konstruktion sei nur gewählt worden, um die Kläger um ihre Pflichtteilsansprüche zu bringen.
Der Dritt- und Viertklägerin würden auf alle Fälle Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Zweitbeklagte zustehen, da Schenkungen zu Lebzeiten von Ella S***** im Wert von mehreren Millionen Schilling an diese erfolgt seien. Auch der Übergabsvertrag vom (EZ 2415) sei als Schenkung anzusehen, weil dieser Übergabe keine Gegenleistungen gegenüberstünden.
Die Ausschlagung der Erbschaft nach Ehrenfried F***** und die Anwachsung derselben an den Erstbeklagten habe nicht dem Willen von Ella S***** entsprochen. Diese hätte einen direkten Schenkungswillen an die Zweitbeklagte gehabt, weshalb eine spezielle Vollmacht, die Erbschaft zugunsten des Erstbeklagten auszuschlagen, ausscheide. Da eine formgültige Schenkung ihres Erbrechtes nach Ehrenfried F***** oder auch nur des Hälfteanteiles an der gegenständlichen Liegenschaft von Ella S***** nie getätigt worden sei, falle ihr Erbe nach Ehrenfried F***** in den eigenen Nachlaß und komme somit der Erstklägerin, dem Zweitkläger und der Zweitbeklagten je zu 1/3 zu.
Die Beklagten wendeten ein, Ella S***** sei im Verlassenschaftsverfahren nach Ehrenfried F***** von der Zweitbeklagten rechtsgültig vertreten worden. Durch die Erbsentschlagung der Ella S***** sei eine Anwachsung zugunsten des Erstbeklagten erfolgt. Dabei habe es sich um keine Schenkung gehandelt, weshalb auch der vom Erstbeklagten an die Zweitbeklagte abgetretene Hälfteanteil bei der Berechnung eines allfälligen Pflichtteilsergänzungsanspruches nicht zu berücksichtigen sei. Nach dem Ableben des Ehrenfried F***** habe Ella S***** das von ihr geerbte Vermögen ausschließlich der Zweitbeklagten zukommen lassen wollen, es sei ihr egal gewesen, wie die Zweitbeklagte den geerbten Hälfteanteil erhalte. Es sei deshalb vom Notar vorgeschlagen worden, daß sich Ella S***** des Erbrechtes entschlagen solle und anschließend der Hälfteanteil vom Erstbeklagten der Zweitbeklagten geschenkt werde. Damit seien alle einverstanden gewesen, weil es dem Willen der Erblasserin entsprochen habe.
Auch der Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 2415 sei nicht zu berücksichtigen; dieser sei zwar an die Zweitbeklagte übertragen worden, doch habe diese aus dem Titel der Haushaltsführung, der körperlichen Pflege und an Benützungsentgelt Forderungen gegen die Verlassenschaft nach Ehrenfried F***** in der Höhe von S 1,200.000, welche vom Erstbeklagten anerkannt worden seien. Auch Ella S***** sei seit 1985 auf Fremdhilfe angewiesen gewesen, welche einzig und allein in vollem Umfang von der Zweitbeklagten erbracht worden sei.
Das Erstgericht erkannte die Zweitbeklagte für schuldig, den klagenden Parteien den Betrag von je S 150.190,48 sA zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Zahlung von je S 164.809,52 wurde abgewiesen.
Dabei wurden im wesentlichen - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - folgende weitere Feststellungen getroffen:
Im Jahre 1998/99 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der im Jahre 1914 geborenen Ella S*****, weshalb die Zweitbeklagte genötigt war, ihr zum Teil auch beim An- und Entkleiden sowie bei Körperpflege behilflich zu sein. Ab dem Jahre 1992 wäre Ella S***** nicht mehr in der Lage gewesen, alleine zu wohnen, weshalb sich der Betreuungs- und Pflegeaufwand ab diesem Zeitpunkt wesentlich vergrößerte. Ab dem Jahreswechsel 1994/95 war ein "Ganztagesjob" notwendig, um eine ordnungsgemäße Betreuung zu gewährleisten.
Am verstarb Ehrenfried F*****. Nach seinem Ableben äußerte Ella S***** ausdrücklich den Wunsch, daß der ihr von Ehrenfried F***** vererbte Grundstücksanteil an dem Grundstück Nr 481/4 in EZ 1056 der Zweitbeklagten zukommen solle, wobei sie auch eine letztwillige Verfügung unterfertigte, wonach dieser Anteil von ihr an die Zweitbeklagte "vererbt" werde. Aufgrund des Wunsches ihrer Mutter erkundigte sich die Zweitbeklagte, inwieweit diesem Willen nachgekommen werden könne, wobei sowohl von Ella S***** als auch der Zweitbeklagten beabsichtigt war, zu verhindern, daß allfällige Ansprüche der Kläger auf diese Liegenschaft erhoben werden. Über einen juristischen Rat entschloß sich deshalb die Zweitbeklagte mit Wissen und Willen von Ella S***** und mit Kenntnis des Erstbeklagten, der nach Ehrenfried F***** gemeinsam mit seiner Schwester Ella S***** gesetzlicher Erbe desselben war, auf folgende Art und Weise vorzugehen:
Ella S***** werde im Verlassenschaftsverfahren nach Ehrenfried F***** einen Erbverzicht erklären, sodaß das gesamte Erbe an den Erstbeklagten falle. In der Folge habe dieser den Hälfteanteil an der geerbten Liegenschaft an die Zweitbeklagte zu übertragen. Dadurch sollte eine direkte Schenkung des Hälfteanteils der Liegenschaft durch Ella S***** an die Zweitbeklagte verhindert werden, um allfällige Ansprüche von Noterben nach Ella S***** auszuschalten. Nachdem diese Vorgangsweise mit Einverständnis von Ella S*****, dem Erst- und der Zweitbeklagten beschlossen worden war, und der Gesundheitszustand von Ella S***** eine Teilnahme an der Verlassenschaftsabhandlung nicht zuließ, übersandte der Gerichtskommissär der Zweitbeklagten eine Spezialvollmacht, welche ausgefüllt und am von Ella S***** unterfertigt wurde. Anläßlich der Abhandlung der Verlassenschaft nach Ehrenfried F***** am , an welcher die Beklagten, die Zweitbeklagte mit der Spezialvollmacht ihrer Mutter, teilnahmen, erklärte die Zweitbeklagte im Namen ihrer Mutter sich des gesetzlichen Erbrechts für sich und ihre Nachkommen zu entschlagen, sodaß festgestellt wurde, daß der Erstbeklagte allein zur gesetzlichen Erbfolge berufen sei. Dieser gab die unbedingte Erbserklärung ab.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Kläger hätten gegenüber der Zweitbeklagten Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 785 ABGB. Dabei sei auch der der Zweitbeklagten vom Erstbeklagten übergebene Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1056 zu berücksichtigen. Bei dem Erbverzicht und der in weiterer Folge getätigten Schenkung dieses Hälfteanteiles habe es sich nämlich um ein Scheingeschäft im Sinne des § 916 Abs 1 ABGB gehandelt. Die entsprechenden Erklärungen seien nur zum Schein abgegeben worden und daher nichtig. Nach dem wahren Willen sämtlicher Beteiligter sollte nämlich der Hälfteanteil dieser Liegenschaft der Zweitbeklagten im Wege einer Schenkung zukommen. Dieser Schenkung stünden keine Gegenleistungen der Zweitbeklagten gegenüber. Daran vermöge auch die Geltendmachung und Anerkennung eines Aufwandes von 1,2 Mio S im Verlassenschaftsverfahren nichts zu ändern, weil dies nicht dem wahren Willen der Beteiligten entsprochen habe.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kläger errechne sich wie folgt:
Verkehrswert der anzurechnenden Schenkungen S 8,240.000,-- (darin enthalten die Liegenschaft EZ 1056 mit einem Wert von S 2,695.238,10). Der Pflichtteil der Noterben habe 1/10 hievon betragen, sohin S 824.000,--. Davon seien die Schenkungen, welche die Kläger erhielten, in Anrechnung zu bringen, woraus sich ein Schenkungspflichtteilsanspruch der Kläger gegenüber der Zweitbeklagten von je S 150.190,48 ergebe.
Das von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach (insoweit) aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Zur Frage des Schenkungspflichtteilsanspruchs der Kläger gegenüber der Zweitbeklagten schloß sich das Berufungsgericht der Rechtsansicht des Erstgerichtes an, es habe sich sowohl beim Erbverzicht der Ella S***** als auch der Schenkung des Erstbeklagten betreffend den Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 1056 um ein Scheingeschäft gehandelt. Bei einem solchen gelte aber nicht das simulierte, sondern das dissimulierte Geschäft, im vorliegenden Fall also eine Schenkung der Ella S***** hinsichtlich des Liegenschaftsanteils an der EZ 1056 an die Zweitbeklagte. Das Erstgericht habe sohin zu Recht der Berechnung des Schenkungspflichtteiles der klagenden Partei auch den Hälfteanteil des Wertes der Liegenschaft EZ 1056 zugrundegelegt, womit sich der vom Erstgericht den klagenden Parteien zugesprochene Betrag von je S 150.190,48 ergebe.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Zweitbeklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die klagenden Parteien haben in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel der Zweitbeklagten keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht mit der Ansicht, es liege ein Scheingeschäft vor, von der Rechtsprechung abgewichen ist, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Zweitbeklagte macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es liege kein nichtiges Scheingeschäft vor. Ein solches sei nur dann gegeben, wenn sich die Parteien dahin geeinigt hätten, daß das offen geschlossene Geschäft nicht oder so nicht gelten solle, wie die Erklärungen lauteten. Ein Scheingeschäft setze somit den gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein müsse. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Erst- und die Zweitbeklagte hätten die Vertragsgestaltung nicht bloß vorgetäuscht. Vielmehr sei festgestellt worden, daß es ausdrücklicher Wille der Parteien gewesen sei, daß die Zweitbeklagte einen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1056 erhalte. Der Schenkungsvertrag habe daher dem Rechtsfolgewillen der Parteien entsprochen.
Von den Vorinstanzen sei nicht zwischen der Erbsausschlagung der Ella S***** und dem Schenkungsvertrag vom unterschieden worden. Diese "rechtliche Vermengung" sei unzulässig. Es seien nämlich zwei völlig differenziert zu betrachtende Rechtsakte erfolgt, nämlich die Willenserklärung der Erbsentschlagung und das Rechtsgeschäft der Schenkung. Die Erbsausschlagungserklärung der Ella S***** habe mit dem zwischen dem Erst- und der Zweitbeklagten abgeschlossenen Schenkungsvertrag nichts zu tun, Ella S***** habe diesen nicht beeinflussen können. Die Erbsausschlagung durch Ella S***** sei rechtswirksam und gültig erfolgt, aufgrund der gesetzlichen Anwachsung sei der Erstbeklagte zum Alleinerben nach Ehrenfried F***** berufen worden. Diesem sei das gesamte Nachlaßvermögen ins Alleineigentum eingeantwortet worden. Er hätte demnach über dieses Vermögen, sohin auch über die Liegenschaft EZ 1056, frei verfügen können. Die von den Vorinstanzen erfolgte Zusammenfassung mehrerer Willenserklärungen von unterschiedlichen Parteien zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft widerspreche dem Gesetzeswortlaut und den erklärten Intentionen des Gesetzgebers und dem Willen der Parteien.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen liegt hinsichtlich des Erwerbes der Liegenschaftshälfte der EZ 1056 kein Scheingeschäft vor, weil die beteiligten Personen (Ella S*****, Erstbeklagter und Zweitbeklagte) die Entschlagung durch Ella S***** und die Schenkung der dadurch dem Erstbeklagten zugefallenen weiteren Liegenschaftshälfte wirklich gewollt und auch realisiert haben (zur Unterscheidung zwischen Schein- und Umgehungsgeschäft siehe Binder in Schwimann2, ABGB Rz 20 zu § 916; Rummel in Rummel2, ABGB Rz 1 zu § 916; Koziol/Welser Grundriß10 I 120). Diese Vorgangsweise wurde gewählt, um einen Zugriff der Noterben nach Ella S***** (Kläger) auf den Hälfteanteil der Liegenschaft zu verhindern. Kennzeichen für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes ist es, daß die Parteien, um den Zweck der Gesetzesumgehung zu erreichen, vielfach rechtliche Wirkungen in Kauf nehmen, die ihren wahren wirtschaftlichen Zwecken nicht entsprechen, anders aber der angestrebte Erfolg, die Umgehung des Gesetzes, nicht zu erreichen ist. Wollen die Parteien das Gesetz umgehen, so sind sie gezwungen, die tatsächlichen Verhältnisse so zu manipulieren, daß der Sachverhalt im Gesetz nicht mehr unterstellt werden kann. Die Parteien versuchen, bestimmte, für sie ungünstigen Rechtssätze durch Umgestaltung des Sachverhaltes auszuweichen (SZ 60/158; 1 Ob 84/97b, zum Teil veröffentlicht in RdW 1998, 538 und WoBl 1999, 25). Mangels eines Scheingeschäftes ist aber § 916 ABGB nicht anwendbar (Binder aaO; Rummel aaO). Ein Umweg (Umgehungs-)Geschäft ist nur dann ungültig, wenn der Verbotszweck des primär angestrebten Geschäftes das Umweggeschäft miterfaßt und diese Rechtsfolge erfordert, soll nicht der Normzweck durchkreuzt werden (Binder aaO, Rz 20 zu § 916 mwN). Andere Umweggeschäfte, die den Normzweck nicht vereiteln, sind dagegen wirksam; die umgangene Norm wird auch auf das Umgehungsgeschäft, insoweit es den Zweck des Verbots vereitelt, angewendet (1 Ob 84/97b mwN). Im vorliegenden Fall diente die Entschlagung der Erbschaft durch Ella S***** und die Schenkung des Erstbeklagten an die Zweitbeklagte nur dazu, allfällige Ansprüche der Noterben auf die geschenkte Liegenschaftshälfte hintanzuhalten. Die Vorgangsweise wurde allein gewählt, um den Klägern die ihnen zustehenden Ansprüche auf den Schenkungspflichtteil zu nehmen. Die umgangene Norm, die den Klägern einen Anspruch auf den Schenkungspflichtteil gibt (§ 785 ABGB) ist sohin auf die zur Umgehung dieser Bestimmung gewählte Vorgangsweise (Erbsentschlagung und anschließender Schenkungsvertrag) anzuwenden. Daraus folgt, daß die Vorinstanzen zu Recht der Berechnung des Schenkungspflichtteils auch den Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1056 zugrundegelegt haben.
Der Revision der Zweitbeklagten war deshalb nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00354.98T.0225.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAD-43907