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OGH vom 19.12.2019, 6Ob230/19w

OGH vom 19.12.2019, 6Ob230/19w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der das (frühere) Sachwalterschaftsverfahren AZ 10 P 112/99y (= 2 P 102/16x) des Bezirksgerichts Hietzing betreffenden Ablehnungssache über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des (früheren) Betroffenen Dr. C*****, Thailand, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 239/19v-11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom , GZ 3 Nc 4/19a-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird .

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend den gegen die Richterin des Bezirksgerichts Hietzing ***** gerichteten Ablehnungsantrag des (früheren) Betroffenen – das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 ABGB für den Betroffenen war bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom (AZ 6 Ob 157/15d) gemäß § 122 AußStrG idF vor dem 2. Erwachsenenschutzgesetz rechtskräftig und mit Wirkung ex tunc eingestellt worden – mangels inhaltlicher Berechtigung zurück. Im Hinblick auf § 24 JN ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in einem solchen Fall ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (vgl bloß 5 Ob 277/08h; RS0007182 [T5]). Darauf, dass das Rechtsmittel des (früheren) Betroffenen verspätet und auch nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist, braucht damit nicht mehr näher eingegangen zu werden.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00230.19W.1219.000

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Fundstelle(n):
EAAAD-43800