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OGH vom 05.03.1980, 3Ob162/79

OGH vom 05.03.1980, 3Ob162/79

Norm

EO § 78;

EO § 210;

EO § 211 Abs 4;

ZPO § 405;

Kopf

SZ 53/39

Spruch

Die Forderungsanmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren bildet die alleinige Grundlage der Verteilung; eine Ausdehnung ist nur bis zum Schluß der Verteilungstagsatzung möglich

Nicht verbücherte Wertsicherungsklauseln haben in Meistbotsverteilungsbeschlüssen keine Berücksichtigung zu finden

(LGZ Wien 46 R 388/79; BG Klosterneuburg E 21/78)

Text

Zugunsten der betreibenden Partei ist in COZ 2 der versteigerten Liegenschaft EZ 4730 KG K als Nebeneinlage auf Grund des Leibrentenvertrages vom das Pfandrecht für eine lebenslängliche Leibrentenforderung des A S von monatlich 20 000 S samt 10% Verzugszinsen einverleibt.

Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der verpflichteten Partei wurde dem betreibenden Gläubiger auf Grund des Anerkenntnisurteiles des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 38 Cg 1312/77-7, die Zwangsversteigerung der vorgenannten Liegenschaft zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von 390 603.66 S samt 10% Zinsen aus 69 129.03 S seit , aus je 22 000 S seit , , , , , , und , ferner aus 145 474.63 S seit sowie von Kosten bewilligt.

Zur Verteilung des bei der Versteigerung am erzielten Meistbotes von 783 390 S samt Zinsen meldete der betreibende Gläubiger in der Verteilungstagsatzung folgende Forderungen an:

"a) Auf Grund des Anerkenntnisurteiles vom 390 603.66 S samt 10% Zinsen aus 69 129.03 S, d. s. 13 597.43 S und 176 000 S, samt 10% Zinsen, d. s. 23 613.30 S und 145 474.63 S samt 10% Zinsen, d. s. 14 547.46 S; b) auf Grund des Leibrentenvertrages vom jeweils 20 000 S ab bis , d. s. 240 000 S zuzüglich der vertraglichen Verzugszinsen im Betrag von 11 589 S, sowie die Wertsicherung für die sichergestellte Leibrentenforderung entsprechend dem Index VPI 1966 umgerechnet auf der Basis 108/5 für das Jahr 1978 im Betrag von 184 020 S".

Das Erstgericht wies den betreibenden Gläubiger im Verteilungsbeschluß aus dem Meistbot insgesamt 675 637.56 S zu, und zwar

1. auf Grund des Anerkenntnisurteiles des Handelsgerichtes Wien vom

, 38 Cg 1312/77-7, und 2. auf Grund der

Aufsandungserklärung vom die unter COZ 2 einverleibte

Forderung an Kapital von .........................................

390 603.66 S und monatlich 20 000 S von Juni 1978 bis März 1979

................................ 200 000,- S an Zinsen (jeweils

10% bis zum Zuschlagstag, d. i. der )

................................ 11 685.64 S aus je 22 000 S ab 1.

Oktober, 1. November, , 1. Jänner, 1. Februar, 1.

März, 1. April, und .............................. 20

179.69 S aus 145 474.63 S ab .......................

11 797.39 S aus je 20 000 S ab 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1.

September, 1. Oktober, 1. November, , 1. Jänner, 1.

Februar und ................. 7 928.71 S und an

Kosten insgesamt ................................ 33 442.47 S ----

-------- zusammen ...............................................

675 637.56 S

Der Restbetrag von 107 752.44 S wurde der verpflichteten Partei als Hyperocha zugewiesen.

Das Rekursgericht sprach infolge eines lediglich vom betreibenden Gläubiger erhobenen Rekurses diesem auf die unter COZ 2 pfandrechtlich sichergestellte Leibrentenforderung für die Monate April und Mai 1979 einen weiteren Betrag von 39 523.87 S sowie die gesamten Meistbotszinsen (soweit sie nicht ohnehin schon der betreibenden Partei vom Erstgericht zuerkannt worden waren) zu. Dadurch verringerte sich die der verpflichteten Partei verbleibende Hyperocha auf 68 228.57 S. Zur Begründung dieses weiteren Zuspruches berief sich das Rekursgericht auf § 219 Abs. 1 EO; es legte diese Bestimmung - berichtigend - dahin aus, daß über den Zuschlagstag hinaus auch die später bis zum zinsbringenden Erlag des Deckungskapitals fällig gewordenen wiederkehrenden Leistungen, soweit sie nicht durch die Ersteher- oder Fruktifikatszinsen gedeckt seien, aus der Verteilungsmasse sogleich bar zuzuweisen seien. Da die Leibrentenforderung mit einem Betrage von insgesamt 240 000 S angemeldet worden sei und die Anmeldung die "mögliche" (äußerste) Obergrenze der Zuweisung darstelle, vom Erstgericht aber auf diese Forderung nur 200 000 S zugewiesen worden seien, sei dem betreibenden Gläubiger auch noch der Differenzbetrag von 40 000 S (davon 39 523.87 S aus dem Kapital und 476.13 S aus den Meistbotzinsen) für die Monate April und Mai 1979 zuzuweisen gewesen. Aus der Forderungsanmeldung der betreibenden Partei ergebe sich eindeutig, daß sie zwar auch die betriebene Forderung aus dem Anerkenntnisurteil umfasse, doch könnten ihr die begehrten Zinsen nicht zweifelsfrei entnommen werden. Es könne daher auch nicht gesagt werden, daß dem betreibenden Gläubiger angemeldete Zinsen vom Erstgericht nicht zugesprochen worden wären. Derartiges werde auch im Rekurs nicht geltend gemacht. Die betreibende Partei habe daher - abgesehen von der restlichen Leibrentenforderung - die von ihr angemeldete Forderung zur Gänze zugewiesen erhalten.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die betreibende Partei meint, es wären ihr auch ohne besondere Antragstellung die nach der Versteigerung fällig gewordenen Leibrentenbeträge zuzusprechen gewesen. Da eine zinstragende Anlegung "nicht zweckmäßig erscheine", sei es "recht und billig", der betreibenden Partei auch die Hyperocha zur Anweisung zu bringen.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar ist, wie schon das Rekursgericht zutreffend und unbekämpft ausgeführt hat, davon auszugehen, daß der betreibende Gläubiger im Versteigerungstermin auf die in den Versteigerungsbedingungen ursprünglich vorgesehene Übernahme des Pfandrechtes für seine lebenslängliche Leibrentenforderung durch den Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot verzichtet hat, sodaß weitere Zuweisungen auf diese Forderung aus dem Meistbot an sich möglich wären, doch hat die betreibende Partei ohnehin bereits alles erhalten, was ihr unter Zugrundelegung ihrer Forderungsanmeldung zusteht.

Die Ansprüche der Berechtigten werden im Verteilungsverfahren grundsätzlich entweder von Amts wegen oder auf Anmelden berücksichtigt, in gewissen Fällen nur auf Anmeldung. Die Forderungsanmeldung ist das Begehren, einen bestimmten Anspruch im Verteilungsverfahren zu berücksichtigen (Heller - Berger - Stix, 1437). Sie soll allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten einen Aufschluß darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können (Heller - Berger - Stix, 1443 u. a.). Macht der Berechtigte von der Möglichkeit der Forderungsanmeldung Gebrauch und ist die Anmeldung in sich widerspruchsfrei und schlüssig, so hat sie die alleinige Grundlage der Verteilung zu bilden; über das in ihr gestellte Zuweisungsbegehren kann zufolge §§ 405 ZPO, 78 EO nicht hinausgegangen werden (vgl. Heller - Berger - Stix, 1444). Dies gilt auch für den Fall einer irrtümlich zu geringen Anmeldung der Forderung (ZBl. 1933/29). Eine Berichtigung, die zu einer Ausdehnung der Anmeldung führt, ist gemäß § 211 Abs. 4 EO nur bis zum Schluß der Verteilungstagsatzung möglich (Heller - Berger - Stix, 1444 f.).

Eine ergänzende Zuweisung einer (irrtümlich) zu gering angemeldeten

Forderung nach dem Buchstand ist somit zufolge §§ 405 ZPO, 78 EO

ausgeschlossen (Heller - Berger - Stix, 1444; ZBl. 1933/29).

Da die betreibende Partei hier nur ihre bis zur

Verteilungstagsatzung fälligen Rentenforderungen angemeldet hat, war

eine Zuweisung zukünftiger Rentenbeträge weder in Form der nunmehr

begehrten Barzahlung - dieses Begehren scheitert schon daran, daß im

Zeitpunkt der Erlassung des Verteilungsbeschlusses noch nicht

fällige Rentenforderungen keinesfalls durch Barzahlung berichtigt

werden können - noch (als minus eines solchen Begehrens) in Form der

zinstragenden Anlegung nach § 219 Abs. 1 EO möglich. Soweit die

Leibrentenforderung angemeldet wurde, wurde sie - unangefochten -

vom Rekursgericht ohnehin bereits zugewiesen.

Weiters begehrt die betreibende Partei die sich aus der Wertsicherungsklausel ergebenden Erhöhungen ihrer Leibrente. Sie räumt zwar ein, daß der Wertsicherungsklausel mangels Verbücherung keine dingliche Wirkung zukomme, mißt diesem Umstand aber zu Unrecht keine rechtliche Bedeutung bei. Beide Unterinstanzen haben bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß grundsätzlich nur pfandrechtlich sichergestellte Forderungen sowie betriebene Forderungen im Rahmen der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 216 Abs. 1 Z. 4 EO) aus der Verteilungsmasse zugewiesen werden können. Nicht verbücherte Wertsicherungsklauseln entbehren der dinglichen Wirkung und können daher in Meistbotsverteilungsbeschlüssen keine Berücksichtigung finden, zumal der betreibenden Partei auch die gegenständliche Zwangsversteigerung nur zur Hereinbringung bestimmter Geldbeträge und nicht etwa einer wertgesicherten Leibrentenforderung schlechthin bewilligt wurde (vgl. Heller - Berger - Stix, 913; SZ 25/166; SZ 24/345; EvBl. 1956/134 u. a.)