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OGH vom 29.08.2019, 3Ob162/19y

OGH vom 29.08.2019, 3Ob162/19y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, Wien 1, Hansenstraße 4, gegen die verpflichtete Partei D*****, wegen 202 EUR, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom , GZ 1 R 71/19p-26, mit dem der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom , GZ 12 E 2845/18a-15, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies einen Aufschiebungsantrag der Verpflichteten betreffend eine Forderungsexekution ab. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten mangels Beschwer zurück, traf eine Kostenentscheidung nach § 78 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Da die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0002511, RS0002321), schließt § 528 Abs 2 Z 1 ZPO einen Revisionsrekurs jedenfalls aus, wenn der Entscheidungsgegenstand (hier 202 EUR an betriebener Forderung [RS0121365]) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (3 Ob 23/18f; 3 Ob 88/19s), es sei denn, es handelt sich um hier nicht vorliegende Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO (3 Ob 17/13s).

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Verpflichteten, mit dem sie die ersatzlose Behebung der Rekursentscheidung anstrebt, ist somit als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00162.19Y.0829.000

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Fundstelle(n):
HAAAD-43757