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OGH vom 12.10.2011, 3Ob162/11m

OGH vom 12.10.2011, 3Ob162/11m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Gerald David, Rechtsanwalt in Mödling, Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei Dr. H*****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. J*****, und 2. Mag. M*****, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 237/09g 91, womit über die Berufungen der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 20 Cg 299/05w 76, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die gerügte Nichtigkeit liegt nicht vor: Der in der außerordentlichen Revision enthaltene Ablehnungsantrag des Klägers, der sich gegen eine an der Berufungsentscheidung in diesem Verfahren mitwirkende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien und einen beisitzenden Richter wendete, wurde mit Beschluss des zur Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag berufenen Senats des Oberlandesgerichts Wien, bestätigt mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 2 Ob 43/11d, somit rechtskräftig, zurückgewiesen.

2. Der Revisionswerber erkennt selbst, dass die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts unanfechtbar ist. Auf die behauptete Nichtigkeit dieser Kostenentscheidung ist daher nicht einzugehen.

3. Das Berufungsgericht ist im Anlassfall davon ausgegangen, dass die beklagten Parteien als ehemalige Rechtsvertreter des Klägers keine nebenvertragliche Pflicht traf, dem Kläger die Anfechtung eines von seinem Prozessgegner mit dessen Gattin geschlossenen Übergabsvertrags anzuraten bzw zur Sicherung allfälliger künftiger Forderungen des Klägers gegen seinen Prozessgegner eine einstweilige Verfügung nach § 379 Abs 3 Z 2 EO (Veräußerungs und Belastungsverbot in Ansehung bestimmter Liegenschaftsanteile des Prozessgegners des Klägers) zu beantragen.

Diese auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Auffassung des Berufungsgerichts stellt keine über außerordentliche Revision aufzugreifende Fehlbeurteilung dar: Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Kläger gegen seinen Prozessgegner in einem bezirksgerichtlichen Verfahren im Jahr 2002 einen Titel über 26.015,15 EUR sA erwirkte und der Prozessgegner des Klägers aufgrund dieses Titels knapp nach Ablauf der Leistungsfrist Vollzahlung leistete. Die darauf beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts, es habe für die Beklagten auch in Ansehung des zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen weiteren Verfahrens des Klägers gegen seinen Prozessgegner kein ausreichender Grund bestanden, dem Kläger die Anfechtung des Übergabsvertrags oder die Stellung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung anzuraten, ist nicht zu beanstanden.

4. Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die Erfolgsaussichten entsprechender Schritte, deren Unterlassung der Kläger nun zum Anlass nimmt, den beklagten Parteien ein Fehlverhalten vorzuwerfen.

Fundstelle(n):
WAAAD-43700