OGH vom 13.03.2014, 5Ob152/13h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr.
Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. S***** GmbH, *****, 2. Mag. B***** R*****, 3. M***** R*****, 4. C***** B*****, 5. Dr. J***** M*****, ebendort, 6. S***** M*****, ebendort, 7. A***** F*****, 8. Ing. G***** F*****, ebendort, 9. Mag. S***** S 10. Mag. C***** S*****, ebendort, 11. A***** O*****, ebendort, und 12. R***** S*****, ebendort, alle vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty, Dr. Wilhelm Klagian, Dr. Klaus Brändle, MMag. Josef R. Lercher Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, wegen Berichtigung gemäß § 10 Abs 3 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , AZ 54 R 72/13d, womit infolge Rekurses der Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom , TZ 5926/2013 2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragsteller sind sämtliche Mit und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 349 GB ***** bestehend aus GstNr 615/6 samt dem darauf errichteten Wohnhaus *****.
Soweit verfahrensgegenständlich, stellt sich der derzeitige Grundbuchsstand wie folgt dar:
B LNR 17 Eigentumsrecht von Mag. B***** R***** (Zweitantragstellerin) an 10/1147 Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an TG 10
B LNR 18 Eigentumsrecht von Mag. B***** R***** (Zweitantragstellerin) an 8/1147 Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an TG 11
B LNR 19 Eigentumsrecht von M***** R***** (Drittantragstellerin) an 8/1147 Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an TG 12
B LNR 20 Eigentumsrecht von C***** B***** (Viertantragstellerin) an 8/1147 Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an TG 13
B LNR 21 Eigentumsrecht von C***** B***** (Viertantragstellerin) an 11/1147 Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an TG 14
B LNR 24 Eigentumsrecht von S***** GmbH (Erstantragstellerin) an 9/1147 Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an TG 17.
Die Antragsteller begehrten unter Vorlage des Nutzwertgutachtens vom sowie der Zustimmungserklärungen vom 26. 4. und ob der bezeichneten Liegenschaft
die Berichtigung der bisherigen
10/1147 Anteile in B LNR 17 in 12/1147 Anteile betreffend Wohnungseigentum an TG 10
8/1147 Anteile in B LNR 18 in 10/1147 Anteile betreffend Wohnungseigentum an TG 11
8/1147 Anteile in B LNR 19 in 10/1147 Anteile betreffend Wohnungseigentum an TG 12
8/1147 Anteile in B LNR 20 in 10/1147 Anteile betreffend Wohnungseigentum an TG 13
11/1147 Anteile in B LNR 21 in 12/1147 Anteile betreffend Wohnungseigentum an TG 14 und
die Löschung
des zu B LNR 24 einverleibten Wohnungseigentums an TG 17 als gegenstandslos.
Diesem Begehren liegt eine Zustimmungserklärung sämtlicher Wohnungseigentümer zur Umwidmung des Wohnungseigentumsobjekts TG 17 (B LNR 24) in eine Allgemeinfläche der Liegenschaft sowie die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer zur ergänzenden Nutzwertberechnung laut vorgelegtem Nutzwertgutachten zugrunde. Durch diese „einvernehmliche Nutzwertfestsetzung“ sämtlicher Mit und Wohnungseigentümer werden jene Anteile, die mit dem Wohnungseigentum an TG 17 grundbücherlich verbunden sind, den Wohnungseigentumsobjekten TG 10 14 zugeordnet. Mit letzterem Vorgang soll nach dem Willen der Parteien ein Fehler im ursprünglichen Parifizierungsgutachten vom berichtigt werden, weil damals Lagerräume von Wohnungseigentumseinheiten (KFZ Abstellplätzen) fälschlicherweise mit einem Nutzwert von 0 % anstatt richtigerweise 0,30 % bewertet worden waren.
Beide Vorinstanzen wiesen das auf § 10 Abs 3 WEG gestützte Begehren, im Berichtigungsweg nach § 136 Abs 1 GBG die Änderung der Miteigentumsanteile bücherlich durchzuführen, ab.
Das Rekursgericht erachtete in rechtlicher Hinsicht, dass kein Anwendungsfall des § 10 Abs 3 WEG 2002 idgF des BGBl I 2012/30 vorliege, wonach in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG vorgegangen werden könne. Obwohl sämtliche Mit und Wohnungseigentümer der Änderung zugestimmt hätten, die bei einem Miteigentumsanteil eine Berichtigung um mehr als 10 % ergebe, sei § 10 Abs 3 WEG doch nicht zu entnehmen, dass von der erleichterten Berichtigungsmöglichkeit und sinngemäßen Anwendung des § 136 GBG auch eine Änderung umfasst sein solle, die letztlich zur Löschung von Wohnungseigentum führe. Hier solle eine Wohnungseigentumseinheit als gegenstandslos gelöscht werden.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Rechtslage nach § 10 Abs 3 WEG 2002 idF BGBl I Nr 2012/30 keine Rechtsprechung dahin vorliege, ob im Wege der Berichtigung auch sämtliche Anteile eines Wohnungseigentumsobjekts bis zur Gegenstandslosigkeit eines Wohnungseigentumsobjekts „verändert“ werden könnten.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 126 GBG), erweist sich der Revisionsrekurs der Antragsteller als nicht zulässig:
Der erkennende Senat hat nämlich mit der ausführlich begründeten Entscheidung 5 Ob 76/13g vom erst jüngst die hier als erheblich anzusehende Grundsatzfrage, ob der in § 10 Abs 3 WEG 2002 verwendete Begriff „Änderung“ auch die „Löschung“ eines Miteigentumsanteils umfasst, dahin geklärt, dass dies nicht der Fall ist:
Selbst unter Zugrundelegung der Zielsetzung der GB Novelle 2012 BGBl I 2012/30 (vgl ErläutRV 1675 BlgNR 24. GP 1), nämlich eine Erleichterung der Berichtigung von Miteigentumsanteilen im Wohnungseigentumsrecht zu ermöglichen, lasse sich keine überzeugende Begründung dafür finden, dass auch eine gänzliche „Löschung“ eines Miteigentumsanteils im Rahmen der Anwendung des § 10 Abs 3 WEG zulässig sei. Eine Gleichstellung von „Änderung“ und „Löschung“ eines Miteigentumsanteils widerspreche nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern sei auch im Auslegungsweg nicht zu erzielen. Solle es im Weg einer Neuparifizierung auch zum gänzlichen Wegfall von selbständigem Wohnungseigentum kommen, müssten die Voraussetzungen des § 35 WEG erfüllt werden, was entsprechende Dissolutionsvereinbarungen voraussetze. Führe ein Verzicht zum Erlöschen des Wohnungseigentums, hätten die übrigen Wohnungseigentümer dazu ihre Zustimmung zu erklären. Die bisherigen Miteigentumsanteile müssten unter Angabe eines Rechtsgrundes an bestimmte andere Miteigentümer übertragen und dazu entsprechende Aufsandungserklärungen abgegeben werden.
Auch im gegenständlichen Fall liegt eine solche Dissolutionsvereinbarung nicht vor. Eine „Umwidmungsvereinbarung“ bewirkt keine außerbücherliche Rechtsänderung, die einer Berichtigung nach § 136 GBG zugänglich wäre. Auch im gegenständlichen Fall bedarf eine Änderung von Anteilen (§ 2 Abs 9 WEG) zur wohnungseigentumsrechtlichen Wirksamkeit der grundbücherlichen Durchführung (5 Ob 96/12x NZ 2012/111; RIS Justiz RS0106054). Nur unter bestimmten restriktiven Bedingungen sieht § 10 Abs 3 WEG die Möglichkeit vor, Anteilsverschiebungen „in sinngemäßer Anwendung“ des § 136 Abs 1 GBG vorzunehmen.
Die entscheidende Rechtsfrage des Umfangs der Berichtigungsmöglichkeit nach § 10 Abs 3 WEG idF GB Novelle 2012 wurde durch die zitierte Entscheidung des erkennenden Senats bereits geklärt.
Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragsteller zu führen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00152.13H.0313.000