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OGH vom 11.12.2013, 7Ob178/13x

OGH vom 11.12.2013, 7Ob178/13x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. pharm. E***** S*****, vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, 2. M***** S***** AG, *****, vertreten durch Kraft Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. A***** Limited, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 106.572,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 15 R 10/13w 50, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 37 Cg 112/09p 45, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Zahlung von 106.572,50 EUR sA Zug um Zug gegen Übertragung von 7.050 Stück Zertifikaten der A***** Ltd und hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagten den Schaden zu ersetzen hätten, welcher ihm aus der Veranlagung in diese Zertifikate entstanden sei.

Die Beklagten bestritten das Klagebegehren.

In der Tagsatzung vom vereinbarten der Kläger und Erst und Zweitbeklagte Ruhen des Verfahrens.

Das Erstgericht verpflichtete die Drittbeklagte, dem Kläger 106.572,50 EUR sA gegen Übertragung von 7.050 Stück der genannten Zertifikate zu übertragen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.

Gegen dieses Urteil erhob die Drittbeklagte am die außerordentliche Revision.

Am übermittelten die Parteien eine gemeinsame Ruhensanzeige.

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren beim Obersten Gerichtshof anzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens im Wesentlichen die Rechtswirkung einer Unterbrechung des Verfahrens. Wurde das Rechtsmittel wie hier vor Vereinbarung des Ruhens überreicht, hat die schriftliche Ruhensanzeige zur Folge, dass über das Rechtsmittel während des Ruhens nicht zu entscheiden ist (1 Ob 260/09f mwN).

Der Akt ist somit dem Erstgericht zurückzustellen.

Fundstelle(n):
UAAAD-43543