OGH 28.01.2002, 2Ob336/01b
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma ***** Stefan G*****, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt KEG in Wels, wider die beklagte Partei R***** Speditions GmbH, ***** vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen Euro 21.372 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom , GZ 22 R 213/01g-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom , GZ 5 C 2057/00v-10, bestätigt wurde (Revisionsinteresse Euro 17.960,70), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes einschließlich des unangefochten gebliebenen Teiles wie folgt zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von Euro 17.960,70 samt 10 % Zinsen aus Euro 9.101 vom bis zum und aus Euro 17.690,70 seit binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer Euro 3.681,30 sA wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit Euro 2.667,22 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit Euro 3.282,67 bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile standen seit 1998 in Geschäftsbeziehung. Die zwischen ihnen abgeschlossenen Transportverträge wurden unter Zugrundelegung der üblichen (vorgedruckten) Bedingungen der beklagten Partei geschlossen. Diese enthielten unter der Überschrift "Sonstiges" unter anderem folgende Bestimmungen:
"6. Kundenschutz gilt als vereinbart; bei Entgegennahme oder Vermittlung von Aufträgen oder sonstiger Kontaktaufnahme mit unseren Kunden verfallen sämtliche Forderungen gegen uns.
9. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht (mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR)."
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger zunächst die Zahlung von DM 52.900 sA aus offenen Rechnungen für fünf Transporte (Rechnung Nr 1279 über DM 4.000, Rechnung Nr 1301 über DM 2.500, Rechnung Nr 1387 über DM 17.800, Rechnung Nr 1409 über DM 16.800 und Rechnung Nr 1410 über DM 11.800). In der ersten Tagsatzung wurde das Klagebegehren infolge Zahlung von DM 11.800 (Rechnung Nr 1410) auf DM 41.800 sA eingeschränkt (richtig würde sich eine restliche Forderung von DM 41.100 ergeben).
Die beklagte Partei wendete ein, mit dem Kläger eine Kundenschutzvereinbarung getroffen zu haben, welche dieser verletzt habe. Eine solche sei branchenüblich und solle verhindern, dass die am Transport beteiligten Subunternehmer die ihnen im Zuge der Ausführung des Auftrags bekannt gewordene Umstände dazu nutzten, in den Kundenkreis des Auftraggebers einzudringen. Es solle zumindest für eine angemessene Zeit verhindert werden, dass der beauftragte Frächter Kunden des Auftraggebers anspreche, um selbst Aufträge zu erlangen. Vom Verbot sei auch die Kontaktaufnahme zu Auftraggebern des Auftraggebers der beklagten Partei umfasst. Der als Subunternehmer herangezogene Kläger habe ungeachtet dieses Verbots unmittelbar nach Abschluss der für die beklagte Partei durchgeführten Transporte Kontakt mit der N***** GmbH aufgenommen und dieser seine Dienstleistungspalette angeboten. Diese Gesellschaft sei wiederum Auftraggeber der S***** GmbH und diese wiederum Auftraggeber der beklagten Partei gewesen. Auf Grund des Verhaltens des Klägers habe die beklagte Partei letztgenannte Gesellschaft als Kunden verloren. Die offenen Forderungen des Klägers seien wegen Verstoßes gegen die vereinbarte Kundenschutzklausel verfallen. Außerdem sei der beklagten Partei durch das Verhalten des Klägers ein Schaden zumindest in der Höhe des Klagsbetrages entstanden. Das Vorliegen eines Anerkenntnisses wurde von der beklagten Partei bestritten.
Der Kläger erwiderte darauf, nach der getroffenen Vereinbarung über den Kundenschutz würden Forderungen nur bei Kontaktaufnahme mit den Kunden der beklagten Partei verfallen. Vertragspartner und Kunde der beklagten Partei sei die S***** GmbH gewesen, zu der er keinen Kontakt aufgenommen habe. Eine Kontaktaufnahme mit Auftraggebern des Kunden der beklagten Partei, sohin auch mit der N***** GmbH und auch der L***** GmbH sei nicht untersagt gewesen. Die Kontaktaufnahme zu diesen Gesellschaften sei nicht auf Grund der durch die Aufträge der beklagten Partei bekannt gewordenen Informationen erfolgt, sondern seien beide Gesellschaften bereits früher Kunden des Klägers gewesen. Für die N***** GmbH habe er bereits 1997 einen Transportauftrag abgewickelt. Auf Grund dieses Auftrags habe ein Mitarbeiter des Klägers unabhängig von den Aufträgen der beklagten Partei der N***** GmbH die Leistungen des Klägers angeboten. Jedenfalls sei der gänzliche Verfall von Forderungen sittenwidrig. Die Rechnungen Nr 1279 und 1301 stünden in keinem Zusammenhang mit der N***** GmbH, sodass ein Verfall auch dieser Forderungen jedenfalls sittenwidrig sei.
Hinsichtlich der Rechnungen Nr 1387 und 1409 machte der Kläger auch ein Anerkenntnis der beklagten Partei geltend.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte noch folgenden Sachverhalt fest:
Klauseln, die eine Kontaktaufnahme mit Kunden des jeweiligen Auftraggebers untersagen, sind in der Speditions- und Transportbranche üblich. Der Verfall sämtlicher Forderungen als Sanktion bei einem Verstoß gegen eine solche Klausel kommt jedoch nicht häufig vor.
Die beklagte Partei stand seit Beginn des Jahres 2000 in Geschäftsbeziehung mit der S***** GmbH und führte für diese mehrere Transporte in den Kosovo durch. Auftraggeber der S***** GmbH war die N***** GmbH in Weingarten. Absender der zu transportierenden Güter war die L***** GmbH in Kirchdorf (Deutschland). Auch zwischen der S***** GmbH und der beklagten Partei war Kundenschutz vereinbart. Die beklagte Partei zog für die Durchführung der Kosovo-Transporte den Kläger als Subunternehmer heran. Dieser führte drei Transporte durch (Rechnungen Nr 1387, 1409 und 1410). Er konnte aus den Frachtbriefen sowohl die L***** GmbH als Absender als auch die N***** GmbH als ursprünglichen Frachtführer entnehmen.
Am verfasste der Kläger einen unter anderem an die N***** GmbH und an verschiedene Standorte der Firmengruppe L***** gesandten Brief, in dem er seine gesamte Dienstleistungspalette anbot und ausdrücklich auch auf Transporte in den Balkan hinwies. Diese Bereiche sind für die Firmengruppe L***** und auch die N***** GmbH interessant.
Auf Grund dieses Kontakts verlor die S***** GmbH die N***** GmbH als Geschäftspartner. Die S***** GmbH teilte der beklagten Partei mit Schreiben vom mit, die Geschäftsbeziehung auf Grund der Verletzung der Kundenschutzvereinbarung durch den Kläger als deren Subunternehmer zu beenden und die beklagte Partei für entstandenen Schaden haftbar zu machen. Sie erklärte außerdem, alle "Kosovo-Zahlungen" zu stoppen, bis eine exakte Schadenshöhe eruiert sei. Die Beklagte verlor dadurch einen bereits erteilten Auftrag, wodurch ein Schaden zwischen 4.500 und 6.000 DM entstand.
Die beklagte Partei teilte noch am selben Tag dem Kläger mit, dass sie durch dessen direkte Kontaktaufnahme mit der N***** GmbH die Transporte ihres Auftraggebers verloren habe und daher alle "Kosovo-Zahlungen" an den Kläger stoppen und ihn wegen Verletzung der Kundenschutzvereinbarung haftbar machen werde.
Die Rechnungen Nr 1279 und 1301 beziehen sich auf Transporte, an denen die S***** GmbH und die N***** GmbH nicht beteiligt waren.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht noch aus, die klagende Partei habe das Schreiben vom unter Verwendung der Informationen auf den Frachtbriefen betreffend die "Kosovo-Transporte" verfasst.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die vereinbarte Kundenschutzklausel und der darin festgelegte Verfall aller Forderungen bei Verstoß gegen diese seien nicht sittenwidrig. Von der Kundenschutzvereinbarung sei auch die Kontaktaufnahme zu den dem unmittelbaren Auftraggeber vorgeschalteten Unternehmen umfasst. Der Kläger müsse sich allfällige Handlungen seiner Mitarbeiter zurechnen lassen.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach hinsichtlich der den Gegenwert von S 52.000 übersteigenden Teilansprüche (Rechnungen Nr 1387 und 1409) aus, die ordentliche Revision sei zulässig, hinsichtlich der restlichen Teilansprüche sei die Revision jedenfalls unzulässig.
Das Berufungsgericht führte zunächst zur Frage des anzuwendenden Rechtes aus, es sei auf Grund der unstrittigen Rechtswahl österreichisches Recht anzuwenden.
Nach dem Wortlaut der vereinbarten Kundenschutzklausel sei dem Kläger die Kontaktaufnahme mit Kunden der beklagten Partei untersagt gewesen. Auftraggeber der hier maßgeblichen Transportaufträge an die beklagte Partei sei die S***** GmbH gewesen, diese sei somit unmittelbarer Vertragspartner der beklagten Partei gewesen. Zur N***** GmbH, die ihrerseits Auftraggeber der S***** GmbH gewesen sei, habe die beklagte Partei keine direkte Geschäftsbeziehung gehabt. Es sei sohin zu prüfen, ob die Kontaktaufnahme des Klägers zur N***** GmbH als solche mit einem "Kunden" der beklagten Partei anzusehen sei. Die Reichweite von Konkurrenzklauseln und Wettbewerbsverboten sei unter Anlegung der redlichen Verkehrssitte so zu ermitteln, dass der dahinterstehende Zweck auch erreicht werde. Der Zweck einer derartigen Kundenschutzklausel, wie sie zwischen den Parteien vereinbart worden sei, sei ganz offensichtlich, das Eindringen des beauftragten Frachtführers in den Kundenkreis des Auftraggebers im zeitlichen Zusammenhang mit den dem beauftragten Frachtführer erteilten Frachtaufträgen zu verhindern. Bei der Durchführung von Transporten sei die Heranziehung von Subfrachtführern allgemein üblich. Nehme nun einer dieser Unterfrachtführer zwar nicht mit dem unmittelbaren Auftraggeber seines Auftraggebers, aber mit einem der vorgeschalteten Frachtführer oder gar dem Absender unmittelbar Kontakt auf, um von diesem Aufträge zu erhalten, führe dies zwangsläufig auch beim unmittelbaren Auftraggeber des Unterfrachtführers zu Umsatz- und Gewinneinbußen, weil er dann in der Regel aus der Frachtführerkette ausscheide. Unter Berücksichtigung des objektiv erkennbaren Zwecks der getroffenen Kundenschutzvereinbarung könne diese nur so verstanden werden, dass dem Kläger auch die Kontaktaufnahme zu den dem direkten Auftraggeber der beklagten Partei vorgeschalteten Auftraggebern, die ihm auf Grund der erteilten Transportaufträge bekannt geworden seien, untersagt gewesen sei.
Weiters verneinte das Berufungsgericht die von der beklagten Partei eingewendete Sittenwidrigkeit des vereinbarten Kundenschutzes und des als Sanktion für den Bruch der Kundenschutzklausel vereinbarten Verfalls sämtlicher Forderungen des Klägers. Schließlich verneinte es auch das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses.
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision hinsichtlich der Rechnungen Nr 1387 und 1409 begründete das Berufungsgericht damit, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Kundenschutzvereinbarungen im Transportgewerbe samt Vereinbarung des Verfalls sämtlicher Forderungen bei Bruch der Kundenschutzabrede nicht existiere. Der Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß derartige Vereinbarungen zulässig seien, komme zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zu.
Gegen diese Entscheidung - soweit es die Abweisung des Begehrens auf Zahlung der Rechnungen Nr 1387 und 1409 betrifft - richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die beklagte Partei zur Zahlung von DM 34.600 sA verpflichtet werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision des Klägers zurückweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, durch die gegenständliche Vertragsklausel werde nur der Kontakt mit denjenigen Unternehmen untersagt, die tatsächlich Kunden der beklagten Partei seien, nicht aber mit solchen, die in irgend einer anderen Weise in die Kettentransportaufträge eingebunden seien. Es sei auch für einen redlichen Vertragspartner, wie dies die klagende Partei sei, nicht von vornherein klar, dass es die Absicht der beklagten Partei gewesen sei, in die Kundenschutzklausel sämtliche Unternehmen aufzunehmen, die in nur irgend einer Art und Weise am Frachtvertrag beteiligt gewesen seien. Wäre dies anders zu sehen, wäre es für die beklagte Partei ein Leichtes gewesen, die diesbezügliche Bestimmung ihrer Geschäftsbedingungen klarer zu formulieren und vorzusehen, dass eine Kontaktaufnahme nicht nur "mit unseren Kunden", sondern mit sämtlichen Unternehmen, die in irgend einer Weise am Transportauftrag beteiligt seien, verboten sei. Gemäß § 915 ABGB sei eine undeutliche Äußerung zum Nachteil der beklagten Partei, die sich ihrer bedient habe, zu verstehen. Damit sei im Sinne des Wortsinns davon auszugehen, dass der Kundenschutz nur hinsichtlich der Unternehmen vereinbart worden sei, die Kunden der beklagten Partei gewesen seien. Eine derartige Interpretation sei auch deshalb erforderlich, weil der klagenden Partei bei Abschluss der einzelnen Transportaufträge gar nicht bekannt gewesen sei, welche Unternehmen am Transportauftrag beteiligt gewesen seien. Würde man der Interpretation der Vorinstanzen folgen, führte dies dazu, dass man der klagenden Partei auch verbieten könnte, mit ihren Kunden Kontakt aufzunehmen, nur weil ein derartiger Kunde allenfalls in irgend einer Weise an einem derartigen Vertrag beteiligt sei. Jedenfalls sei es als sittenwidrig anzusehen, wenn der klagenden Partei untersagt werde, Informationen aus früheren Geschäften zu Werbezwecken zu verwenden. Die Kundenschutzklausel sei auch einschränkend in die Richtung zu interpretieren, dass der beklagten Partei, wenn überhaupt, nur das Recht zustehe, ihren allenfalls entstandenen Schaden von den Forderungen der klagenden Partei abzuziehen.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verbietet die zwischen den Streitteilen getroffene Kundenschutzklausel ihrem Wortsinn nach nur die Kontaktaufnahme mit Kunden der beklagten Partei, nicht aber mit deren Auftraggebern. Zur N***** GmbH, die ihrerseits Auftraggeber der S***** GmbH war, hatte die beklagte Partei aber keine direkte Geschäftsbeziehung. Die früher vertretene These, Konkurrenzklauseln seien wegen des Prinzips der Vertragsfreiheit im Zweifel einschränkend auszulegen, dürfte zwar in dieser Allgemeinheit aufgegeben worden sein (1 Ob 266/00z; s hiezu auch Rummel, Besondere Auslegungsregeln für besondere Rechtsgeschäfte? FS F. Bydlinski 337 [340 f]), doch kommt die Auslegung eines Konkurrenzverbotes durch ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn dies der Zweck der Vereinbarung oder die Verkehrssitte erfordert. Maßgeblich ist stets die Absicht der Parteien, d.h. der objektiv erkennbare Zweck des Vertrags (1 Ob 195/00h mwN). Eine vom schriftlichen Vertrag abweichende Parteienabsicht ist von der beklagten Partei nicht behauptet worden. Diese hat lediglich ausgeführt, die vereinbarte Kundenschutzklausel umfasse auch die Kontaktaufnahme zu Auftraggebern ihres Auftraggebers. Ein derartiger Inhalt lässt sich aber der Klausel angesichts ihres klaren Wortlautes nicht entnehmen. Hätte die klagende Partei auch die Kunden ihrer Auftraggeber in die Kundenschutzklausel einbeziehen wollen, so wäre es ihr ein Leichtes gewesen, eine entsprechende Formulierung ihrer Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Da der vorgeschaltete Auftraggeber unter Umständen erst bei Durchführung des Transportauftrages bekannt wird, wäre der Kläger - ginge man von der Auslegung der Vorinstanzen aus - unter Umständen gezwungen gewesen, den Kontakt zu einem seiner Kunden abzubrechen. Eine derartige Auslegung gebietet aber der objektive Vertragszweck nicht.
Daraus folgt, dass der klagenden Partei ein Verstoß gegen die mit der klagenden Partei getroffene Kundenschutzklausel nicht anzulasten ist. Da das Klagebegehren der Höhe nach nicht substanziiert bestritten wurde, war in Stattgebung der Revision dem Klagebegehren im Umfange der Anfechtung stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO.
Im Verfahren erster und zweiter Instanz ist die klagende Partei zu 83 % durchgedrungen, sie hat daher Anspruch auf 66 % ihrer Kosten und 83 % der Gerichtsgebühren. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz betragen S 46.944 (darin enthalten USt von S 7.824); 66 % hievon sind S 30.983,04. 83 % der Barauslagen von S 6.890 ergeben S 5.718,70, woraus sich ein Kostenersatzanspruch der klagenden Partei für das Verfahren erster Instanz in der Höhe von S 36.701,74 ergibt. Die Kosten der klagenden Partei für die Berufung sind S 19.059 (darin enthalten USt von S 3.176,50). 66 % hievon sind S 12.578,94. 83 % der Pauschalgebühr von S 10.600 sind S 8.798, woraus sich ein Kostenersatzanspruch für das Berufungsverfahren in der Höhe von S 21.376,94 ergibt. Die Kosten für die Revision betragen S 23.793,60 (darin enthalten USt von S 1.530,60 und Barauslagen von S 14.610).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma ***** Stefan G*****, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt KEG in Wels, wider die beklagte Partei R***** Speditions GmbH, ***** vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen EUR 21.372 sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom , GZ 22 R 213/01g-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom , GZ 5 C 2057/00v-10, bestätigt wurde (Revisionsinteresse EUR 17.960,70), den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil vom , 2 Ob 336/01b, wird dahin berichtigt, dass der 1. Satz des viertletzten Absatzes wie folgt zu lauten hat:
"Daraus folgt, dass der klagenden Partei ein Verstoß gegen die mit der beklagten Partei getroffene Kundenschutzklausel nicht anzulasten ist."
Das Erstgericht wird ersucht, die Berichtigungen in den Ausfertigungen im Gerichtsakt sowie der Parteien ersichtlich zu machen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Verwechslung der Parteien stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die gemäß § 419 ZPO zu berichtigen war.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00336.01B.0128.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAD-43537