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OGH vom 20.02.2006, 2Ob106/04h

OGH vom 20.02.2006, 2Ob106/04h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Veith, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH KG, *****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Eberhard W*****, vertreten durch Braunegg, Hoffmann und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 60.535,65 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 16 R 165/03g-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Rekursgericht hat es als ausreichend angesehen, dass der Kläger die für die Begründung der internationalen Zuständigkeit (inländischen Gerichtsbarkeit) erforderlichen Tatsachen vorgebracht hatte. Das war im konkreten Fall spätestens durch den Vortrag des Schriftsatzes ON 6 mit der zuständigkeitsrechtlichen Berufung auf den Ort der Sorgfaltspflichtverletzung erfolgt (zur Zulässigkeit des „Nachschiebens" von Zuständigkeitsgründen RIS-Justiz RS0046219; zuletzt 5 Ob 112/01h = ZfRV 2002, 24). Der Kläger sei nicht gehalten gewesen, diese Tatsachen auch rechtlich zu qualifizieren, dh den richtigen Gerichtsstand zu benennen (hier Art 5 Nr 3 EuGVVO).

Diese Auffassung steht im Einklang mit der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (10 Ob 519/95, JBl 1996, 795 [Matscher]; 7 Ob 139/02w, ZfRV 2003,192; 6 Ob 174/02k, RdW 2003,144; 7 Ob 148/02v; 3 Ob 2/04x, ZfRV 2004, 238 = ZIK 2004, 213; RIS-Justiz RS0046204). Demnach muss nur das für die Begründung eines besonderen Gerichtsstandes erforderliche Tatsachensubstrat vorgebracht werden, die rechtliche Einordnung ist nicht erforderlich. Das gilt auch für die hier strittige Frage der internationalen Zuständigkeit (10 Ob 519/95, 6 Ob 174/02k und 7 Ob 148/02v bei Anwendung nationalen Rechts, 7 Ob 139/02w zum EuGVÜ; 3 Ob 2/04x zur EuGVVO). Soweit die im Rechtsmittel zitierte ältere Rechtsprechung tatsächlich eine strengere Haltung eingenommen hatte, ist sie damit jedenfalls überholt.

Auch aus der im vorliegenden Verfahren anwendbaren Verordnung (EG) 44/2001 (EuGVVO) lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten: Die im Rechtsmittel angesprochenen Art 25 und 26 EuGVVO verpflichten (in zwei unterschiedlichen Konstellationen) zur amtswegigen Zurückweisung bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Ihr Zweck ist die Sicherung der ausschließlichen Zuständigkeit anderer Mitgliedstaaten bzw der Schutz eines sich nicht auf das Verfahren einlassenden Beklagten vor der Entscheidung eines unzuständigen Gerichts (vgl Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr, IZVR, Art 25 EuGVO Rz 2 bzw Art 26 Rz 2; Schoibl in Fasching2, Anhang zu § 42 JN Rz 6 bzw 14). Diese Fallgestaltungen liegen hier aber gerade nicht vor, da die internationale Zuständigkeit in der Sache ohnehin gegeben ist (unten 2.).

Für die im Rechtsmittel vertretene Auffassung, dass diese Zuständigkeit auch bei tatsächlichem Vorliegen nur wahrgenommen werden dürfte, wenn sich der Kläger (nicht nur auf die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen, sondern auch) ausdrücklich auf den richtigen Zuständigkeitsgrund berufen hatte, gibt es in der Verordnung keinen Anhaltspunkt. Vielmehr unterliegt diese Frage - wie auch das sonstige Verfahren der Zuständigkeitsprüfung, soweit nicht die Art 25 und 26 EuGVVO vorrangige Regelungen enthalten (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8, vor Art 2 Rz 21 und Art 25 Rz 2; Schoibl in Fasching2, Anhang zu § 42 JN Rz 3) - dem nationalen Recht. Die nicht belegte Behauptung einer weder vom Wortlaut noch vom Zweck der Verordnung gedeckten Auslegungsvariante reicht nicht aus, den Senat zu der im Rechtsmittel angeregten Vorlage nach Art 68 EG-V zu veranlassen.

2. Der Beklagte war Geschäftsführer bzw Liquidator einer nun gelöschten und nach den Klagsbehauptungen zahlungsunfähigen GmbH. Er wird unter Berufung auf von ihm im Inland gesetzte Schutzgesetzverletzungen für den Forderungsausfall in Anspruch genommen, den der Kläger in seinen vertraglichen Beziehungen mit der GmbH erlitten hatte.

Die dafür vom Rekursgericht angenommene Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 EuGVVO (früher Art 5 Nr 3 EuGVÜ) steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen und des Obersten Gerichtshofes. Unter Art 5 Nr 3 EuGVVO fallen demnach alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen - zwischen den Streitteilen bestehenden (7 Ob 291/02y, SZ 2003/11) - Vertrag anknüpfen (grundlegend EuGH Rs 189/87, Slg 1988, 5565 [Kalfelis]; zuletzt EuGH Rs C-334/00, Slg 2002 I 7357 [Fonderie Officine]; RIS-Justiz RS0109739 und RS0109078; zuletzt etwa 5 Ob 188/03p, RdW 2005, 31, und 9 Ob 2/05t). Die Bestimmung ist nicht auf Personen- und Sachschäden beschränkt (7 Ob 127/01d, RdW 2002,664 = ÖBA 2003,223; Simotta in Fasching2, § 92a JN Rz 24 mwN). Sie erfasst auch Ansprüche auf den Ersatz reiner Vermögensschäden, etwa aufgrund von culpa in contrahendo (EuGH Rs C-334/00, Slg 2002 I 07357 [Fonderie Officine]) oder - wie hier - aufgrund deliktischen Verhaltens des Organs eines insolventen Vertragspartners (1 Ob 319/97m, SZ 71/31).

Die im Rechtsmittel zitierte Entscheidung 7 Ob 132/00p (JBl 2001,185 = SZ 73/106) leitet aus dem Nichtbestehen eines Anspruches auf den Ersatz reiner Vermögensschäden die Unzuständigkeit für diesbezügliche Klagen gegen den Hersteller eines Produktes ab (dazu kritisch Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G.Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2, Art 5 Rz 76). Auch sie bejaht aber die Ersatzfähigkeit reiner Vermögensschäden bei einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz und steht daher nicht im Widerspruch zur Auffassung, dass Art 5 Nr 3 EuGVVO in einem solchen Fall anwendbar ist.

3. Dem Rechtsmittelwerber gelingt es somit nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Der außerordentliche Revisionsrekurs war aus diesem Grund zurückzuweisen.