OGH vom 26.06.2003, 2Ob106/03g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Bank ***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 447.905,68 sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 269/02m-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 31 Cg 256/01h-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes als Teilurteil wie folgt zu lauten hat:
Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen Teilbetrag von EUR 1.000 samt 4 % Zinsen ab Klagseinbringung zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die Entscheidung über das Mehrbegehren sowie die Kostenentscheidung werden der Endentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist eine als Verein konstituierte österreichische Verbraucherorganisation.
Die beklagte Partei ist eine Kapitalgesellschaft, zu deren Unternehmensgegenstand insbesondere das Bankgeschäft gehört. Sie schloss in den Jahren 1983 bis 1996 mit Verbrauchern Kreditverträge ab, wobei die Kredite in zumeist monatlichen Raten über einen längeren Zeitraum hindurch zur Rückzahlung fällig waren. In einer Reihe von Fällen wurden die Kreditverträge nicht mit der beklagten Partei, sondern mit ihrer Rechtsvorgängerin abgeschlossen.
Mit der vorliegenden Klage wird die Zahlung von EUR 447.905,68 sA begehrt und werden verschiedene Feststellungsbegehren erhoben.
Die klagende Partei brachte dazu vor, sämtliche Kreditverträge hätten unbestimmte und daher im Sinne des § 6 Abs 1 Z 5 aF KSchG unzulässige bzw unwirksame Zinsanpassungsklauseln enthalten, die die beklagte Partei zum Nachteil der Verbraucher angewendet habe. Im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion seien die Zinsanpassungsklauseln so umzudeuten, dass sie den Anforderungen des KSchG entsprächen. Als Maßstab könne die nunmehr von der beklagten Partei verwendete Zinsklausel, die auf einem Mittelwert aus Sekundärmarktrendite (SMR) und VIBOR (bzw EURIBOR) abstelle, herangezogen werden.
Alle Kreditnehmer hätten die ihnen von der beklagten Partei vorgeschriebenen Annuitäten rechtsirrtümlich bezahlt.
Die beklagte Partei machte unter anderem geltend, die vorliegende "Sammelklage" sei unzulässig, weil mehrere Personen nur unter den Voraussetzungen des § 11 Z 1 und 2 ZPO klagen könnten; diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben, weshalb die Klage zurückzuweisen sei. In der Sache selbst wurde unter anderem eingewendet, die Ansprüche seien verjährt, weil die Rückforderung von zuviel bezahlten Zinsen in analoger Anwendung des § 1480 ABGB innerhalb von drei Jahren verjähre.
Mit Teilurteil sprach das Erstgericht hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 9.442,38, der das Kreditverhältnis der Kreditnehmer Uta und Peter R***** betrifft, einen Teilbetrag von EUR 1.000 samt 4 % Zinsen zu und behielt die Entscheidung hinsichtlich des Mehrbegehrens von weiteren EUR 8.442,38 sowie die Kostenentscheidung dem Endurteil vor.
Dabei ging es von folgenden Feststellungen aus:
Dem Ehepaar Peter und Uta R***** wurde am von der beklagten Partei ein Kredit in der Höhe von S 1,400.000 zugezählt und die Kreditvaluta ausbezahlt. Der Kredit war in 36 Zinsenpauschalraten à 7.000 S von August 1989 bis Juli 1992, 36 Zinsenpauschalraten à 9.800 S von August 1992 bis Juli 1995, 36 Zinsenpauschalraten à S 11.200 von August 1995 bis Juli 1998 und 192 Kapital- und Zinsenraten à S 12.600 von August 1998 bis Juli 2014 zurückzuzahlen. Der Gesamtjahreszinssatz betrug zu Beginn des Kreditverhältnisses 7,98 %. Die im Vertrag enthaltene Zinsklausel lautet wie folgt:
"Wir sind berechtigt, im Fall der Erhöhung der Bankrate der Österreichischen Nationalbank oder bei einer allgemeinen Erhöhung der Refinanzierungskosten sowie bei einer generellen Steigerung der Personal- und Sachkosten Kreditzinsen, Kreditprovision und Verzugszinsen in einem dieser Steigerung entsprechenden Ausmaß für den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Schuldbetrag zu erhöhen."
Uta und Peter R***** leisteten die Ratenrückzahlung bis Jänner 1997 und deckten die Restschuld mit einer Einmalzahlung am zur Gänze ab. Saldiert wurde der Kredit am . Unter der Prämisse laufender Zinssatzanpassungen entsprechend der heute gültigen Zinsklausel haben die Kreditnehmer eine Überzahlung von zumindest 1.000 EUR geleistet.
Seit verwendet die beklagte Partei eine Zinsgleitklausel, die auf einen Mittelwert aus SMR und VIBOR (bzw EURIBOR) abstellt. Eine Nachrechnung des Kreditverhältnisses der Kreditnehmer Uta und Peter R***** durch die klagende Partei entsprechend dieser Zinsgleitklausel ergab eine Differenz von S 129.930 (= EUR 9.442,38).
Die Kreditnehmer traten dem klagenden Verein diesen Betrag gemäß § 55 Abs 4 JN zur klageweise Geltendmachung ab.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht unter anderem aus, hinsichtlich der zahlreichen geltend gemachten Ansprüche sei die klagende Partei alleiniger Anspruchsinhaber. Einige dieser Ansprüche lägen über der für das Handelsgericht geltenden Wertgrenze. Es liege ein Fall objektiver Klagshäufung vor, alle Anforderungen des § 227 ZPO seien erfüllt.
Im Übrigen bejahte das Erstgericht den von der klagenden Partei hinsichtlich der Kreditnehmer Peter und Uta R***** geltend gemachten Anspruch und verneinte den Einwand der Verjährung mit der Begründung, es handle sich um einen Kondiktionsanspruch, der erst nach 30 Jahren verjähre. Eine analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist für wiederkehrende Leistungen sei abzulehnen.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Zur Zulässigkeit der "Sammelklage" führte es aus, gemäß § 227 ZPO könnten mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen seien, in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Art des Verfahrens zulässig sei. Auch ohne Konnexität könnten Ansprüche, die kraft Wertzuständigkeit vor das Bezirksgericht gehörten, gemeinsam mit solchen, die vor den Gerichtshof gehörten, in einer Klage vor dem Gerichtshof geltend gemacht werden.
Einzige Konsequenz einer allfälligen Unzulässigkeit der objektiven Klagenhäufung wäre der Umstand, dass § 227 Abs 2 ZPO nicht anwendbar wäre, hier also die Zuständigkeit des Handelsgerichtes hinsichtlich jener Ansprüche, deren Streitwert die Gerichtshofgrenze von EUR 10.000 nicht übersteige, nicht gegeben wäre. Aber auch die unprorogable Unzuständigkeit heile durch Unterlassung der rechtzeitigen Unzuständigkeitseinrede gemäß § 104 Abs 3 JN. Im Gerichtshofverfahren sei die Unzuständigkeitseinrede spätestens in der Klagebeantwortung zu erheben. So vehement sich die beklagte Partei gegen die Zulässigkeit der "Sammelklage" wende, habe sie doch die Unzuständigkeit des Handelsgerichtes Wien hinsichtlich einzelner der geltend gemachten Ansprüche nie eingewendet. Dadurch sei die allfällige Unzuständigkeit des Handelsgerichtes Wien hinsichtlich einzelner Ansprüche, die kraft Wertzuständigkeit vor das Bezirksgericht gehörten, jedenfalls geheilt.
Ob der klagende Verein die ihm zur Einziehung abgetretenen Ansprüche nun gesammelt mit einer Klage oder getrennt für jedes einzelne Kreditverhältnis in einer Vielzahl von Klagen geltend mache, sei über die Frage der Zuständigkeit hinaus bedeutungslos, stehe es dem Gericht doch frei, nach seinem Ermessen mehrere anhängige Rechtsstreite miteinander zu verbinden oder eine getrennte Verhandlung anzuordnen. Die Anordnung sowohl der Verbindung als auch der Trennung sei unanfechtbar.
In der Sache selbst führte das Berufungsgericht aus, die von der klagenden Partei verwendete Zinsanpassungsklausel sei mit § 6 Abs 1 Z 5 aF KSchG unvereinbar. Der vom Erstgericht eingeschlagene Weg der ergänzenden Vertragsauslegung, der zur Annahme einer Zinsklausel, wie sie die beklagte Partei mittlerweile unter Zugrundelegung des Mittelwertes von VIBOR/EURIBOR und Sekundärmarktrendite verwende, sei daher grundsätzlich zu billigen, zumal es die beklagte Partei unterlassen habe darzulegen, welche andere - den gesetzlichen Anforderungen entsprechende - Klausel dem hypothetischen Parteiwillen besser entsprochen hätte.
So wie auch das Erstgericht vertrat auch das Berufungsgericht die Ansicht, es habe für die Kondiktion des Kreditnehmers wegen Gesetzwidrigkeit der Zinsanpassungsklausel bei der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren zu bleiben.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil weder zu der in der Literatur erwogenen analogen Anwendung von § 1480 ABGB auf die bereicherungsrechtliche Rückforderung von Zinsen noch zur Frage hinsichtlich der an Zinsanpassungs- bzw Zinsgleitklauseln zu stellenden Anforderungen im Lichte des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF vor der Novelle 1997 höchstgerichtliche Judikatur vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die "Sammelklage" als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise wird beantragt, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die "Sammelklage" der klagenden Partei zur Verbesserung dergestalt zurückzustellen, dass sie die vermeintlichen Ansprüche der einzelnen Kreditnehmer getrennt nach Kreditnehmern binnen einer bestimmten Frist geltend zu machen habe; hilfsweise wird weiters beantragt, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, in eventu dass es hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 9.442,38, entfallend auf das Kreditverhältnis der Kreditnehmer Uta und Peter R***** abgewiesen werde; in eventu werden schließlich Aufhebungsanträge gestellt,
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres Antrages auf Abweisung des Klagebegehrens - soweit es Gegenstand der Rechtsmittelentscheidungen ist - auch berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel weiterhin die Ansicht, es liege eine unzulässige "Sammelklage" vor. Sämtliche Kreditnehmer hätten ihre angeblichen Rückforderungsansprüche der klagenden Partei lediglich zur Geltendmachung abgetreten, sodass sie wirtschaftlich nach wie vor als Forderungsberechtigte anzusehen seien. Die Kreditnehmer seien keine Streitgenossen im Sinne des § 11 ZPO, weil ihre Ansprüche nicht gleichartig seien und nicht auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grunde beruhten. Die gemeinschaftliche Geltendmachung der Ansprüche der mehreren Kreditnehmer in einer Klage verstoße gegen § 11 ZPO. Die Zulässigkeit der vorliegenden "Sammelklage" könne auch nicht aus § 227 Abs 1 ZPO begründet werden, weil die einzelnen Kreditnehmer in Wahrheit materiell verfügungsbefugt seien, weshalb nicht mehrere Ansprüche "eines Klägers" Gegenstand der vorliegenden Klage seien. Die klagende Partei wäre nur dann zur objektiven Klagenhäufung berechtigt, wenn ihr sämtliche Ansprüche im Rahmen einer Vollzession abgetreten worden wären. Es sei auch nicht richtig, dass einzige Konsequenz einer allfälligen Unzulässigkeit der objektiven Klagenhäufung die Nichtanwendbarkeit des § 227 Abs 2 ZPO, also die Unzuständigkeit des Erstgerichtes hinsichtlich der Ansprüche, deren Streitwert die Gerichtshofgrenze von EUR 10.000 nicht übersteige, sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes habe die beklagte Partei ausdrücklich vorgebracht, es seien die Voraussetzungen für eine gemeinsame Geltendmachung der in der Klage angeführten Ansprüche in einem einzigen Verfahren nicht gegeben, weshalb die Klage zurückzuweisen sei.
Weiters wird in der Revision der beklagten Partei in der Sache selbst unter anderem geltend gemacht, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, weil die Verjährungsfrist drei Jahre betrage.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Ob es zulässig ist, die der klagenden Partei abgetretenen Ansprüche in einer Klage geltend zu machen, ist ohne Bedeutung. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, könnte die Konsequenz einer allfälligen Unzulässigkeit der objektiven Klagenhäufung lediglich in der Unzuständigkeit des Erstgerichtes hinsichtlich der Ansprüche, deren Streitwert die Gerichtshofgrenze von EUR 10.000 nicht übersteigt, sein (SZ 69/206). Das Erstgericht wäre zwar für die Ansprüche der Kreditnehmer Uta und Peter R***** allein wertmäßig gemäß § 51 Abs 1 JN nicht zuständig. Da es aber in den Gründen seine sachliche Zuständigkeit bejaht hat (siehe S 28 f der Ausfertigungen des Ersturteiles), kann gemäß § 45 JN diese Entscheidung nicht weiter angefochten werden (RIS-Justiz RS0042095).
Was nun die Frage der Verjährung zuviel bezahlter Zinsen betrifft, hat der vierte Senat des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung vom , 4 Ob 73/03v, Folgendes ausgeführt:
"Grundsätzlich verjährt der Anspruch auf Rückerstattung irrtümlich geleisteter Zahlungen - wie ihn hier die Kläger geltend machen - nach der allgemeinen Regel des § 1478 ABGB nach 30 Jahren ab Erbringung der Leistung. Zu prüfen ist aber, ob ein solcher Rückforderungsanspruch im einzelnen Fall nicht unter einen besonderen gesetzlichen Tatbestand fällt, der eine kurze Verjährungsfrist vorsieht. Dabei kommen nicht nur solche Bestimmungen in Frage, die die Verjährung bestimmter Ansprüche ausdrücklich besonders regeln; vielmehr ist auch die analoge Anwendung solcher Vorschriften in Betracht zu ziehen, kann es doch keinem Zweifel unterliegen, dass auch im Verjährungsrecht die Analogie grundsätzlich zulässig ist (M. Bydlinski, Unberechtigte Inanspruchnahme einer Haftrücklassgarantie und Analogie im Verjährungsrecht, FS F. Bydlinski 1 ff).
Als hier anwendbare besondere Verjährungsvorschrift ist zunächst § 1480 ABGB ins Auge zu fassen. Danach verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen sowie zur Kapitalstilgung vereinbarte Annuitäten in drei Jahren. Das gilt nach Lehre und Rechtsprechung auch für in kürzeren Perioden - etwa monatlich - fällig werdende Forderungen (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1480 Rz 2; Mader in Schwimann, ABGB² Rz 3 je mwN aus der Rechtsprechung). Die Vorschrift gilt für vertragliche wie für gesetzliche Zinsen, nach der Rechtsprechung aber auch für "Bereicherungszinsen", also für Zinsen von der gemäß § 1431 ABGB zurückzuzahlenden Geldsumme (SZ 60/213; M. Bydlinski aaO Rz 3; Mader aaO Rz 5). Canaris hat zu § 197 BGB - welcher mit § 1480 ABGB inhaltlich übereinstimmt - die Meinung vertreten, auch die Rückforderung von Zinszahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung falle unter die kurze (vierjährige) Verjährungsfrist des § 197 BGB, handle es sich doch auch dabei um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen (WM 1981, 978, 989; ZIP 1986, 273, 276 ff). Dem folgt auch die Rechtsprechung des BGH. Nach dessen Meinung sei die Auslegung von Canaris mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar, weil es sich beim Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsen um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 197 BGB handle. Der Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten entstehe mit jeder einzelnen Ratenzahlung: Da der Zahlende den Ratenkreditvertrag für wirksam hält, wolle er mit jeder Rate - den vertraglichen Abmachungen entsprechend - auch einen Teil der Kreditkosten entrichten. Die objektiv bestehende Unwirksamkeit des Vertrags lasse diese (einseitige) Leistungszweckbestimmung des Zahlenden unberührt. Die Nichtigkeit des Vertrags führe dazu, dass jeder Zahlung auf die Kreditkosten von Anfang an der Rechtsgrund fehle, sodass jeweils sofort ein Bereicherungsanspruch entstehe, auch wenn diese Nichtigkeit dem Leistenden erst später, nach Abschluss aller Ratenzahlungen, bewusst werde. Auch die Fälligkeit trete objektiv jeweils sofort ein. Ein solcher Bereicherungsanspruch habe, da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers hätten, er sei zu der regelmäßigen Leistung verpflichtet, selbst seine charakteristische Erscheinung in der fortlaufenden Leistung; der Anspruch sei von vornherein und seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen seien. Das aber sei das bestimmende Merkmal eines Anspruchs auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 197 BGB (BGHZ 98, 174, 181 ff = NJW 1986, 2564). Auch Kohte, der zunächst die Meinung vertreten hatte, der Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten werde in einer Summe fällig (NJW 1984, 2317), hat sich in der Folge - auch wenn er im Ergebnis weiterhin für die lange Verjährung eingetreten ist - der Auffassung von Canaris angeschlossen, dass eben der Bereicherungsanspruch rechtlich sukzessive mit den einzelnen überhöhten Zahlungen entstehe ("Rückforderung im Konsumentenkredit", NJW 1986, 1591).
Der BGH hat in derselben Entscheidung noch dargelegt, dass für die Auslegung Sinn und Zweck des § 197 BGB entscheidend sein müsse. Sinn und Zweck aller Verjährungsvorschriften sei zwar die Wahrung oder Wiederherstellung des Rechtsfriedens; das Bedürfnis danach könne aber nicht pauschal eine ausweitende Auslegung aller Vorschriften über kurze Verjährungsfristen rechtfertigen. Es komme vielmehr darauf an, aus welchen speziellen Gründen die Einzelvorschrift dem Rechtsfrieden den Vorzug vor der gerichtlichen Durchsetzbarkeit berechtigter Ansprüche einräume. Nur wenn Sinn und Zweck der einzelnen Verjährungsvorschrift das Bedürfnis nach Rechtsfrieden berechtigt erscheinen lasse, könne die kurze Verjährung durchgreifen. Der spezielle Schutzzweck des § 197 BGB liege darin, zu verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer falle. Daneben sei eine Rechtfertigung der kurzen Verjährungsfrist auch darin zu sehen, dass es gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer sei, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu 30 Jahren zurückliege. Diese Zielsetzung des § 197 BGB rechtfertige seine Anwendung auch im Fall der Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen, bestehe doch auch hier die Gefahr des "Aufsummens" der Bereicherungsansprüche, die - aufgrund der einheitlichen Vorstellung des Kreditnehmers, vertraglich zur ratenweisen Zahlung verpflichtet zu sein - regelmäßig wiederkehrend entstehen. Auch die Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung, die sich gerade aus der regelmäßigen Wiederkehr gleichartiger Vorgänge ergeben, bestünden ohne Rücksicht darauf, ob die Einzelschuld in einer von vornherein bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung wurzle oder ob sie jeweils aus einer rechtsgrundlos empfangenen Leistung erwachse. Eine Ausnahme sei auch nicht deswegen zu machen, weil die speziellen Gefahren einer 30-jährigen Verjährung, deren Abwendung § 197 BGB diene, einer Bank als Schuldnerin nur in geringerem Maße drohten als einer Privatperson. § 197 BGB stelle nicht auf die berufliche oder soziologische Rollenverteilung ab. Durchgreifende Bedenken gegen eine Anwendung des § 197 BGB ergäben sich auch nicht daraus, dass die kurze Verjährung ohne Rücksicht darauf beginne, ob der Gläubiger Kenntnis vom Bestehen seines Anspruchs habe. Das Risiko, die Verjährungsfrist aus Unkenntnis zu versäumen, habe der Gläubiger nach dem Willen des Gesetzgebers sogar bei noch erheblich kürzeren Verjährungsfristen zu tragen, wenn es der mit der kürzeren Verjährung verfolgte Zweck erfordere.
Diese Auffassung ist im deutschen Schrifttum überwiegend zustimmend kommentiert und zitiert worden (Larenz, Allgemeiner Teil7 255 FN; Steinmetz, NJW 1986, 2569 f; Buntpe, Rechtsanwendungsprobleme im Bereich des Konsumentenkredits, NJW 1985, 709 ff [711]), stieß aber auch auf Kritik (vgl nur Grohte in Münchener Kommentar zum BGB § 197 Rz 2 mwN, nach dessen Auffassung die Lösung des BGH vom Ergebnis her zu begrüßen sein möge, in der Begründung aber wenig überzeugend sei; Kohte NJW 1986, 1591 ff).
Für das österreichische Recht vertritt Madl (Die Verjährung des Anspruchs des Kreditnehmers auf Rückerstattung rechtsgrundlos bezahlter Zinsen, ÖBA 2001, 513 ff) im Anschluss an Canaris die Auffassung, dass der Kreditgeber, der als vermeintlicher Gläubiger der kurzfristig verjährenden Zinsenschuld durch den regelmäßig wiederkehrenden Leistungsempfang zum Bereicherungsschuldner wird, grundsätzlich entsprechend der Zweckbestimmung des § 1480 ABGB zu schützen sei. Da der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsen seiner Natur nach einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen bilde, verjähre dieser Bereicherungsanspruch grundsätzlich analog § 1480 ABGB innerhalb von drei Jahren. Dieser Auffassung neigt auch Koziol zu, der insbesondere auch auf § 27 Abs 3 MRG verweist (ÖBA 2001, 652); auch Koziol/Iro (Berufung auf unwirksame Zinsanpassungsklauseln durch Saldoziehung, ÖBA 2002, 267 FN 41) halten die Auffassung von Madl für überzeugend.
Demgegenüber vertreten Georg Graf (Kreditkündigung und Verjährung, ecolex 1990, 597 ff [598]; Bereicherungsausgleich bei ungültigem Kreditvertrag, ecolex 1994, 76 ff [79]) und Beclin (Zur Verjährung bei Rückforderung ungerechtfertigt hoher Kreditzinsen, ecolex 2002, 15 ff) den gegenteiligen Standpunkt. Nach Graf handle es sich beim Rückforderungsanspruch um keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen; die teleologischen Überlegungen, die im Anwendungsbereich des § 1480 ABGB die kurze Verjährung rechtfertigten, komme beim Rückforderungsanspruch des Kreditnehmers nicht zum Tragen. Der Bereicherungsanspruch werde - anders als ein Zinsenanspruch - typischerweise einmal, nicht aber zu wiederholten Male geltend gemacht. Nach Beclin führe die Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Anspruchspartner zum Ergebnis, dass für den Kondiktionsanspruch die 30-jährige Verjährung gelte. Das Verjährungsrecht stelle beim Interessenausgleich zwischen Gläubiger und Schuldner zwar nicht auf die Kenntnis des Gläubigers von seinem Anspruch im Einzelfall ab, sehr wohl aber auf die typischerweise gegebene Möglichkeit zur Klageerhebung. Dem Kreditgeber sei wegen seiner Untätigkeit trotz wiederholten Fälligwerdens des Zinsanspruchs ein größerer Vorwurf zu machen als dem Bereicherungsgläubiger, der die Gesetzwidrigkeit der ihm vorgeschriebenen Zinsen erst erkennen müsse. Für die lange Verjährung treten auch St. Korinek (Rechtsgutachten vom für den Bundesminister für Justiz, 36 ff) und - ohne nähere Begründung - Klang in Klang² VI 612 (unter Hinweis auf die - in Wahrheit nicht einschlägige - Entscheidung GlUNF 1093), M. Bydlinski (in Rummel aaO Rz 3), Mader (aaO Rz 5) ein.
Mögen auch die Argumente gegen die analoge Anwendung des § 1480 ABGB auf den Rückforderungsanspruch des Kreditschuldners durchaus beachtlich sein, so ist doch für den österreichischen Rechtsbereich eindeutig die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren anzunehmen:
Während die Forderung von Miet- und Pachtzinsen in drei Jahren verjährt (§ 1486 Z 4 ABGB), würde - mangels besonderer Regelung - der Anspruch auf Rückzahlung von zuviel gezahlten Mietzins in 30 Jahren verjähren. Seit Einführung gesetzlicher Zinsen und gesetzlicher Beschränkungen von Entgeltserhöhungen war die Vorschreibung überhöhter Zinse nicht selten vorgekommen. Der Gesetzgeber beschränkte von Anfang an die Rückforderbarkeit zeitlich, uzw zunächst auf ein Jahr (§ 6 MieterschutzV RGBl 1917/34), um auch diese Frist in der Folge noch zu verkürzen (Vonkilch "Wann verjähren bei Langzeitverträgen Rückforderungsansprüche?" WoBl 2003, 161ff [169f]). Freilich unterschied hierauf die Rechtsprechung zwischen der bewussten Zahlung der Nichtschuld - für welche die kurze Verjährungsfrist (zuletzt nach § 17 Abs 2 MG ein Jahr) galt (MietSlg 41.312/15 uva) - und der irrtümlichen Überzahlung und wertete die Letztere als Bereicherungsanspruch, der erst nach 30 Jahren verjähre. Der Gesetzgeber hat allerdings demgegenüber in § 5 Abs 4 Kleingartengesetz BGBl 1959/6 zum Ausdruck gebracht, dass die dreijährige Verjährungsfrist bei überhöhten Pachtzinsen in jedem Falle anzuwenden sei, also auch im Falle einer irrtümlichen Zahlung. Bei Erlassung des MRG 1982 hat er dann klargestellt, dass durch die Verlängerung der Verjährungsfristen für den gesetzlichen Rückforderungsanspruch des § 27 Abs 3 MRG auf drei Jahre andere Bereicherungsansprüche (insbesondere nach § 1431 ABGB) ausgeschlossen sein sollten.
Im Hinblick auf diese damit zum Ausdruck gebrachte Wertung des Gesetzgebers erscheint - wie Vonkilch (aaO 171 f) überzeugend darlegt - eine Rechtsanalogie zu § 27 Abs 3 MRG und § 5 Abs 4 KlGG geboten. Es besteht nämlich kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Gesetzgeber Bestandnehmer weniger schutzwürdig erscheinen als Kreditnehmer. Es läge daher ein Wertungswiderspruch darin, dass ein Mieter einen gesetzwidrig überhöhten Zins nur drei Jahre, ein Kreditnehmer aber überhöhte Zinsen 30 Jahre lang zurückfordern könnte (Vonkilch aaO 172 f).
Der erkennende Senat gelangt somit zum Ergebnis, dass für den hier geltend gemachten Rückforderungsanspruch die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Damit wird nicht nur die Gefahr gebannt, dass die Kreditgläubiger und Rückforderungsschuldner im Hinblick auf möglicherweise in exorbitanten Ausmaß geltend gemachte Rückforderungsansprüche in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, sondern auch eine Flut von Prozessen vermieden, die von ehemaligen Kreditschuldnern angestrebt werden könnten, diese aber im Hinblick auf den insbesondere in Ansehung der Höhe des Zuspruchs ungewissen Prozessausgang einem hohen Prozessrisiko aussetzen müssten."
Diesen Ausführungen schließt sich auch der hier erkennende Senat an. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch der Kreditnehmer Uta und Peter R*****, der allein Gegenstand der Rechtsmittelverfahren ist, bereits verjährt ist, weil am der Kredit zur Gänze zurückbezahlt wurde, die Klage aber erst am beim Erstgericht eingelangt ist.
Es war daher in Stattgebung der Revision das Ersturteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO; bei Teilurteilen kann in aller Regel eine Kostenentscheidung nicht erfolgen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 52 ZPO Rz 5).