OGH vom 29.01.2001, 3Ob161/00y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Josef F*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei Bernhard E*****, vertreten durch Dr. Johannes Grahofer, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom , GZ 7 R 65/00i-8, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Amstetten vom , GZ 2 E 553/00h-2, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Im Exekutionsantrag hatte die betreibende Partei vorgebracht, dem Verpflichteten sei mit Versäumungsurteil verboten worden, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, sich der Firma "Vespa Zentrum A*****" und/oder gleichartiger Firmenbezeichnungen zu bedienen und/oder die Wortmarke Vespa in einer Art und Weise zu gebrauchen, dass dadurch der Eindruck entstehen könne, die beklagte Partei sei selbst Markeninhaber oder ein mit dem Markeninhaber durch vertragliche oder organisatorische Beziehung verbundenes Unternehmen. Das Versäumungsurteil sei dem Verpflichteten am zugestellt worden und seit rechtskräftig und vollstreckbar.
Diesem Titel habe der Verpflichtete zuwidergehandelt, weil er sich nach wie vor des ihm verbotenen Firmenwortlauts bediene. So scheine er beispielsweise im "Örtlichen Fernsprechverzeichnis A***** 2000" nach wie vor mit dem ihm untersagten Firmenwortlaut auf, verweise er doch dort unter dem Firmenwortlaut "Vespa-Zentrum-A*****" und der Adresse auf seine Fernsprechnummer. Demnach beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution "zur Durchsetzung des Anspruches des betreibenden Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen" und die Verhängung einer Geldstrafe von S 20.000,--.
Das Erstgericht bewilligte mit den Worten des Antrages die Exekution, verhängte jedoch keine Geldstrafe, sondern sprach lediglich aus, es werde gegen die verpflichtete Partei auf Antrag der betreibenden Partei eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt werden, wenn sie neuerlich Handlungen wie im Antrag angeführt vornehme, die sie nach dem oben bezeichneten Versäumungsurteil zu unterlassen verpflichtet sei. Weiters trug das Erstgericht der Verpflichteten auf, für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden eine Sicherheit von S 10.000,-- binnen 14 Tagen bei Gericht zu erlegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhobenen Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge. Dagegen änderte es über Rekurs der verpflichteten Partei diesen Beschluss dahin ab, dass es den Exekutionsantrag (zur Gänze) abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Seine Entscheidung begründete das Rekursgericht im Wesentlichen damit, dass der Exekutionsbewilligungsbeschluss den zu vollstreckenden Unterlassungsanspruch genau zu bezeichnen habe (§ 63 Z 2 EO). Diese Bezeichnung - und nicht der Exekutionstitel - sei maßgebend für den weiteren Vollzug der Exekution (Heller-Berger-Stix 2587). Mit dem vorliegenden Exekutionsantrag werde "zur Durchsetzung des Anspruchs der betreibenden Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen" die Exekution gemäß § 355 EO beantragt. Dem stehe jedoch entgegen, dass der zugrundeliegende Exekutionstitel den Unterlassungsanspruch genau konkretisiere (nämlich wie eingangs wiedergegeben). Mit dem von der betreibenden Partei gestellten Exekutionsantrag entferne sie sich vom Exekutionstitel. Auf Grund der strengen Anforderungen an einen solchen Exekutionsantrag könne ein Hinweis im Exekutionsantrag auf den bezeichneten Exekutionstitel nicht genügen. Ein uneingeschränkter Vollstreckbarkeitsanspruch auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen stehe der betreibenden Partei nicht zu, weshalb eine Bewilligung des Exekutionsantrags nicht in Betracht zu ziehen gewesen sei.
Besondere, die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses rechtfertigende Umstände lägen nicht vor.
Nachträglich ergänzte das Rekursgericht seine Entscheidung durch den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Exekutionsantrag stattgegeben werde.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil darin mit Recht darauf hingewiesen wird, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Miet 24.643 abweicht. Daraus ist nämlich abzuleiten, dass es Aufgabe des Gerichtes, das über den Exekutionsantrag entscheidet, ist, in dem Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, gemäß § 63 Z 3 EO den zu vollstreckenden Anspruch genau zu bezeichnen. Es genügt also, wenn in dem im Exekutionsantrag erstatteten Vorbringen der Anspruch, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, bestimmt bezeichnet wird (s § 54 Abs 1 Z 2 EO), und es schadet nicht, wenn dies, wie hier, nicht auch in dem zusätzlich formulierten Wortlaut des begehrten Exekutionsbewilligungsbeschlusses geschieht, zumal es nicht unbedingt erforderlich, wenngleich in der Praxis üblich ist, in den Exekutionsantrag auch gleichsam den Entwurf der Exekutionsbewilligung aufzunehmen. Entscheidend und ausreichend ist, dass der Exekutionsantrag insgesamt alle Angaben enthält, die notwendig sind, damit dem Exekutionsbewilligungsbeschluss der im § 63 EO vorgeschriebene Inhalt gegeben werden kann. Dies hat dann von Amts wegen durch das mit der Exekutionsbewilligung befasste Gericht zu geschehen.
Wenngleich der hier zu beurteilende Exekutionsantrag den dargestellten Erfordernissen entspricht, ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt.
Mit dem Exekutionsantrag begehrte die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung nach § 355 Abs 1 EO. Unterlassungsansprüche sind nach dieser Gesetzesbestimmung dadurch zu vollstrecken, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt (nicht aber, wie vom Erstgericht offenbar ausgehend von der Rechtslage vor der UWG-Novelle 1980 vermeint, bloß angedroht) wird.
Nach stRsp des erkennenden Senates muss der betreibende Gläubiger das
Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, im
Exekutionsantrag konkret und schlüssig behauptet (JBl 1982, 605
[Mayr] = ÖBl 1982, 51; SZ 55/6 = ÖBl 1983, 21 und zahlreiche weitere
E zu RIS-Justiz RS0004808; SZ 57/137 = ÖBl 185, 85 = RdW 1985, 42;
WBl 1989, 343 = ÖBl 1990, 134; zuletzt etwa 3 Ob 319/98b, 320/98z).
Nach dem Exekutionsantrag soll der Beklagte dadurch gegen den ersten Teil des Unterlassungstitels verstoßen haben, dass er sich weiterhin des ihm verbotenen Firmenwortlaut dadurch bedient habe, dass er in einem örtlich Fernsprechverzeichnis 2000 unter dem genannten Firmenwortlaut und seiner angeführten Adresse auf seine Fernsprechnummer verweise. Damit wird in Wahrheit ein konkreter Verstoß nicht schlüssig behauptet. Anders als bei Unterlassungsverpflichtungen von Medieninhabern, bei denen ohne weiteres bei Vertrieb des Mediums mit dem Verbot widersprechenden Inhalten davon ausgegangen werden kann, dass damit der Inhaber, in dessen Macht es steht, den Inhalt des Mediums zu bestimmen, gegen den Exekutionstitel verstößt, kann dies bei einem Fernsprechverzeichnis keineswegs gesagt werden. Es ist ja weder behauptet worden noch kann es als allgemein bekannt angesehen werden, dass der Verpflichtete Herausgeber oder Verfasser des genannten Fernsprechverzeichnisses wäre oder überhaupt Einfluss auf dessen Inhalt genommen hätte. Insbesondere aber könnte, selbst wenn die entsprechende Einschaltung auf Betreiben des Verpflichteten zustandegekommen wäre, nicht gesagt werden, dass dies (mangels einer näheren Behauptung) nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels der Fall gewesen wäre.
Das Erstgericht war auch nicht verpflichtet, einen Verbesserungsversuch zu unternehmen, weil im Exekutionsantrag nicht im Sinn des § 54 Abs 3 EO das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehlte, sondern diesem bloß die Schlüssigkeit mangelte. Der Exekutionsantrag enthält durchaus konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten. Sie sind auch nicht derart unvollständig, dass eine sachliche Erledigung in jeder Hinsicht (also auch im abweisenden Sinn) dadurch ausgeschlossen ist (Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu § 85; im Ergebnis ebenso Fucik in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 15 zu § 54).
Damit unterscheidet sich der Fall wesentlich von dem zu 3 Ob 134/93 zu entscheidenden. In jenem hatte der Exekutionstitel einem Medieninhaber verboten, bestimmte Tatsachenbehauptungen in seinem monatlich erscheinenden Printmedium aufzustellen. Der erkennende Senat sah ein Zuwiderhandeln darin, dass die Druckschrift herausgebracht wurde und in ihr Tatsachenbehauptungen enthalten waren, deren Unterlassung dem Medienunternehmen aufgetragen wurde. Konkreter Angaben, zu welcher Zeit und an welchem Ort die Druckschrift verkauft worden sei, habe es nicht bedurft. Es reiche als konkrete Behauptung des Verstoßes aus zu behaupten, dass nach Zustellung der einstweiligen Verfügung solche Behauptungen in der auf die Anlass zur Klagsführung gebende Ausgabe der Zeitschrift nachfolgenden Ausgabe enthalten seien. Derartige Erwägungen sind auf in der Regel für die Verwendung durch zumindest ein Jahr bestimmte Telefonbücher nicht übertragbar, jedenfalls soweit es um bloß in diesem Verzeichnis aufscheinende Fernsprechteilnehmer geht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.