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OGH vom 19.05.2005, 6Ob103/05y

OGH vom 19.05.2005, 6Ob103/05y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei R*****, vertreten durch Dr. Dietmar Czernich, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Gegner der gefährdeten Partei Dipl. Ing. Elert B*****, vertreten durch Mag. Michael Köllner, Rechtsanwalt in München, und den Einvernehmensanwalt Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 3 R 40/05m-37, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Reutte vom , GZ 2 C 387/04p-33, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Unter Anwendung des Art 31 EuGVVO und des § 387 Abs 2 EO haben die Vorinstanzen die internationale Zuständigkeit des Bezirksgerichts am Ort der gelegenen Sache für die Erlassung der einstweiligen Verfügung in Form eines Veräußerungs- und Belastungsverbots übereinstimmend bejaht. Damit wurde die inländische Zuständigkeit von den Vorinstanzen bindend bejaht (Mayr in Rechberger ZPO², § 42 JN Rz 11 mwN; SZ 54/190 uva).

Einstweilige Verfügungen können auch zur Sicherung von Anfechtungsansprüchen bewilligt werden. Die ständige Rechtsprechung zählt Anfechtungsansprüche zu den „anderen Ansprüchen" im Sinn des § 381 EO (RIS-Justiz RS0004848; 3 Ob 216/01p = SZ 2002/12). Als Sicherungsmittel kommen Belastungs- und Veräußerungsverbote nach § 382 Abs 1 Z 6 EO in Ansehung jener Sachen des Antragsgegners in Betracht, auf die sich der zu sichernde Anspruch bezieht (6 Ob 263/01x = JBl 2003, 123; 3 Ob 216/01p = SZ 2002/12). Die gefährdete Partei hat im Sicherungsverfahren das Bestehen des Anspruchs und seine Gefährdung im Sinn des § 381 Z 2 EO zu bescheinigen. Der Gegner der gefährdeten Partei hat im Widerspruchsverfahren jene Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen, aus denen das Nichtbestehen des bescheinigten Anspruchs abgeleitet werden kann (E. Kodek in Angst, § 398 EO Rz 5; RIS-Justiz RS0005884).

Nach Auffassung der Vorinstanzen hat die gefährdete Partei den zu sichernden Anfechtungsanspruch ebenso bescheinigt wie seine Gefährdung. Nach den Sachverhaltsannahmen der Vorinstanzen wusste der Gegner der gefährdeten Partei bei Abschluss des Übergabsvertrags, dass der von seinem Sohn aufgenommene Kredit noch nicht vollständig getilgt war und die von ihm nun übernommene Liegenschaft der Besicherung der Kreditrestforderung diente. Er kannte auch die Pfandurkunde und es war ihm bewusst, dass angesichts seiner Eigentumsübertragung und der Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots die Pfandurkunde nicht mehr (vorrangig) grundbücherlich einverleibt werden könne. Ferner steht fest, dass der Übergabsvertrag unmittelbar nach Einstellung der Kreditrückzahlungen abgeschlossen wurde und der Gegner der gefährdeten Partei nun beabsichtigt, die Liegenschaft an einen weiteren Sohn zu übereignen. Angesichts dieser - den Obersten Gerichtshof bindenden - Sachverhaltsannahmen bedeutet die Auffassung der Vorinstanzen, die gefährdete Partei habe einen Anfechtungsanspruch, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung dienen sollte, bescheinigt, keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung. Eine Anfechtungsklage ist auch beim ordentlichen Gerichtsstand des Gegners der gefährdeten Partei anhängig. Das Verfahren ist (jedenfalls im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung) noch nicht beendet. Ob die Anfechtungsklage letztlich erfolgreich sein wird, ist im Hauptverfahren zu prüfen und bildet nicht schon eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfügung, weil dafür schon die Bescheinigung des zu sichernden Anspruchs ausreicht. Ob aber ein konkreter Anspruch im Sicherungsverfahren bescheinigt werden konnte, ist ebenso wie die Frage, ob die Gefahr einer endgültigen Vereitelung der Durchsetzung des zu sichernden Anspruchs droht, auf der Sachverhaltsgrundlage des jeweiligen Anlassfalls zu beurteilen. Dieser Frage kommt keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie verwirklicht daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO.

Die im außerordentlichen Rechtsmittel relevierten weiteren Fragen, welches Recht auf den Rangrücktritt des Sohnes anlässlich der Pfandbestellung anzuwenden ist und ob danach eine (nachträgliche) Genehmigung (des Rangrücktritts) durch Vollmachtserteilung in Frage kommt, sind hier nicht entscheidungswesentlich. Selbst wenn das Wohnrecht mangels wirksamen Rangverzichts im Grundbuch vorrangig einverleibt bliebe, bedeutet dies keineswegs, dass der angefochtene Übergabsvertrag zu keiner Benachteiligung führen könnte, zumal nicht bescheinigt ist, dass eine Verwertung der Liegenschaft wegen des bestehenden Wohnrechts jedenfalls ausgeschlossen wäre oder keinen Erlös bringen würde. Die insoweit behauptete Befriedigungsuntauglichkeit hätte im Übrigen der Anfechtungsgegner zu beweisen (stRsp RIS-Justiz RS0050578). Er genügt dieser Behauptungs- und Beweislast nach ständiger Rechtsprechung nicht schon etwa durch die bloße Behauptung der vollen Belastung der Liegenschaft bis zu ihrem Wert (RIS-Justiz RS0050510).

Die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor und verwirklicht daher gleichfalls keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird daher mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.