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OGH vom 30.11.2011, 7Ob177/11x

OGH vom 30.11.2011, 7Ob177/11x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR H***** K*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde M*****, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung und Einwilligung in die Einverleibung von Eigentumsrechten, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 125/11s 113, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 180/10m die Grundsätze für die Voraussetzungen der Ersitzung dargelegt. Auch wenn die Erwägungen vom Berufungsgericht zu einem anderen Rechtsgrund angestellt wurden, sind sie zwanglos auf die Beurteilung des guten Glaubens der Rechtsvorgänger des Klägers zu übertragen. Es stehen nunmehr nach der in diesem Einzelfall nicht zu beanstandenden Argumentation des Berufungsgerichts Umstände fest, nach denen bei den Rechtsvorgängern des Klägers und dem Kläger keine Zweifel daran aufkommen mussten, dass sie Eigentümer der Liegenschaftsanteile geworden sind. Dass die Voraussetzungen für die Ersitzung als erfüllt angesehen wurden, hält sich im Rahmen der Judikatur.

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Fundstelle(n):
SAAAD-43347