OGH vom 26.09.2007, 7Ob177/07s

OGH vom 26.09.2007, 7Ob177/07s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Matthias H*****, geboren am , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Susanne Diana M*****, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in Ybbs, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 205/07h, 44 R 206/07f-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche erhebliche Rechtsfrage wird im vorliegenden Rechtsmittel nicht aufgezeigt.

Die im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfte Zurückweisung der Rekurse der allein obsorgeberechtigten Mutter gegen die Beschlüsse des Erstgerichtes, womit es die Zurückziehung des Obsorgeantrages des Vaters zur Kenntnis nahm und von einer Fortsetzung des (aufgrund dieses Antrages eingeleiteten) Pflegschaftsverfahrens gemäß § 110 Abs 2 JN absah, weil der Minderjährige seit Ende Juni 2006 bei seiner Mutter in Amerika lebt und dort die High School besucht, entspricht der ständigen Rechtsprechung: Danach sind (auch) Rekurse im Außerstreitverfahren mangels eines Rechtsschutzinteresses (einer Beschwer), das auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen muss, unzulässig (RIS-Justiz RS0006598; RS0041770; jüngst: 7 Ob 202/06s); die Entscheidung bloß theoretischer Rechtsfragen, die somit nicht präjudiziell sind, ist nämlich nicht Aufgabe der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0088931; RS0111271; vgl zuletzt: 6 Ob 127/07f).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).