OGH vom 25.09.1997, 6Ob228/97s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN 137061k protokollierten Manfred D***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Liezen infolge Revisionsrekurses der Gesellschaft, vertreten durch Dr.Johann Pfeifer, öffentlicher Notar in Liezen, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom , GZ 4 R 122/97m-6, womit der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Leoben vom , GZ 24 Fr 993/97i-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Im Firmenbuch des Landesgerichtes Leoben ist die D***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Liezen zur Firmenbuchnummer FN 83373h eingetragen. Ihr Stammkapital beträgt 500.000 S. Gesellschafter mit Stammeinlagen von je 100.000 S waren zuletzt Josef D*****, geboren 1918, Margarete D***** und ihre Söhne Josef D*****, geboren 1952, Manfred und Siegfried D*****. Zu Geschäftsführern bestellt sind Josef D*****, geboren 1952, Manfred D***** und Siegfried D*****. Jeder von ihnen vertritt gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder mit einem Prokuristen.
In der Generalversammlung vom beschlossen die Gesellschafter einstimmig die Spaltung der Gesellschaft gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG unter Anwendung des Art III UmgrStG zum durch Übertragung ihrer Teilbetriebe "Holzmarkt", "Diskont" und "Möbelhaus" im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf drei neu zu gründende Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Der Beschlußfassung lag der von allen Gesellschaftern unterfertigte Spaltungsplan vom zugrunde. Dieser sieht - unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft - die Abspaltung der Teilbetriebe "Holzmarkt", "Diskont" und "Möbelhaus" und deren Übertragung je auf die neu zu gründenden Josef D***** GmbH, Manfred D***** GmbH und Siegfried D***** GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG und unter Anwendung des Art III UmgrStG vor.
§§ 1 und 2 des Spaltungsplanes enthält die Bestimmung, daß Gesellschafter der neu gegründeten Gesellschaften die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft im gleichen Beteiligungsverhältnis, wie sie an der übertragenden Gesellschaft beteiligt waren (je 100.000 S), sind.
§ 3 des Spaltungsplanes hält fest, daß die Gesellschafter der übertragenden und der neu gegründeten Gesellschaften ident sind und ihr Beteiligungsverhältnis in allen vier Gesellschaften gleich ist. Davon ausgehend vereinbarten die Gesellschafter einen "Austausch" ihrer Geschäftsanteile an den einzelnen Gesellschaften wie folgt:
lit a) Josef (geboren 1952), Manfred und Siegfried D***** treten ihre Geschäftsanteile von je 100.000 S an der übertragenden Gesellschaft zur Gänze an Margarete und Josef (geboren 1918) D***** ab,
b) Margarete und Josef D***** (geboren 1918), Manfred und Siegfried D***** treten ihre Anteile von je 100.000 S an der Josef D***** GmbH zur Gänze an Josef D*****, geboren 1952, ab.
c) Margarete und Josef D***** (geboren 1918), Josef (geboren 1952) und Siegfried D***** treten ihre Anteile von je 100.000 S an der Manfred D***** GmbH an Manfred D***** und
d) Margarete, Josef (geboren 1918), Josef (geboren 1952) und Manfred D***** treten ihre Anteile von je 100.000 S an der Siegfried D***** GmbH an Siegfried D***** ab. Die Durchführung dieser Tauschvorgänge ist binnen Monatsfrist ab "handelsrechtlicher Zulässigkeit" vereinbart.
Mit Schriftsatz vom meldeten sämtliche Gesellschafter die Spaltung der übertragenden und die neu errichteten, die Teilbetriebe übernehmenden Gesellschaften unter Beibehaltung des bisherigen Beteiligungsverhältnisses in allen drei neuen Gesellschaften zur Eintragung ins Firmenbuch an (24 Fr 1886/95d).
Mit Beschluß vom bewilligte das Firmenbuchgericht die Eintragung der begehrten Abspaltung antragsgemäß. Der Spaltungsvorgang wurde bei der D***** GmbH am eingetragen. Gleichzeitig erfolgte die Eintragung der neu gegründeten Josef D***** GmbH durch Übertragung des Teilbetriebes "Holzmarkt" (FN 137063p, Geschäftsführer Josef D*****, geboren 1952), der Manfred D***** GmbH durch Übertragung des Teilbetriebes "Diskont" (FN 137061k, Geschäftsführer Manfred D*****) und der Siegfried D***** GmbH durch Übertragung des Teilbetriebes "Möbelhaus" (FN 137067w Geschäftsführer Siegfried D*****). Als Gesellschafter der neu gegründeten Gesellschaften wurden - dem Generalversammlungsbeschluß und dem Spaltungsplan je vom und der Anmeldung entsprechend - Josef D***** geboren 1918, Margarete D*****, Josef D***** geboren 1952, Manfred D***** und Siegfried D***** mit Stammeinlagen von je 100.000 S eingetragen.
Mit Schriftsatz vom meldete Manfred D***** als Geschäftsführer der Manfred D***** GmbH unter Bezugnahme auf Abtretungsverträge vom selben Tag Änderungen im Stand der Gesellschafter an, wonach Josef, geboren 1952, und Siegfried D***** ihre voll eingezahlten Stammeinlagen von je 100.000 S und Josef, geboren 1918, und Margarete D***** je 99.000 S ihrer voll eingezahlten Stammeinlagen an Manfred D***** abgetreten haben, sodaß nunmehr Manfred D***** über voll eingezahlte Stammeinlagen von 498.000 S, die Eltern über solche von je 1.000 S verfügen.
Im gleichzeitig vorgelegten notariellen Abtretungsvertrag vom nehmen die Gesellschafter auf den in § 3 des Spaltungsplanes vorgesehenen Tausch der Geschäftsanteile Bezug und "ändern bzw berichtigen" die in § 3 des Spaltungsplanes vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse rückwirkend dahingehend, daß die Söhne von ihren Geschäftsanteilen an der D***** GmbH von je 100.000 S je 98.000 S je zur Hälfte an die Eltern und diese von ihren je 100.000 S Geschäftsanteilen an den neu gegründeten Gesellschaften 99.000 S an ihre in der jeweiligen Firma genannten und zur Geschäftsführung allein berufenen Söhne abtreten. Die Söhne ihrerseits treten ihre jeweiligen Geschäftsanteile an den neu gegründeten Gesellschaften wie im Spaltungsplan bereits vorgesehen (§ 3) ab.
Das Firmenbuchgericht bewilligte die begehrten Eintragungen. Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse, wonach nunmehr die Gesellschafter Josef, geboren 1918, und Margarete D***** mit Stammeinlagen von je 1.000 S, Manfred D***** mit Stammeinlagen von 498.000 S an der Manfred D***** GmbH beteiligt sind, wurde am im Firmenbuch vollzogen.
Die zugleich aufgrund des Notariatsaktes vom angemeldeten Änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen bei der D***** GmbH (FN 83373h), der Siegfried D***** Gesellschaft mbH (FN 137067w) und der Josef D***** GmbH (FN 137063p) wurden gleichfalls antragsgemäß bewilligt und am im Firmenbuch durchgeführt.
Mit Notariatsakt vom stellten die Geschäftsführer der vorgenannten vier Gesellschaften "fest und außer Streit", "daß die zur Übertragung der Geschäftsanteile errichteten Abtretungsverträge rechtsunwirksam und ihrem gesamten Inhalt nach null und nichtig sind, da eine gesonderte Übertragung neben dem Spaltungsplan weder beabsichtigt noch von rechtlicher Wirkung war".
Mit seinem als "Anmeldung gemäß § 10 FBG" bezeichneten Schriftsatz vom (24 Fr 993/97i) meldete Manfred D***** als Geschäftsführer der Manfred D***** GmbH diese "Nichtigerklärung" zum Firmenbuch an. Er führte aus, die Gesellschafter der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften hätten ihre Geschäftsanteile im Zuge der Spaltung schon entsprechend dem Spaltungsplan erworben. Die danach abgeschlossenen gesonderten Abtretungsverträge seien daher nicht erforderlich gewesen. Ausgliederung der Teilbetriebe, Gründung der neuen Gesellschaften und Austausch der Anteile hätten daher wie im Spaltungsplan vorgesehen und ohne Vorlage gesonderter Abtretungsverträge durchgeführt werden müssen. Aus diesem Grunde hätten die Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaften mit Notariatsakt vom fest- und außer Streit gestellt, daß die mit Notariatsakt vom zur Übertragung der Geschäftsanteile errichteten Abtretungsverträge rechtsunwirksam und ihrem gesamten Inhalt nach null und nichtig seien.
Das Erstgericht wies den Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, die Eintragung der von den Geschäftsführern der GmbH verfaßten Nichtigerklärung verstoße gegen die Publizitätswirkung des Firmenbuchs. Die Gesellschafter hätten eine verhältniswahrende Spaltung beschlossen. Die begehrte rückwirkende Eintragung der nun gewünschten "entflechtenden Spaltung" widerspreche § 15 HGB.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Ein Anlaß zur Vornahme der begehrten Eintragung bestehe schon deshalb nicht, weil die Nichtigerklärung der seinerzeit von den Gesellschaftern errichteten Abtretungsverträge nicht von diesen, sondern von den Gesellschaften, vertreten durch ihre Geschäftsführer und ohne Beteiligung der Gesellschafter Margarete und Josef (geboren 1918) D***** erfolgt sei. Eine derartige Übereinkunft könne nicht ins Firmenbuch eingetragen werden. Ein Verbesserungsfall liege nicht vor. Abgesehen davon sei schon im Spaltungsplan beschlossen worden, den Tauschvertrag erst später durchzuführen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Fall der nachträglichen Änderung bereits im Firmenbuch eingetragener Rechtsverhältnisse nach dem SpaltG nicht besteht. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Der Auffassung der Revisionsrekurswerberin, sie habe keine Eintragung ins Firmenbuch begehrt, die Vorinstanzen hätten somit über ein nie gestelltes Eintragungsbegehren entschieden, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß der Einschreiter ein Eintragungsbegehren nicht wortwörtlich formuliert hat, dem Inhalt seines Schriftsatzes ist jedoch unzweifelhaft zu entnehmen, daß er die Änderung eingetragener Tatsachen gemäß § 10 Abs 1 Firmenbuchgesetz beabsichtigt und dementsprechend anmeldet. Folgt man dem Vorbringen, wonach die Spaltung entsprechend der in § 3 des Spaltungsplanes vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse wirksam geworden und die von den Gesellschaftern vorgesehenen und später auch abgeschlossenen Abtretungsverträge überflüssig gewesen seien, wäre eine Eintragung der durch Nichtigerklärung der Abtretungsverträge eingetretenen Änderung auch erforderlich geworden, um - wie es der Bericht des Justizausschusses Nr 23 der Beilagen XVIII.GP zu § 1 FBG formuliert - "grundlegende Tatsachen und Rechtsverhältnisse eines vollkaufmännischen Unternehmens einsichtig zu machen".
§ 9 Abs 1 SpaltG sieht die Eintragung der Spaltung und der neuen Gesellschaften vor, wobei nach § 11 Abs 1 GmbHG unter anderem die Namen aller Gesellschafter, die Höhe ihrer Stammeinlage und die darauf geleisteten Einzahlungen einzutragen sind. Die Gesellschafter der im Zuge einer Spaltung neu gegründeten Gesellschaften erwerben somit ihre Anteilsrechte entsprechend dem Spaltungsplan (§ 9 Abs 1 Z 3 SpaltG idF GesRÄG 1993), sodaß der am erfolgten Eintragung (der Spaltung) unzweifelhaft zu entnehmen ist, daß die Spaltung unter Wahrung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse erfolgte. Den dann am vollzogenen Eintragungen der Änderung der Beteiligungsverhältnisse mußte - für den Einsichtnehmenden unzweifelhaft - ein Abtretungsvertrag zugrunde liegen. Eine Nichtigerklärung dieses Abtretungsvertrages hätte daher - auch ohne Änderung der konkreten Beteiligungsverhältnisse - zu einer Eintragung im Firmenbuch führen müssen, wodurch klargestellt worden wäre, daß die Spaltung nicht verhältniswahrend, sondern mit Anteilstausch erfolgte und die am eingetragenen Beteiligungsverhältnisse schon dem im Spaltungsplan vereinbarten und von den Gesellschaftern beschlossenen Austauschverhältnis entsprachen. Nur in diesem Sinn konnte auch die ausdrücklich auf § 10 Abs 1 FBG bezugnehmende Anmeldung der Gesellschaft verstanden werden.
Die Vorinstanzen haben mit Recht eine Eintragung der von der Gesellschaft gewollten "Klarstellung" abgelehnt.
Im vorliegenden Fall war eine Spaltung durch Übertragung von Vermögensteilen der übertragenden Gesellschaft auf mehrere im Zuge dieses Vorganges gegründete neue Kapitalgesellschaften als Gesamtrechtsnachfolger gegen Gewährung von Anteilen der neuen Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft beabsichtigt (§ 1 Abs 1 Z 2 SpaltG idF GesRÄG 1993).
Nach den Bestimmungen des Spaltungsgesetzes in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung hatte der von den Geschäftsführern der übertragenden Gesellschaft aufzustellende Spaltungsplan unter anderem Angaben über das Umtauschverhältnis der Anteile und deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber, sowie Einzelheiten des Erwerbs der Anteile an den beteiligten Gesellschaften zu enthalten (§ 2 Z 3 und 5 leg cit). Die Anteilsinhaber müssen im Spaltungsbeschluß ihre Zustimmung zu dem ihnen vorliegenden Spaltungsplan erklären (Eiselsberg, Spaltungsgesetz Rz 12 zu § 6). Die Anteile an den beteiligten Gesellschaften werden entsprechend dem Spaltungsplan mit Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch des Gerichtes am Sitz der übertragenden Gesellschaft erworben (§ 9 Abs 2 Z 3 leg cit).
Das Spaltungsgesetz regelt somit die Spaltung als einheitlichen Vorgang, bei dem alle sich aus dem Spaltungsbeschluß ergebenden und durch diesen erforderlichen Vorgänge gleichzeitig und einheitlich zum Firmenbuch angemeldet werden müssen (§ 7 leg cit, Eiselsberg aaO Rz 1 zu § 7 und Rz 11 zu § 1) und durch dessen Eintragung zugleich in Rechtswirksamkeit erwachsen (§ 9 Abs 2 leg cit).
Der von den Gesellschaftern genehmigte Spaltungsplan sieht im gegenständlichen Fall einen Erwerb der Anteile an den neuen Gesellschaften durch die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft im bisherigen Beteiligungsverhältnis (verhältniswahrende Spaltung) vor (§§ 1 und 2 des Spaltungsplanes). Dementsprechend wurden auch die Gesellschaftsverträge der übertragenden und der neu gegründeten Gesellschaften durch den die Spaltung genehmigenden Generalversammlungsbeschluß so geändert bzw neu gefaßt, daß sich das in §§ 1 und 2 des Spaltungsplanes vorgesehene gleichteilige Beteiligungsverhältnis ergab. Auch die bestimmt formulierte (§ 16 FBG), zwingend alle Vorgänge der Spaltung umfassende Anmeldung (vgl Eiselsberg aaO Rz 1 zu § 7 und Rz 11 zu § 1), zum Firmenbuch berücksichtigt die aufgrund des Spaltungsplanes beschlossene verhältniswahrende Spaltung, wonach die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft an den neu gegründeten Gesellschaften im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden beteiligt sind. Auf den im § 3 des Spaltungsplanes vorgesehenen - späteren - Austausch der Anteile weist die Anmeldung der Spaltung nicht einmal hin. § 3 des Spaltungsplanes sieht zwar einen Austausch der Anteile vor, den Formulierungen der §§ 1, 2 und 3 des Spaltungsplanes ist jedoch im Zusammenhang mit dem Inhalt der Gesellschaftsverträge der neu gegründeten Gesellschaften und der vorgenommenen Anmeldungen zum Firmenbuch eindeutig zu entnehmen, daß der Austausch von Anteilen in einem weiteren Schritt erst nach Eintragung der Spaltung im Firmenbuch stattfinden sollte.
Auch der Umstand, daß der Abschluß von Abtretungsverträgen zur Durchführung des Anteilstausches schon im Spaltungsplan vorgesehen wurde, spricht gegen die Absicht der Gesellschafter, eine entflechtende (und nicht verhältniswahrende) Spaltung vorzunehmen, bedürfte es doch zur Übertragung von Geschäftsanteilen im Zuge eines im Spaltungsplan vorgesehenen Anteilstausches nicht der (zusätzlichen) Errichtung von Übernahmsurkunden in Notariatsaktform, da die Übertragung "ex lege" mit Eintragung im Firmenbuch vollzogen ist (Eiselsberg aaO Rz 1 zu § 6).
Die vom Erstgericht vorgenommene Eintragung der Spaltung und der neu gegründeten Gesellschaften und deren Beteiligungsverhältnisse steht daher im Einklang mit dem Inhalt des zugrundeliegenden Generalversammlungsbeschlusses, des Spaltungsplanes und der von den Geschäftsführern vorgenommenen Anmeldungen. Die dann am vereinbarten Abtretungen nahmen den im Spaltungsplan wohl schon vorgesehenen, jedoch erst nach Eintragung der Spaltung durchzuführenden Anteilstausch vor. Die sich daraus ergebenden neuen Beteiligungsverhältnisse wurden gleichfalls den Anmeldungen entsprechend im Firmenbuch eingetragen.
Die Auffassung der Rechtsmittelwerberin, die Spaltung sei entsprechend der in § 3 des Spaltungsplanes vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse wirksam geworden, es hätte daher der Abtretungsverträge nicht bedurft, trifft daher nicht zu. Nach der im Spaltungsplan und Spaltungsbeschluß vorgesehenen Vorgangsweise waren die Abtretungsverträge schon deshalb erforderlich, weil die Spaltung nach dem klaren Inhalt von Spaltungsplan und Generalversammlungsbeschluß zunächst verhältniswahrend durchgeführt und der Anteilstausch erst dann - in einem weiteren Schritt - vorgenommen werden sollte.
Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin konnte der Spaltungsplan auch nicht durch die Abtretungsverträge vom nachträglich insoweit geändert werden, als die ursprünglich vorgesehene und der Eintragung im Firmenbuch zugrundeliegenden Beteiligungsverhältnisse nach rechtskräftigem Vollzug der Eintragung im Firmenbuch geändert werden. Abgesehen davon war die Spaltung mit Rücksicht auf den gewählten Bilanzstichtag bis spätestens zum Firmenbuch anzumelden (§ 8 Z 1 leg cit). Die am beschlossene Änderung der im Spaltungsplan vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse hätte daher keinesfalls - und zwar auch nicht, wenn die Firmenbucheintragung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt wäre - berücksichtigt werden können. Zu einer Änderung der im Spaltungsplan vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse bedurfte es daher auch aus diesem Grund eines Abtretungsvertrages. Daß diese von der Einschreiterin gewählte Vorgangsweise nachträglich offenbar aus steuerrechtlichen Gründen als wirtschaftlich kontraproduktiv erkannt wurde, kann an der Wirksamkeit der rechtskräftig eingetragenen Vorgänge nichts ändern.
Die von den Geschäftsführern der übertragenden und der neu gegründeten Gesellschaften verfaßte "Nichtigerklärung" der Abtretungsverträge vermochte an der Wirksamkeit der davor vorgenommenen Eintragungen schon deshalb nichts zu ändern, weil eine Aufhebung der Abtretungsverträge nur durch einen contrarius actus der ehemaligen Vertragsparteien, das sind die Gesellschafter der übertragenden und der neu gegründeten Gesellschaften, nicht aber durch die Geschäftsführer der Gesellschaften erfolgen hätte können. Soweit sich die Einschreiter auf eine Bevollmächtigung durch die übrigen Gesellschafter berufen, stellen sie sich in Widerspruch zum Inhalt des Notariatsaktes vom , welchen sie ausdrücklich als Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaften und nicht als Gesellschafter im eigenen bzw im Vollmachtsnamen der übrigen Gesellschafter errichtet haben. Vollmachten der übrigen Gesellschafter müßten - soweit sie wie hier zur Errichtung eines Notariatsaktes dienen - überdies entweder öffentliche Urkunden oder solche Privaturkunden sein, auf denen die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich, notariell oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt ist (§ 69 Abs 1 NotO). Derartige Vollmachten sind dem Notariatsakt auch nicht angeschlossen (§ 69 Abs 2 NotO). Im übrigen enthält der Notariatsakt auch nicht die in § 68 Abs 1 lit e NotO zwingend vorgesehenen Vollmachtshinweise.
Die Vorinstanzen haben zu Recht die als Eintragungsgesuch aufzufassende Anmeldung abgewiesen. Die rekurrierende Gesellschaft strebt - trotz des nur auf die ersatzlose Behebung des Abweisungsbeschlusses der Vorinstanzen gerichteten Revisionsrekursantrages - erkennbar auch die Abänderung dahin an, daß die angemeldete und vorgelegte "Nichtigerklärung" in die Urkundensammlung aufgenommen werde. Auch dieser der Anmeldung innewohnende Antrag wurde jedoch zu Recht abgewiesen. Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Es dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen,die nach dem FBG oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind (§ 1 Abs 1 und 2 FBG). Aufgabe des Firmenbuches ist es, die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse vor allem der vollkaufmännischen Unternehmungen zu beurkunden und öffentlich einsichtig zu machen. Die Offenlegung dient sowohl dem Interesse der Allgemeinheit als auch demjenigen des eingetragenen Rechtsträgers. Das Gesetz sieht nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vor, die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist (§ 12 FBG). Die Nichtigerklärung der Abtretungsverträge der Gesellschafter durch die Geschäftsführer der Gesellschaften ist - wie ausgeführt - kein wirksamer, konstitutiver Rechtsakt. Sie ist für die maßgeblichen Rechtsverhältnisse im Gesellschafterstand wirkungslos. Als "bloße Rechtsfolgenmeinung", wie sie im Revisionsrekurs von der Gesellschaft selbst bezeichnet wird, steht die Nichtigerklärung - wie schon dargelegt - im Gegensatz zur tatsächlichen Rechtslage. Die Aufnahme derartiger Urkunden in die Urkundensammlung entbehrt jeder Grundlage.
Die Vorinstanzen haben somit zu Recht die Eintragung aufgrund der von den Geschäftsführern formulierte Nichtigerklärung vom abgelehnt.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.