OGH vom 25.02.2016, 2Ob104/15f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Mag. G***** S*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft in *****, über den Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators Dr. M***** B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 2 R 86/15k 154, womit der Rekurs des Verlassenschaftskurators gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom , GZ 10 A 240/08x 149, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Rekursgericht unter ausführlicher Zitierung der maßgeblichen Rechtsprechung und Lehre begründete Entscheidung entspricht der Sach und Rechtslage (§ 71 Abs 3 AußStrG). Die sich im Wesentlichen in der bloßen (und weitgehend nur pauschal gehaltenen) Rüge erschöpfenden Rechtsmittelausführungen, das Rekursgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst und seine Parteistellung zu Unrecht verneint, genügt nicht der für die gesetzmäßige Ausführung einer als erheblich bezeichneten Rechtsfrage (vgl RIS Justiz RS0043650, RS0043654, RS0043605) erforderlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung und/oder Lehre (vgl 2 Ob 71/09v, 1 Ob 34/13a, 5 Ob 46/15y). In welche „rechtlich geschützte“ Stellung des Rechtsmittelwerbers konkret durch die bekämpfte Entscheidung eingegriffen werde, „woraus sich seine Parteistellung erschließt“, bleibt weiterhin unsubstanziiert oder ist zufolge des Neuerungsverbots (§ 49 AußStrG) unbeachtlich („vollständige Inventarisierung“). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs daher ohne weitere Begründung zurückzuweisen (RIS Justiz RS0102059).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00104.15F.0225.000
Fundstelle(n):
SAAAD-43266