OGH vom 22.06.2012, 6Ob101/12i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** K***** G*****, vertreten durch Gheneff Rami- Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei D***** G***** M*****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs nach (Streitwert 31.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 2 R 247/11z 16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Nationalratsabgeordnete schrieb einem Journalisten ein E-Mail, in dem sie mitteilte, dass sie aus verlässlicher Quelle den Sachverhalt in der Causa B***** habe, den sie „per Anfrage abkläre und entsprechende politische Konsequenzen fordere“. Dann schloss sie im E-Mail den Text der parlamentarischen Anfrage an. Die Anfrage an die Bundesministerin für Justiz brachte die Beklagte am Folgetag bei der Parlamentsdirektion ein.
Die von der Rechtsmittelwerberin formulierten Rechtsfragen sind insbesondere durch die Entscheidung 6 Ob 79/00m = RIS-Justiz RS0113403 = RS0113402 = RS0053493 [T1] = RS0113404 (vgl auch RIS-Justiz RS0053375) hinreichend geklärt.
Das Rekursgericht hat unter Berufung auf diese Entscheidung sowohl die berufliche (Art 57 Abs 1 B-VG) als auch die sachliche Immunität (Art 33 B-VG) der Beklagten betreffend die Information des Journalisten verneint. Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig.