OGH vom 29.05.2018, 6Ob100/18a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin U*****, vertreten durch Mag. Marion Lindinger, Rechtsanwältin in Wien als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch BHF Briefer Hülle Frohner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Antragsgegner C*****, vertreten durch Münzker und Riehs Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Rückführung des minderjährigen A*****, nach dem HKÜ, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 147/18w-75, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Tatsache, die nach der erstinstanzlichen Rückführungsanordnung nach dem HKÜ eingetreten sein soll, hat sich der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom , 6 Ob 47/18g, in Punkt 4 der Begründung auseinandergesetzt und darin keinen Grund für eine Abänderung der bekämpften Rückführungsanordnung im Instanzenzug gesehen.
Selbst wenn man (ungeachtet des in § 107 Abs 1 Z 4 iVm § 111d Abs 1 AußStrG idF des KindRückG 2017, BGBl I 2017/130, angeordneten Ausschlusses des Abänderungsverfahrens) im Verfahren nach dem HKÜ mit dem Rechtsmittelwerber eine analoge Anwendung der Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahme annähme, hätte er somit keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund, der zu einer Abänderung der Rückführungsentscheidung führen könnte, aufgezeigt.
Ob die Regeln der ZPO über die Wiederaufnahme im Verfahren nach dem HKÜ analog anzuwenden sind, muss daher im vorliegenden Fall nicht geprüft werden.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00100.18A.0529.000 |
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