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OGH 08.09.2022, 3Ob158/22i

OGH 08.09.2022, 3Ob158/22i

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) N* G*, und 2) B* B*, beide vertreten durch Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in Rekawinkel, gegen die verpflichtete Partei S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Exekution gemäß § 354 EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen Spruchpunkt 2.) im Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 47 R 76/22g-96, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Rekursgericht hat – in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts – den Antrag der Verpflichteten auf Aufschiebung der zugrunde liegenden Exekution nach § 354 EO (zur Verbücherung eines Wegerechts zugunsten der Liegenschaft der Betreibenden) bis zur rechtskräftigen Erledigung der von der Verpflichteten eingebrachten (zweiten) Oppositionsklage (wegen behaupteter Unmöglichkeit der Vornahme der Verbücherung) abgewiesen.

[2] Die Verpflichtete zeigt mit ihrem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Die Aufschiebung einer Exekution (§§ 42 ff EO) erfordert vor allem einen gesetzlichen Aufschiebungsgrund (hier: Oppositionsklage gegen den Anspruch auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung; vgl 3 Ob 35/12m) und die Gefahr eines nicht oder schwer zu ersetzenden (Vermögens-)Nachteils für den Aufschiebungswerber.

[4] Aus § 44 Abs 1 EO leitet die Rechtsprechung ab, dass der Aufschiebungswerber – abgesehen vom Fall der Offenkundigkeit – den ihm drohenden Nachteil im Sinn dieser Gesetzesstelle konkret und schlüssig behaupten und bescheinigen muss (RS0001619; RS0001421). Nur allgemeine Behauptungen, wie etwa der bloße Hinweis auf eine schlechte Vermögenslage, reichen nicht aus (vgl 3 Ob 22/05i). An die Behauptungs- und Bescheinigungslast des Aufschiebungswerbers sind prinzipiell strenge Anforderungen zu stellen (jüngst 3 Ob 126/21g).

[5] 2. Zur angeblichen Insolvenzgefahr enthält auch der außerordentliche Revisionsrekurs nur allgemeine Mutmaßungen. Die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, dass die Verpflichtete den Konkretisierungsanforderungen im Hinblick auf die drohende Gefährdung nicht entsprochen habe und auch sonst keine Insolvenzgefahr ersichtlich sei, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Ausgehend von den vom Erstgericht ermittelten Vermögenswerten der Verpflichteten lässt sich selbst unter Berücksichtigung der bisher verhängten Geldstrafen keine aktuelle Insolvenzgefahr ableiten. Die dazu geltend gemachte Aktenwidrigkeit besteht nicht, weil sich das Rekursgericht nicht nur auf die liquiden Mittel, sondern allgemein auf die Vermögenswerte der Verpflichteten bezogen hat.

[6] 3. Die Verhängung bzw der drohende Vollzug einer Geldstrafe allein – also ohne Hinzutreten (hier nicht bescheinigter) rücksichtswürdiger Umstände – bewirkt in den Exekutionen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen oder von Duldungen und Unterlassungen in der Regel keine Gefahr eines mit der Fortsetzung der Exekution drohenden, nicht oder nur schwer ersetzbaren Nachteils, weil zu Unrecht verhängte Geldstrafen gemäß § 359 Abs 2 EO zurückzuzahlen sind.

[7] 4. In Anbetracht der grundsätzlich strengen Prüfpflicht und der prinzipiell gesicherten Rückforderbarkeit im Sinn des § 359 Abs 2 EO gegenüber der Republik Österreich begründet die Entscheidung des Rekursgerichts, dass die neuerlich beantragte Aufschiebung der Exekution mangels einer bescheinigten Gefahr scheitere, keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung.

[8] 5. Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00158.22I.0908.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAD-43064