OGH vom 23.10.2019, 3Ob158/19k

OGH vom 23.10.2019, 3Ob158/19k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen J*****, Vater R*****, vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, Mutter E*****, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 71/19s-74, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags der Mutter auf Ablehnung der Sachverständigen ***** richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

3. Der Schriftsatz der Mutter vom wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1. Gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz ist in Ablehnungssachen auch dann ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen, wenn die Ablehnung einen im Außerstreitverfahren beigezogenen Sachverständigen betrifft und – wie hier – eine inhaltliche Prüfung der Ablehnungsgründe erfolgte (RIS-Justiz RS0007183 [T6, T 7]). Soweit sich der Revisionsrekurs daher gegen die inhaltliche Bestätigung des nicht abgesondert anfechtbaren erstgerichtlichen Beschlusses (RS0040730 [T10]) wendet, womit dem Ablehnungsantrag nicht stattgegeben wurde, ist er als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Zu 2. Im Übrigen wirft die Mutter keine erheblichen Rechtsfragen auf.

Die erkennbar angestrebte Vollstreckung des Beschlusses vom (ON 13) nach § 110 AußStrG, mit dem der Mutter vorläufig persönliche Kontakte einmal wöchentlich nach Maßgabe des Kindeswohls begleitet im Wege des Kinderschutzzentrums eingeräumt wurden, scheitert schon an der ausreichenden Bestimmtheit dieser Kontaktrechtsregelung (vgl RS0047955 [T8]; RS0126099; Beck in Gitschthaler/Höllwerth§ 110 AußStrG Rz 9 und 11). Abgesehen davon sieht die Entscheidung gerade nicht den Entzug des der Mutter nach wie vor zustehenden Kontaktrechts vor. Der Vater ist in diesem Zusammenhang jedoch daran zu erinnern, dass er im Rahmen des Wohlverhaltensgebots des § 159 ABGB verpflichtet ist, sich zu bemühen, Widerständen des noch nicht mündigen Minderjährigen entgegenzutreten (2 Ob 19/11z mwN).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Zu 3. Der Schriftsatz vom verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00158.19K.1023.000

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