OGH vom 28.06.2012, 2Ob102/12g

OGH vom 28.06.2012, 2Ob102/12g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers J***** T*****, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz Schreiner und Dr. Helmut Klement, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Antragsgegner (richtig) D***** T*****, wegen Sperre einer Spareinlage, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 95/12y 15, womit der gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom , GZ 259 Pg 41/11p 7, erhobene Rekurs des Antragstellers zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer also ein Anfechtungsinteresse voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen zu lösen (RIS Justiz RS0002495). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0041770, RS0006880). Diese Grundsätze gelten auch im Außerstreitverfahren (RIS Justiz RS0006598).

Der Rechtsmittelwerber strebt die Beseitigung der im Pflegschaftsverfahren zu Gunsten des Antragsgegners verfügten Sperre einer Spareinlage an. Mittlerweile ist der Antragsgegner allerdings volljährig geworden und über die Spareinlage ohne Einschränkung verfügungsbefugt. Die nach § 133 Abs 4 AußStrG angeordnete Sperre ist gemäß § 138 Abs 3 AußStrG von Amts wegen aufzuheben, sofern nicht der Antragsgegner deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt (vgl dazu Zankl/Mondel in Rechberger , AußStrG § 138 Rz 3).

Unter diesen Umständen fehlt einem vom Antragsteller gegen die Sicherungsmaßnahme des Pflegschaftsgerichts erhobenen Rechtsmittel die Beschwer. Das gilt auch für den gegen die Zurückweisung seines Rekurses wegen fehlender Rekurslegitimation gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs.