OGH vom 29.09.2011, 1Ob177/11b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth H*****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Anton L*****, vertreten durch Dr. Hans Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Einräumung eines bücherlichen Rechts über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 214/10a 36, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 10 Cg 122/09p 32, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 978,84 EUR (darin enthalten 163,14 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Rekurs des Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RIS-Justiz RS0043685) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
2. Die Klägerin behauptete die Ersitzung eines Grundstücks, das sie bzw ihre Rechtsvorgänger jahrzehntelang als ihr Eigentum gesehen, bewirtschaftet, bejagt sowie zur Jagdausübung verpachtet hätten. Der beklagte Eigentümer des Grundstücks bestritt soweit für das Rekursverfahren relevant die ausschließliche Besitzausübung durch die Klägerin sowie ihrer Rechtsvorgänger und verwies auf die Ausübung seines Gemeinschaftsjagdrechts.
3. Die Ersitzung des Eigentumsrechts setzt Alleinbesitz voraus (RIS Justiz RS0009792 [T2]), also Sachbesitz, der die volle Zugehörigkeit der Sache zum Erwerbenden zum Ausdruck bringt (5 Ob 36/10w mwN; vgl RIS-Justiz RS0010101; Meissel in KBB³ § 1460 ABGB Rz 2 mwN). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine regelmäßige land und forstwirtschaftliche Nutzung des betroffenen Grundstücks und eine Markierung der Grenze stellten typisch Akte der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen dar, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Judikatur (RIS Justiz RS0009792 [T1] zu allen „bäuerlichen Nutzungen“; RIS Justiz RS0034276 [T2]: unter anderem Einzäunen und Bezeichnen eines Grundstücks iSd § 312 ABGB). Seiner Einschätzung, die Feststellungen des Erstgerichts seien nicht ausreichend, um das für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen relevante (vgl RIS Justiz RS0011702) Ausmaß der Besitzergreifungsakte der Klägerin zu beurteilen, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS Justiz RS0043414 [T8]).
4. Das Grundstück begründete kein Recht zur Eigenjagd (§ 11a Sbg JagdG 1993), es gehörte zu einem „Gemeinde“jagdgebiet, in dessen Rahmen auch der Beklagte und seine Familienangehörigen darauf jagten. Dass das Berufungsgericht die Jagdausübung als keine den Alleinbesitz der Klägerin ausschließende und damit der Ersitzung entgegenstehende Nutzung durch den Eigentümer gesehen hat, entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur (1 Ob 493/36 = SZ 18/116; vgl 2 Ob 1524/95 = RIS Justiz RS0010117 [T2]). Diese kritisiert der Beklagte in seinem Rekurs gar nicht, er verweist lediglich auf seine weiteren, vom Erstgericht festgestellten „Besitzhandlungen“: Pflücken von Preiselbeeren und Holen von Latschen, Zahlung der Grundsteuer sowie Erhalt des Jagdpachtzinses von der Jagdgemeinschaft. Mit diesen Ausführungen zeigt er weder die dem Zulassungsausspruch zugrunde gelegte (Ausübung der Jagd als Ersitzungshindernis) noch eine sonstige erhebliche Rechtsfrage auf. Beerenpflücken und „Latschenholen“ können auf durchaus vertretbare Weise als nicht der Ausübung eines (Allein )Sachbesitzes gleichzuhaltende Nutzungshandlungen gesehen werden (vgl Eccher in KBB³ § 312 ABGB Rz 2 mwN; Perner in ABGB ON 1.00 § 1460 ABGB Rz 5). Inwieweit die Zahlung der Grundsteuer und der (anteilige) Erhalt des Jagdpachtzinses von der Jagdgemeinschaft die Ausübung eines Besitzrechts durch den Eigentümer darstellen soll, die den Alleinbesitz der Klägerin ausschließt, legt der Rekurswerber nicht dar.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Hat der Rechtsmittelgegner so wie hier auf die Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss hingewiesen, findet kein Kostenvorbehalt statt (RIS-Justiz RS0123222).