OGH vom 25.07.2019, 2Ob101/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach G***** K*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des W***** K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 13/19i-71, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom , GZ 15 A 352/18z-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt nach § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage ab der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Die Zustellung fand hier gemäß § 14 ZustG iVm § 87 Abs 1 StVG bzw § 182 Abs 4 StPO am statt. Die 14-tägige Frist endete daher am .
2. Nach § 89 Abs 1 GOG werden die Tage des Postlaufs nicht in die Frist eingerechnet. In den Fällen des § 14 ZustG ist auch die Zeit zwischen der Abgabe des Schriftstücks an das dazu berufene Organ der Justizanstalt und der dadurch aufgeschobenen Aufgabe des Schriftstücks zur Post nicht einzuberechnen. Demnach ist ein innerhalb der Rechtsmittelfrist der Leitung der Justizanstalt übergebenes Rechtsmittel grundsätzlich rechtzeitig (3 Ob 110/85 = RS0059684). Wann der mit datierte Revisionsrekurs des Rechtsmittelwerbers dem zuständigen Organ der Justizanstalt übergeben wurde, steht nicht fest.
3. Aktenkundig ist aber, dass das Rechtsmittel am beim Rekursgericht, an das es adressiert war, einlangte und von diesem an das Erstgericht weitergeleitet wurde, wo es am einlangte.
Nach § 65 Abs 2 AußStrG sind Revisionsrekurse beim Erstgericht einzubringen. Wird das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RS0041584), weil die in der Weiterleitung eines Rechtsmittels an das zur Entgegennahme berufene Erstgericht gelegene Amtstätigkeit eines anderen Gerichts nicht als Postaufgabe des Rechtsmittelwerbers oder als eine Tätigkeit für ihn zu werten ist (RS0041584 [T9]). Um rechtzeitig zu sein, muss daher auch im Außerstreitverfahren ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (RS0008755).
4. Selbst wenn hier also der an das Rekursgericht adressierte Revisionsrekurs bereits am Tag seiner Datierung, also am und damit zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, dem zuständigen Anstaltsorgan übergeben worden sein sollte, benötigte das Rechtsmittel mehr als zwei Tage für die Übermittlung vom Rekursgericht zum Erstgericht und langte dort jedenfalls verspätet ein.
5. Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf den ebenfalls vorliegenden Formmangel des § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf (RS0005946 [T14]).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00101.19W.0725.000 |
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