OGH vom 11.09.2019, 3Ob157/19p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache betreffend den ***** A*****, über den Revisionsrekurs des Einschreiters M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom , GZ 2 R 20/19g-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zwettl vom , GZ 8 P 38/18m-22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom bestellte das Erstgericht den Sohn des Betroffenen zum Verfahrens und einstweiligen Sachwalter für dringende Angelegenheiten, und zwar zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, zur Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen und zur Organisation von Pflege und Betreuung (ON 7).
Mit Eingabe vom , ON 15, beantragte der Einschreiter – ein Rechtsanwalt – die Entscheidung,
„a) ob ich [dem Sohn][Betroffenen]
b) ob ich das mi[dem Sohn]
Ich wäre für Ihre baldige Nachricht dankbar und danke bereits im Voraus vielmals für Ihre Bemühungen.“
Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück. Es verneinte die Parteistellung des Einschreiters und sah keine Veranlassung zur amtswegigen Bestellung eines Kollisionskurators.
Dem Rekurs des Einschreiters gab das Rekursgericht nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.
Mit seinem Revisionsrekurs macht der Einschreiter im Wesentlichen geltend, es sei aus Gründen der Rechtssicherheit zu klären, ob für den Betroffenen ein Kollisionskurator zu bestellen sei. Ein Interessenwiderstreit und eine Gefährdung von Interessen des Pflegebefohlenen seien klar gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Damit zeigt der Einschreiter keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil das Bestehen einer Interessenkollision nicht zu prüfen und daher nicht präjudiziell ist (RISJustiz RS0088931). Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG):
1. Eine Klärung des Gegenstands des Antrags ON 15 durch eine nach einem objektiven Maßstab vorzunehmende Auslegung der Prozesshandlung (RS0097531; RS0017881) ergibt, dass damit bloß eine gerichtliche Anweisung, wem gegenüber er dem Begehren nach Information entsprechen soll, begehrt wird. Die Nennung des Kollisionskurators als dritte Variante eines Informationsempfängers ist daher bloß als Hinweis auf eine solche, vom Gericht ohnehin von Amts wegen zu treffende Maßnahme zu verstehen. Die Erwähnung des Kollisionskurators als möglichem Informationsempfänger bildet deshalb offensichtlich nur eine Anregung, von Amts wegen die Bestellung eines Kollisionskurators zu prüfen (§ 2 Abs 2 AußStrG). Dieses Auslegungsergebnis gilt auch für Antragspunkt b), in dem ebenfalls nur die Möglichkeiten aufgezählt wurden, an wen eine Übergabe des hinterlegten Testaments in Frage kommt (Sohn, Betroffener, Kollisionskurator oder Gericht) und die Anweisung begehrt wird, an welche dieser Personen das beim Einschreiter hinterlegte Testament auszufolgen ist.
2. Wer eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei (§ 2 Abs 2 AußStrG). Der Anreger hat keinen Erledigungsanspruch und keine Rechtsmittellegitimation (6 Ob 93/06g; Motal in Schneider/Verweijen§ 2 AußStrG Rz 18, G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 2 Rz 38 und § 5 Rz 25). Vom Erstgericht wurde die Parteistellung des Einschreiters daher zutreffend verneint.
3. Die Einschreiter sind im Rahmen der Prüfung, ob sie dem Verfahren als Parteien beizuziehen sind oder nicht, rechtsmittellegitimiert (vgl RS0006641 [T27]; RS0006793 [T7]; 6 Ob 18/19v; Motal in Schneider/Verweijen § 2 AußStrG Rz 11; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 2 Rz 259).
4. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Einschreiter sei zum Rekurs legitimiert, dieser sei jedoch nicht berechtigt, erweist sich daher (im Ergebnis) als nicht korrekturbedürftig.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00157.19P.0911.000 |
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Fundstelle(n):
FAAAD-42884