OGH vom 24.08.2010, 2Ob101/10g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen S***** B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 607/09d 40, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom , GZ 1 P 183/08w 31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Für den Betroffenen wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom ein Sachwalter bestellt, dessen Aufgabenkreis derzeit die Vertretung des Betroffenen gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern umfasst.
Am stellte der Betroffene den Antrag auf Beendigung der Sachwalterschaft, den er am und am wiederholte.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft ab.
Das vom Betroffenen angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Rekursentscheidung wurde dem Betroffenen am zugestellt. Dieser übersandte am mittels Telefax eine als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe an das Rekursgericht, welches die sofortige Weiterleitung an das Erstgericht verfügte. Bei diesem langte die Eingabe am ein.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet:
1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 Satz 1 AußStrG). Sie endete daher am . Gemäß § 65 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben. Dort langte die Eingabe des Betroffenen erst am , somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.
2. Wird ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht, kann es nur als rechtzeitig angesehen werden, wenn es - anders als im vorliegenden Fall - noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt (2 Ob 100/08g; 4 Ob 20/10k; je mit mwN). Dies gilt auch für Telefaxeingaben, die an ein falsches Empfangsgerät übermittelt worden sind (1 Ob 216/08h mwN; vgl RIS Justiz RS0041584, RS0123334).
3. Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (2 Ob 102/08a mwN; 4 Ob 20/10k), nach § 127 letzter Satz AußStrG jedoch nicht bei Rekursen in Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters (2 Ob 100/08g mwN; 4 Ob 20/10k; RIS Justiz RS0122777).
Gemäß § 128 Abs 1 AußStrG sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters auch auf das Verfahren über die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäß anzuwenden. Unter den „Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters“ sind insbesondere die §§ 117 bis 127 AußStrG zu verstehen (so die ErlRV zu § 128 AußStrG, abgedruckt bei Fucik/Kloiber , AußStrG; vgl weiters Zankl/Mondel in Rechberger , AußStrG § 128 Rz 3).
4. Für das durch den Antrag des Betroffenen eingeleitete Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft bedeutet dies, dass der verspätete Rekurs infolge der kraft § 128 Abs 1 AußStrG analog anzuwendenden gesetzlichen Anordnung des § 127 letzter Satz AußStrG nicht berücksichtigt werden kann (so auch Maurer , Sachwalterschaftsrecht 3 § 128 AußStrG Rz 5; aA offenbar Nunner Krautgasser , Zur Berücksichtigung verspäteter Rekurse im Außerstreitverfahren, Zak 2009/94, 70 [71] mit Hinweis auf die wegen der mittlerweile geänderten Rechtslage jedoch überholten Entscheidung 9 Ob 242/02g).
5. Auf den verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs kann daher nicht Bedacht genommen werden. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen, ohne dass auf seine Zulässigkeit nach § 62 Abs 1 AußStrG einzugehen ist (2 Ob 102/08a mwN). Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars ist unter diesen Umständen entbehrlich (5 Ob 69/09x mwN).